Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

200

Mischbesetzung  und  Occupatio  pacifica.

nehmungen  zu  bienen.  Der  besetzende  Staat  hat  sich  nur  als  Verwalter
und  Nutznießer  der  öffentlichen  Gebäude,  Liegenschaften,  Wälder  und
wirtschaftlichen  Betriebe  zu  betrachten,  die  dem  feindlichen  Staate
gehören  und  sich  in  dem  besetzten  Gebiete  befinden.  Er  soll  den  Bestand ­
  dieser  Güter  erhalten  und  sie  nach  den  Regeln  des  Nießbrauchs
verwalten.  Es  gilt  also  für  Mobilien  des  okkupierten  Staates ­
  Aneignungsrecht  des  Besetzenden,  für  Immobilien
Verwaltung  und  Nutznießung.
b)  Einschränkung.  (Art.  561.)
Das  Eigentum  der  Gemeinden  und  der  dem  Gottesdienste,  der  Wohltätigkeit,
  dem  Unterrichte,  der  Kunst  und  der  Wissenschaft  gewidmeten
Anstalten,  auch  wenn  diese  dem  Staate  gehören,  ist  als  Privateigentum
zu  behandeln,  unterliegt  also  nur  (aber  auch:  bestritten)  den  für  dieses
geltenden  Beschränkungen  (vgl.  23g  LKO.).
VI.  Die  Mischbesetzung  und  die  Occupatio  pacifica 1 .
a)  Die  Mischbesetzung.
Zwischen  der  Occupatio  bellica  und  der  Occupatio  pacifica  schiebt
sich  als  weitere  Besetzungsart,  die,  wie  wir  sie  genannt,  Mischbesetzung
ein,  die  noch  während  eines  Krieges,  aber  auf  Grund  eines  Vertrags
als  Rechtstitel  erfolgt.  Als  Hauptbeispiel  ist  auf  die  Besetzung  der  linksrheinischen ­
  Gebiete  und  der  Brückenköpfe  Cöln,  Coblenz,  Mainz  auf
Grund  des  Waffenstillstandsvertrags  vom  11.  November  1918  hinzuweisen. ­
  Wenn  und  soweit  nicht,  wie  dort,  Regelungen  über  die
Rechtsverhältnisse  int  besetzten  Gebiet  getroffen  sind,  gelten  die  Grundsätze ­
  der  Landkriegsordnung  ergänzend.
b)  Die  friedliche  Besetzung.
Sie  wird  regelmäßig  auf  Vertrag  beruhen  (vgl.  das  Rheinlandabkommen ­
  vom  28.  Juni  1919),  kann  aber  auch  auf  Repressalie  oder
einen  anderen  Rechtstitel  gestützt  sein.  Soweit  sie  sich  als  reine  Intervention ­
  darstellt,  ohne  daß  ihr  ein  besonderer  Rechtstitel  zur  Seite
steht,  ist  sie  rechtswidrig  (Besetzung  des  Maingaues  durch  die  Franzosen
1920).
Wenn  und  soweit  für  die  Occupatio  pacifica  keine  besonderen  Vereinbarungen ­
  getroffen  sind,  sind  die  Vorschriften  der  LKO.  als
1  Literatur  zur  Mischbesetzung:  Strupp,  in  der  Zeitschrift  für  Völkerrecht,
58b.  11,252ff;  zur  Occupatio  pacifica:  Robin,  Des  occupations  militaires
en  dehors  des  occupations  de  guerre,  1913.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.