Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die  Entwicklung  seit  1648—1815.

und  gleichberechtigte  Staaten  am  Konferenztisch  trafen,  und  daß  dort
die  Schweiz  und  die  Niederlande  als  unabhängige  Staatengebilde
anerkannt  worden  sind.
faktisch  nicht  rechtlich,  datiert  von  damals  die  nur  noch  lose,  staatenbundähnliche ­
  Zusammengehörigkeit  der  332  deutschen  Staaten.  Seit
dem  Westfälischen  Frieden  beginnt  ferner  die  Errichtung  von  dauernden ­
  Gesandtschaften  zur  Regel  zu  werden.  Das  folgende  ^ahrbundert
ist  ausgefüllt  mit  dem  Kampf  um  das  Prinzip  des  europäischen
Gleichgewichts,  das  heißt,  um  die  politische  Idee,  daß  die  einzelnen ­
  Staaten  mit  ihren  Verbündeten  sich  ungefähr  das  Gleichgewicht ­
  halten  müßten.  Das  Prinzip  ist  als  justum  potentiae  equilibrium ­
  im  Frieden  von  Utrecht  1714  ausdrücklich  anerkannt  worden.
Kn  diese  Periode  fallen  die  Eroberungskriege  Ludwigs  XIV.,  die  mit
seiner  in  den  Frieden  von  Utrecht  (1713)  und  Rastatt-Baden  (1714)
Lin  Ausdruck  kommenden  Niederlage  endigten,  die  Vernichtung  des
holländischen  Seehandels  durch  England  und  die  Erlangung  der  Seeherrschast ­
  durch  dieses  nach  der  Zurückdrängung  Frankreichs  zur  Lee,
die  Verdrängung  Schwedens  aus  seiner  Großmachtstellung  seit  dem
Frieden  von  Nystadt  1721  und  das  gleichzeitige  Emporsteigen  Rußlands ­
  in  diese  Stellung,  das  Aufsteigen  Preußens  zum  Rang  eines
Großstaates  im  Verlauf  der  schlesischen  Kriege  und  des  Siebeniährigen
Krieges,  die  Zurückdrängung  der  Türken  in  Europa,  die  Aufteilung
des  mehr  und  mehr  verfallenden  Polens  durch  die  Nachbargroßmachte.
Wenig  päter,  1783,  wird  im  Frieden  von  Versailles  die  Unabhängigkeit ­
  des  jüngsten  und  des  ersten  außereuropäischen  Gliedes  der  VoUerfamilie,
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  ausgesprochen.  Drei
Kahre  vorher  hatten  sich  Neutrale  zum  ersten  Male  in  einem  Abwehrbund, ­
  der  sogenannten  bewaffneten  Neutralität  von  1780,  zusammenqesunden,
  deren  Grundsätze  einen  erheblichen  Einfluß  aus  d,e  Entwicklung ­
  des  Seekriegsrechtes  gewonnen  haben,  em  Institut  des
Völkerrechts,  das  überhaupt  im  17.  und  18.  Jahrhundert  bedeutsame
Grundsätze  herausgebildet  hat  (darüber  unten  §  47).  In  diesen  Zeitabschnitt ­
  fällt  auch  der  Friede  von  Kutschuck  Kaynardgi  li74
zwischen  Rußland  und  der  Türkei,  durch  den  das  seit  dieser  Zeit  mcht
mehr  zur  Ruhe  gekommene  Balkanproblem  auf  die  politische  Tagesordnung ­
  gesetzt  worden  ist.  Namentlich  war  es  der  Art.  7  dieses  Vertrages, ­
  der  ein  Schutzrecht  der  Russen  über  die  Christen  des  russischen
Gesandtschastsviertels  in  Konstantinopel  zum  Inhalt  hatte,  der  zum

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