Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Coimperium  —  Staatsservituten.

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ist  eine  Voraussetzunfl  für  die  Aneignung.  Dabei  genügt  aber  die
Aneignungsabsicht  nicht,  soweit  sie  nicht  durch  tatsächliche  Besitzergreifung ­
  (corpus,  Prinzip  der  Effektivität)  verwirklicht  ist.  Symbolische ­
  Handlungen,  wie  die  Auspflanzung  einer  Fahne  sind  nicht  ausreichend, ­
  wie  auch  weiter  die  Besetzung  eines  Küstenstriches  nicht  genügt, ­
  um  die  Herrschaft  über  das  Hinterland  zu  verwirklichen.  Soweit
Rechte  dritter  Staaten  davon  berührt  werden,  wird  Erwerb  und  Verlust ­
  von  Staatsgebiet  erst  durch  eine  ausdrückliche  oder  durch  schlüssige
Handlungen  betätigte  offizielle  Zustimmung  nach  Mitteilung  an  sie
wirksam.  Diese,  in  der  Kongoakte  von  1885  für  Okkupationen  an
der  Küste  Afrikas  allgemein  gestellte  N  o  ti  fi  k  a  ti  o  ns  Pflicht  ist  trotz
Aufhebung  jener  Akte  durch  Vertrag  vom  10.  September  1919  als
zu  Gewohnheitsrecht  erstarkt  anzusehen.
IV.  Coimperium.  übt  normalerweise  nur  ein  Staat  die  Gebietshoheit ­
  über  ein  Territorium  aus,  so  kennt  doch  die  Völkerrechtsgeschichte
Fälle,  in  denen  ein  Gebiet  der  Staatsgewalt  mehrerer  Staaten  unterworfen ­
  ist.  Kein  Staat  übt  hier  die  Staatsgewalt  in  toto  aus;  jeder  ist
Gebietsherrscher  begrenzt  durch  die  Mitgewalt  des  Rechtsgenossen.
Die  Kompetenzen  müssen  und  werden  hier  regelmäßig  durch  Staatsverträge ­
  gegeneinander  abgegrenzt.  Hauptbeispiele  sind  Schleswig-Holstein
  und  Lauenburg  1864/66  (Österreich  und  Preußen),  Samoa
1889—1899  (unter  dem  Kollektivprotektorat  Deutschlands,  Englands
und  der  Union),  Moresnet  1815—1920  (Preußen— Belgien),  der  Sudan
seit  1899  (England—Ägypten;  doch  entbehrte  dieses  Coimperium  der
rechtlichen  Wirksamkeit  bis  zum  Sevresfrieden,  weil  der  englischägyptische ­
  Vertrag  von  1899  die  Zustimmung  der  Türkei,  als  des
Suzeräns  Ägyptens,  vorher  nicht  gefunden  hatte),  Memel  seit  dem
Versailler  Frieden  Art.  99  (unter  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten). ­

V.  Tie  sogenannten  Staatsservituten.  Wie  die  Staatsgewalt ­
  über  ein  Gebiet  im  Ganzen  aus  einen  anderen  Staat  übertragen ­
  werden  kann,  so  ist  es  auch  möglich,  sie  durch  Vertrag  in  gewisser
Hinsicht  zugunsten  eines  anderen  Staates  einzuschränken.  Man  hat
in  der  Wissenschaft  für  solche  Fälle  vielfach  den  privatrechtlichen  Begriff ­
  der  Servituten  verwerten  zu  lönnen  geglaubt  und  auch  heute  noch
lehrt  die  herrschende  Meinung  das  Bestehen  von  positiven  wie  negativen ­
  Staatsservituten,  je  nachdem  ob  die  Pflicht  des  eingeschränkten
Staates  kraft  des  zugrunde  liegenden  Vertrages  auf  ein  positives

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