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Die Entwicklung seit 1648—1815.
und gleichberechtigte Staaten am Konferenztisch trafen, und daß dort
die Schweiz und die Niederlande als unabhängige Staatengebilde
anerkannt worden sind.
faktisch nicht rechtlich, datiert von damals die nur noch lose, staatenbundähnliche
Zusammengehörigkeit der 332 deutschen Staaten. Seit
dem Westfälischen Frieden beginnt ferner die Errichtung von dauernden
Gesandtschaften zur Regel zu werden. Das folgende ^ahrbundert
ist ausgefüllt mit dem Kampf um das Prinzip des europäischen
Gleichgewichts, das heißt, um die politische Idee, daß die einzelnen
Staaten mit ihren Verbündeten sich ungefähr das Gleichgewicht
halten müßten. Das Prinzip ist als justum potentiae equilibrium
im Frieden von Utrecht 1714 ausdrücklich anerkannt worden.
Kn diese Periode fallen die Eroberungskriege Ludwigs XIV., die mit
seiner in den Frieden von Utrecht (1713) und Rastatt-Baden (1714)
Lin Ausdruck kommenden Niederlage endigten, die Vernichtung des
holländischen Seehandels durch England und die Erlangung der Seeherrschast
durch dieses nach der Zurückdrängung Frankreichs zur Lee,
die Verdrängung Schwedens aus seiner Großmachtstellung seit dem
Frieden von Nystadt 1721 und das gleichzeitige Emporsteigen Rußlands
in diese Stellung, das Aufsteigen Preußens zum Rang eines
Großstaates im Verlauf der schlesischen Kriege und des Siebeniährigen
Krieges, die Zurückdrängung der Türken in Europa, die Aufteilung
des mehr und mehr verfallenden Polens durch die Nachbargroßmachte.
Wenig päter, 1783, wird im Frieden von Versailles die Unabhängigkeit
des jüngsten und des ersten außereuropäischen Gliedes der VoUerfamilie,
der Vereinigten Staaten von Amerika, ausgesprochen. Drei
Kahre vorher hatten sich Neutrale zum ersten Male in einem Abwehrbund,
der sogenannten bewaffneten Neutralität von 1780, zusammenqesunden,
deren Grundsätze einen erheblichen Einfluß aus d,e Entwicklung
des Seekriegsrechtes gewonnen haben, em Institut des
Völkerrechts, das überhaupt im 17. und 18. Jahrhundert bedeutsame
Grundsätze herausgebildet hat (darüber unten § 47). In diesen Zeitabschnitt
fällt auch der Friede von Kutschuck Kaynardgi li74
zwischen Rußland und der Türkei, durch den das seit dieser Zeit mcht
mehr zur Ruhe gekommene Balkanproblem auf die politische Tagesordnung
gesetzt worden ist. Namentlich war es der Art. 7 dieses Vertrages,
der ein Schutzrecht der Russen über die Christen des russischen
Gesandtschastsviertels in Konstantinopel zum Inhalt hatte, der zum
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