Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Der Friedensvertrag. 
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II. Ein Friedensvertrag unterliegt wie jeder Vertrag den für 
den Abschluß eines solchen maßgeblichen Vorschriften. Er muß also 
insbesondere aus einer Willenseinigung der Beteiligten beruhen. 
Dabei gilt eine wichtige Besonderheit: Nahezu jeder Friedensvertrag 
erfolgt unter einem gewissen, vom Sieger ausgeübten Psychischen 
Druck. Das vermag die Gültigkeit auch des sog. Diktatssriedens nicht 
zu berühren. Psychische Gewalt, also der Druck aus den Willen des 
Besiegten, bildet keinen Vertragsaushebungsgrund. Nur 
physische Gewalt, also unmittelbarer Zwang aus den Raüsikatwns- 
berechtigten, vermag Ungültigkeit eines Vertrages ober Vertragsteiles 
herbeizuführen. In Kraft tritt der Friedensvertrag nicht mit dem Tag 
der Unterzeichnung, nach dem er aber datiert wird, sondern von dem 
Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden bzw. der Hinterlegung 
der Ratifikationsurkunden an einem dritten näher bestimmten Ort 
und Ausnahme eines Protokolls darüber. So datiert der Versailler 
Vertrag, der am 28. Juni 1919 unterzeichnet wurde, nach diesem 
Tag, in Kraft getreten ist er jedoch im Verhältnis der Staaten, dre 
am ' 10. Januar 1920 die Ratifikationsurkunden im französischen 
Außenministerium in Paris niedergelegt haben, am 10. Januar 1920. 
Jin Verhältnis zu den Staaten, bie später ratifizierten, ist er an bem 
entsprechenden späteren Tage bzw. überhaupt noch nicht in Kraft 
getreten. r v 
III. Der Inhalt eines Friedensvertrages kann sehr mannigfaltig 
sein. Feste Regeln darüber lassen sich nicht ausstellen. Nach einer 
Auszählung der Vertragsteile und deren mit gültigen Vollmachten 
ausgestatteten Vertreter, sowie nach einer Einleitung, die über ine 
Vorgeschichte des Vertrages Ausschlüsse zu geben pflegt (Präambel), 
die nur erzählt und selbst keine rechtsverbindliche Kraft besiht, pflegte 
früher in dem verbindlichen Teil zunächst die Versicherung dauernder 
Freundschaft und ewigen Friedens zu folgen. Diese vielfach lächerlich 
wirkende Formel kommt heute kaum mehr vor. Wohl aber bilden die 
Amnestieklausel und Vorschriften über Wiederaufnahme der diplo 
matischen Beziehungen und Gefangenenaustausch regelmäßigen Ver 
tragsbestandteil. Die Amnestieklausel beinhaltet regelmäßig die Nicht- 
Verfolgung im Kriege kompromittierter Staatsangehöriger. Vielfach 
wird auch darüber hinaus die Einstellung des Verfahrens gegenüber 
Gefangenen ausgesprochen, die sich in Feindesland irgendwelcher 
oder bestimmter Delikte schuldig gemacht haben. So enthielten d,e 
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