Verwaltung hinzuwirken hätten, da »die Bezirks-Regierungen auch
für diesen Geschäftszweig den Mittelpunkt der Provinzial-Verwaltung
bildeten.«
Des weiteren wird erinnert, daß nach § 40 die Pflege der
Statistik eine ganz besondere Obliegenheit der Regierungspräsidenten
zu bilden hätte. Hierin liegt, um die eigenen
Worte der Anleitung zu wählen, ausgesprochen, daß dieser Geschäftszweig
von einem die Bedürfnisse der gesamten Verwaltung
überschauenden und umfassenden Gesichtspunkte und mit allseitiger
Wahrung derselben geregelt und behandelt sein will, und es ergibt
sich daraus der generelle Charakter als der oberste Grundsatz
für die Stellung und den Geschäftskreis des statistischen Dezernats.
In demselben muß daher die gesamte Statistik des Regierungsbezirks
für alle Zweige der Regierungs-Verwaltung ihren
Mittel- und Sammelpunkt finden, damit die verschiedenen statistischen
Ermittelungen einheitlich und mit sachkundiger Erfahrung
geleitet werden, und ihre Resultate sich gegenseitig unterstützen,
beleuchten, ergänzen und berichtigen.
Gehört das statistische Dezernat als solches gleich der Abteilung
des Innern an, so muß dasselbe doch auf die statistischen Angelegenheiten
auch der übrigen Abteilungen seine Einwirkung ausüben.
Das betreffende Regierungs-Mitglied ist daher mit allen statistischen
Erhebungen und Darstellungen entweder als Dezernent
oder Codezernent zu befassen. Es gilt dies nicht bloß von sämtlichen
Nachrichten, welche ausdrücklich als statistisch bezeichnet
werden und insbesondere für das Königliche statistische Bureau
bestimmt sind, sondern überhaupt von allen Aufnahmen und Arbeiten
(Berichten, Nachweisungen, Übersichten), welche ihrem
Wesen nach statistischer Art sind, also eine Darstellung der
jeweiligen Zustände des Regierungsbezirks oder einzelner Teile
desselben oder einzelner Geschäftszweige, in Zahlen oder in
sonstigen tatsächlichen Angaben enthalten.
Hierhin gehören unter Anderem auch die Zeitungsberichte,
ferner die Jahresübersichten der verschiedenen Departements,
mögen dieselben zur Einreichung an die Vorgesetzte Behörde, zur
Veröffentlichung (durch das Amtsblatt usw.) oder nur zur eigenen
Information der Regierung dienen sollen.
Eine natürliche Ausnahme bilden solche Nachrichten usw.,
welche nur für ganz spezielle Geschäftszwecke einen vorübergehenden
Wert haben, als periodische Kassenabschlüsse, Rechnungsübersichten,
Bestandsnachweisungen usw. Ebenso sehr bedarf aber