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Mischbesetzung und Occupatio pacifica.
nehmungen zu bienen. Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter
und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und
wirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate
gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand
dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs
verwalten. Es gilt also für Mobilien des okkupierten Staates
Aneignungsrecht des Besetzenden, für Immobilien
Verwaltung und Nutznießung.
b) Einschränkung. (Art. 561.)
Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit,
dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten
Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum
zu behandeln, unterliegt also nur (aber auch: bestritten) den für dieses
geltenden Beschränkungen (vgl. 23g LKO.).
VI. Die Mischbesetzung und die Occupatio pacifica 1 .
a) Die Mischbesetzung.
Zwischen der Occupatio bellica und der Occupatio pacifica schiebt
sich als weitere Besetzungsart, die, wie wir sie genannt, Mischbesetzung
ein, die noch während eines Krieges, aber auf Grund eines Vertrags
als Rechtstitel erfolgt. Als Hauptbeispiel ist auf die Besetzung der linksrheinischen
Gebiete und der Brückenköpfe Cöln, Coblenz, Mainz auf
Grund des Waffenstillstandsvertrags vom 11. November 1918 hinzuweisen.
Wenn und soweit nicht, wie dort, Regelungen über die
Rechtsverhältnisse int besetzten Gebiet getroffen sind, gelten die Grundsätze
der Landkriegsordnung ergänzend.
b) Die friedliche Besetzung.
Sie wird regelmäßig auf Vertrag beruhen (vgl. das Rheinlandabkommen
vom 28. Juni 1919), kann aber auch auf Repressalie oder
einen anderen Rechtstitel gestützt sein. Soweit sie sich als reine Intervention
darstellt, ohne daß ihr ein besonderer Rechtstitel zur Seite
steht, ist sie rechtswidrig (Besetzung des Maingaues durch die Franzosen
1920).
Wenn und soweit für die Occupatio pacifica keine besonderen Vereinbarungen
getroffen sind, sind die Vorschriften der LKO. als
1 Literatur zur Mischbesetzung: Strupp, in der Zeitschrift für Völkerrecht,
58b. 11,252ff; zur Occupatio pacifica: Robin, Des occupations militaires
en dehors des occupations de guerre, 1913.