Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

68  Politische  Delikte  —  Embargo.
fremder  an  sremde  Staaten  sestgesetzt  morden.  Tabei  kommt  nicht
nur  eine  Auslieferung  von  Angehörigen  des  das  Auslieferungsbegehren
stellenden  Staates  an  diesen  in  Frage,  sondern  auch  von  Staatsfremden,
  die  einem  dritten  Staate  angehören.  Die  Frage,  welche  Delikte
Auslieferungsdelikte  sind,  kann  nur  vom  konkreten  Staatsvertrag
zwischen  den  beteiligten  Staaten  aus  beantwortet  werden,  eine  allgemein ­
  geltende  Regel  läßt  sich  nicht  aufstellen,  wenn  auch  in  wachsendem ­
  Maße  der  Kreis  der  Auslieserungsdelikte  erweitert  wird.  Wohl
aber  findet  sich  in  den  Verträgen  regelmäßig  die  Bestimmung,  daß  eine
Verurteilung  nur  hinsichtlich  der  Delikte  erfolgen  darf,
wegen  der  die  Auslieferung  begehrt  worden  ist  (sog.  Spezialitätsprinzip), ­
  so  daß,  wenn  eine  Person  zwei  Verbrechen  begangen ­
  hat,  und  nur  wegen  des  einen  ein  Auslieserungsbegehren
gestellt  worden  ist,  auch  nur  wegen  dieses  eine  Bestrafung  erfolgen
kann.  ,  ,  „  m  .
Seit  Beginn  des  vorigen  Jahrhunderts  hat  sich  weiter  das  Prinzip
ausgebildet,  das  vielfach  landesrechtlichen  oder  völkerrechtlichen  Ausdruck ­
  gefunden  hat,  wonach  eine  Auslieferung  wegen  politischer
Delikte  und  von  Delikten,  die  mit  solchen  im  Zusammenhang  stehen
(sog.  konnexen  und  komplexen  Delikte,  z.  B.  Mord)  unzulässig  sei.
Begeht  also  ein  Staatsfremder  in  einem  fremden  Staat  Landesverrat, ­
  so  kann  er  wegen  dieses  Landesverrates  nach  seiner  Flucht  ins
Ausland  nicht  ausgeliefert  werden,  es  sei  denn,  daß  etwa  ein  anderes
Delikt  seine  Auslieferung  rechtfertigt,  oder  daß  das  politische  Delikt
ein  Attentat  aus  das  Staatshaupt  des  die  Auslieferung  begehrenden ­
  Staates  darstellt.  Es  gilt  heute  der  Grundsatz,  daß  ein
Attentat  oder  Attentatsversuch  dieser  Art  auch  dann  ein  Auslieferung^
begehren  rechtfertigt,  wenn  die  Handlung  an  sich  als  politische  Tat  sich
charakterisieren  läßt  (sog.  belgische  Attentatsklausel).  —
Wie  Staatsfremde,  so  genießen  auch  fremde  Schisse  itn  allgemeinen
Aufenthaltsrecht  in  fremden  Gewässern,  insbesondere  in  fremden
Häfen.  Eine  Einschränkung  besteht  hier,  wenn  es  sich  um  Kriegshäsen
handelt,  in  denen  der  Aufenthalt  von  einer  besonderen  Erlaubnis  abhängig ­
  gemacht  zu  werden  pflegt.  Zulässig  ist  regelmäßig  gegenüber
fremden  Schiffen  das  sogenannte  Embargo,  d.  h.  die  Zurückhaltung ­
  von  fremden  Handelsschiffen  für  militärische  oder
sonstige  staatliche  Zwecke,  doch  pflegt  seine  Zulässigkeit  vielfach
durch  Staatsverträge  ausgeschlossen  zu  werden.
            
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