Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Das  Gefangenenrecht.

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fangenen  sticht  mehr  der  Gewalt  der  Person  oder  Abteilung,  die  sie
gefangen  genommen  haben,  sondern  der  feindlichen  Regierung  unterstehen ­
  (Staatsgefangene!  LKO.  Art.  4,  Abs.  1.)  Sie  sollen  mit  Menschlichkeit ­
  behandelt  werden  (Art.  4,  Abs.  2).  Was  ihnen  persönlich  gehört,
verbleibt  ihr  Eigentum,  mit  Ausnahme  von  Waffen,  Pferden,  Schriftstücken ­
  militärischen  Inhalts,  die  dem  Beuterecht  unterliegen.  Die
Kriegsgefangenen  können  in  Städten,  Festungen,  Lagern  oder  an
anderen  Orten  untergebracht  werden  mit  der  Verpflichtung,  sich  nicht
über  eine  bestimmte  Grenze  hinaus  zu  entfernen;  dagegen  ist  ihre
Einschließung  nur  statthaft  als  unerläßliche  Sicherungsmaßregel  und
nur  während  der  Dauer  der  diese  Maßregel  notwendig  machenden
Umstände.  Die  Regierung,  in  deren  Gewalt  sich  die  Kriegsgefangenen
befinden,  hat  für  ihren  Unterhalt  zu  sorgen.  In  Ermangelung  einer
besonderen  Verständigung  zwischen  den  Kriegführenden  sind  die
Kriegsgefangenen  in  Beziehung  auf  Nahrung,  Unterkunft  und  Kleidung ­
  auf  demselben  Fuße  zu  behandeln  wie  die  Truppen  der  Regierung,
die  sie  gefangen  genommen  hat.  Ob  und  wie  weit  der  Staat,  dem  die
Kriegsgefangenen  angehören,  verpflichtet  ist,  dem  Nehmestaat  die
Kosten  für  den  Unterhalt  der  Kriegsgefangenen  zu  ersetzen,  ist  zweifelhaft; ­
  denn  es  fehlt  in  der  LKO.  für  Mannschaften  eine  Bestimmung,
wie  sie  in  Art.  17  für  Offiziere  enthalten  ist.  Hier  ist  eine  Ersatzpflicht
seitens  des  Staates  der  Kriegsgefangenen  ausdrücklich  ausgesprochen.
Wohl  aber  enthält  Art.  6,  Abs.  5  die  ausdrückliche  Befugnis  des  Nehmestaates, ­
  die  Verdienste  der  Kriegsgefangenen  für  ihre  Arbeiten  zunächst
zur  Bestreitung  ihres  Unterhaltes  zu  verwenden  und  nur  den  Uberschuß
an  sie  herauszugeben.
Was  die  Verwendung  anlangt,  so  darf  der  Staat  die  Kriegsgefangenen ­
  nach  ihrem  Dienstgrad  und  nach  ihren  Fähigkeiten  als
Arbeiter  verwenden,  jedoch  dürfen  diese  Arbeiten  nicht  übermäßig
sein  und  in  keiner  Beziehung  zu  den  Kriegsunternehmungen  stehen.
Es  ist  hervorzuheben,  daß  keinerlei  Beziehung  zwischen  Arbeiten
und  Kriegsunternehmungen  zulässig  ist.  Das  ergibt  die  Entstehungsgeschichte ­
  von  Art.  6,  Abs.  2,  der  im  Brüsseler  Entwurf  nur  unmittelbare ­
  Beziehungen  mit  den  Unternehmungen  für  den  Kriegsschauplatz
verboten  hatte,  während  die  Fassung  von  1899  von  „aucun  rapport“
spricht.
Nach  Art.  9  ist  jeder  Kriegsgefangene  verpflichtet,  auf  Befragen
seinen  wahren  Namen  und  Dienstgrad  anzugeben;  handelt  er  gegen
            
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