Der Friedensvertrag.
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II. Ein Friedensvertrag unterliegt wie jeder Vertrag den für
den Abschluß eines solchen maßgeblichen Vorschriften. Er muß also
insbesondere aus einer Willenseinigung der Beteiligten beruhen.
Dabei gilt eine wichtige Besonderheit: Nahezu jeder Friedensvertrag
erfolgt unter einem gewissen, vom Sieger ausgeübten Psychischen
Druck. Das vermag die Gültigkeit auch des sog. Diktatssriedens nicht
zu berühren. Psychische Gewalt, also der Druck aus den Willen des
Besiegten, bildet keinen Vertragsaushebungsgrund. Nur
physische Gewalt, also unmittelbarer Zwang aus den Raüsikatwns-
berechtigten, vermag Ungültigkeit eines Vertrages ober Vertragsteiles
herbeizuführen. In Kraft tritt der Friedensvertrag nicht mit dem Tag
der Unterzeichnung, nach dem er aber datiert wird, sondern von dem
Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden bzw. der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden an einem dritten näher bestimmten Ort
und Ausnahme eines Protokolls darüber. So datiert der Versailler
Vertrag, der am 28. Juni 1919 unterzeichnet wurde, nach diesem
Tag, in Kraft getreten ist er jedoch im Verhältnis der Staaten, dre
am ' 10. Januar 1920 die Ratifikationsurkunden im französischen
Außenministerium in Paris niedergelegt haben, am 10. Januar 1920.
Jin Verhältnis zu den Staaten, bie später ratifizierten, ist er an bem
entsprechenden späteren Tage bzw. überhaupt noch nicht in Kraft
getreten. r v
III. Der Inhalt eines Friedensvertrages kann sehr mannigfaltig
sein. Feste Regeln darüber lassen sich nicht ausstellen. Nach einer
Auszählung der Vertragsteile und deren mit gültigen Vollmachten
ausgestatteten Vertreter, sowie nach einer Einleitung, die über ine
Vorgeschichte des Vertrages Ausschlüsse zu geben pflegt (Präambel),
die nur erzählt und selbst keine rechtsverbindliche Kraft besiht, pflegte
früher in dem verbindlichen Teil zunächst die Versicherung dauernder
Freundschaft und ewigen Friedens zu folgen. Diese vielfach lächerlich
wirkende Formel kommt heute kaum mehr vor. Wohl aber bilden die
Amnestieklausel und Vorschriften über Wiederaufnahme der diplo
matischen Beziehungen und Gefangenenaustausch regelmäßigen Ver
tragsbestandteil. Die Amnestieklausel beinhaltet regelmäßig die Nicht-
Verfolgung im Kriege kompromittierter Staatsangehöriger. Vielfach
wird auch darüber hinaus die Einstellung des Verfahrens gegenüber
Gefangenen ausgesprochen, die sich in Feindesland irgendwelcher
oder bestimmter Delikte schuldig gemacht haben. So enthielten d,e
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