Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Organe  des  Völkerrechts.

Vierter  Abschnitt.
Die  nationalen  und  internationalen  Organe
des  völkerrechtlichen  Verkehrs.
A.  Die  nationalen  Organe.
§  12.  Übersicht.
Der  Staat  ist  eine  begriffliche  Abstraktion  und  bedarf  infolgedessen
Organe,  deren  Handlungen  als  Handlungen  des  Staates  selber  erscheinen. ­
  Als  oberstes  völkerrechtliches  Vertretungsorgan  kommt  hier
naturgemäß  das  Staatshaupt  in  Frage,  mag  dieses  nun  ein  Monarch, ­
  ein  Präsident  oder  eine  Personenmehrheit  sein,  die,  wie  z.  B.
die  Schweiz  und  neuestens  die  Mehrzahl  der  deutschen  Gliedstaaten
und  Danzig,  ein  sog.  kollegiales  Staatshaupt  besitzen.  Dabei  ist  jedoch
mit  Entschiedenheit  festzuhalten,  daß  die  Frage,  wer  die  oberste
völkerrechtliche  Vertretungsbefugnis  eines  Staates  hat,  keine
völkerrechtliche  ist.  Hier  verweist  das  Völkerrecht  auf  das  Staatsrecht, ­
  in  dem  die  Frage  ihre  Beantwortung  findet.  Gleichfalls  nach
diesem,  also  nach  Landesrecht,  ist  die  Frage  zu  entscheiden,  ob  und  in
welchem  Umfange  das  Staatsbaupt  als  völkerrechtliches  Vertretungsorgan, ­
  bei  dem  namentlich  der  Abschluß  völkerrechtlicher  Verträge,
Kriegserklärung  und  Friedensschluß  liegen,  an  die  Mitwirkung  anderer ­
  landesrechtlicher  Faktoren,  insbesondere  eines  Parlaments,  gebunden ­
  ist,  wie  das  nicht  nur  beim  Abschluß  von  Staatsverträgen,
sondern  selbst  beim  Recht  der  Kriegserklärung  und  des  Friedensschlusses
vorzukommen  pflegt.  —  Dem  Staatshaupt  untergeordnet  ist  das
Ministerium  der  Auswärtigen  Angelegenheiten,  dessen  leitender
Minister  praktisch  als  der  tatsächliche  Leiter  des  Verkehrs  mit  den
fremden  Staaten  erscheint.  Von  ihm  ressortieren  Vertreter  dauernder
oder  vorübergehender  Art  mit  oder  ohne  diplomatischen  Charakter,
die  sogenannten  Agenten  und  Gesandten  (i.  w.  S.)  und  die  Konsulatsbeamten. ­
  Daneben  finden  sich  noch  Kommissorien  zu  technischen  oder
anderen  Zwecken,  politische  Agenten  und  Geheimagenten.
§  13.  Das  Staatshaupt.
I.  In  der  Literatur  wird  vielfach,  so  z.  B.  von  Ullmann,  eine
Unterscheidung  gemacht,  je  nachdem,  ob  an  der  Spitze  eines  Staates
            
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