Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Auslieferung.  67
als  gabella  hereditaria,  droit  d'aubaine,  jus  detractus  und  in  ähnlichen
Fällen  früher  häufig  war,  wohl  aber  ist  der  Staatsfremde  vom  Genuß
solcher  Rechte  ausgeschlossen,  die  eine  engere  Beziehung  zum  Staate
zur  Voraussetzung  haben.  So  kann  er  regelmäßig  nicht  wählen  und
nicht  gewählt  werden,  während  er  sich  im  Besitz  solcher  politischer
Rechte,  wie  Vereins-  und  Versammlungsrecht,  zu  befinden  pflegt.  Umgekehrt ­
  freilich  wird  er  normalerweise  nicht  zu  solchen  Leistungen
herangezogen,  die  eine  Zugehörigkeit  zum  Staat  ihrer  Natur  nach
voraussetzen.  Es  fallen  darunter  insbesondere  Dienstleistungen  militärischer ­
  Natur  und  damit  im  Zusammenhang  stehende  Besteuerungen.
Immerhin  unterliegen  sie  vielfach  militärischen  Kontributionen  und
Requisitionen,  soweit  diese  nicht  durch  Verträge  ausgeschlossen  sind.
Die  Formel,  wonach  Fremden  in  Staatsverträgen  häufig  Schutz  von
Personen  und  Eigentum  zugesichert  wird,  hat  praktisch  kaum  mehr
Bedeutung,  ihr  Inhalt  versteht  sich  nach  dem  positiven  Völkerrecht
heute  von  selbst.  Ist  es  völkerrechtlich  unzulässig,  die  Angehörigen
eines  bestimmten  Staates  wegen  ihrer  Staatsangehörigkeit  auszuweisen, ­
  soweit  dies  nicht  int  Vergeltungswege  geschieht,  so  ist  es  doch
völkerrechtlich  durchaus  erlaubt,  einzelne  Staatsfremde,  sei  es  vom
Betreten  des  Staatsgebietes  auszuschließen  (Abweisung,  renvoi),
sei  es  als  lästige'Ausländer  auszuweisen  (Expulsion).  In  letzterem
Falle  ist  ihr  Heimatsstaat  verpflichtet,  sie,  wie  das  häufig  auch  in
sogenannten  Repatriierungsverträgen  zum  Ausdruck  gebracht
wird,  wieder  aufzunehmen.
II.  Von  besonderer  Bedeutung  ist  schließlich  noch  die  Möglichkeit,
auf  dem  Staatsgebiet  aufhältige  Ausländer,  denen  mangels  staatsvertraglicher ­
  Regelung  ein  Asyl  auf  fremdem  Staatsgebiet  gewährt
werden  kann,  wegen  in  einem  anderen  Staate  begangener  strafbarer
Handlungen  an  diesen  auszuliefern.  Während  vielfach  —  so  in
Deutschland,  anders  z.  B.  in  England  —  das  Prinzip  der  Nichtauslieferung ­
  der  Nationalen  gilt,  das  zuweilen  sogar  gesetzliche,  ja
verfassungsrechtliche  Anerkennung  (vgl.  neue  RV.  Art.  112)  gefunden
hat,  und  wonach,  von  exzeptionellen  Verträgen  abgesehen  (vgl.  z.  B.
die  Auslieferungsparagraphen  des  Versailler  Friedensvertrages,
Art.  229),  Einheimische  wegen  im  Auslande  begangener  Delikte  einem
fremden  Staate  zur  Bestrafung  nicht  übergeben  werden,  ist  in  wachsendem ­
  Maße  durch  Staatsverträge,  aber  auch  nur  nach  Maßgabe
dieser,  bei  gewissen  Delikten  eine  Auslieferungspflicht  Staats-5*

            
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