Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

Verwaltung  hinzuwirken  hätten,  da  »die  Bezirks-Regierungen  auch
für  diesen  Geschäftszweig  den  Mittelpunkt  der  Provinzial-Verwaltung ­
  bildeten.«
Des  weiteren  wird  erinnert,  daß  nach  §  40  die  Pflege  der
Statistik  eine  ganz  besondere  Obliegenheit  der  Regierungspräsidenten ­
  zu  bilden  hätte.  Hierin  liegt,  um  die  eigenen
Worte  der  Anleitung  zu  wählen,  ausgesprochen,  daß  dieser  Geschäftszweig ­
  von  einem  die  Bedürfnisse  der  gesamten  Verwaltung
überschauenden  und  umfassenden  Gesichtspunkte  und  mit  allseitiger
Wahrung  derselben  geregelt  und  behandelt  sein  will,  und  es  ergibt ­
  sich  daraus  der  generelle  Charakter  als  der  oberste  Grundsatz
für  die  Stellung  und  den  Geschäftskreis  des  statistischen  Dezernats.
In  demselben  muß  daher  die  gesamte  Statistik  des  Regierungsbezirks ­
  für  alle  Zweige  der  Regierungs-Verwaltung  ihren
Mittel-  und  Sammelpunkt  finden,  damit  die  verschiedenen  statistischen ­
  Ermittelungen  einheitlich  und  mit  sachkundiger  Erfahrung
geleitet  werden,  und  ihre  Resultate  sich  gegenseitig  unterstützen,
beleuchten,  ergänzen  und  berichtigen.
Gehört  das  statistische  Dezernat  als  solches  gleich  der  Abteilung
des  Innern  an,  so  muß  dasselbe  doch  auf  die  statistischen  Angelegenheiten ­
  auch  der  übrigen  Abteilungen  seine  Einwirkung  ausüben.
Das  betreffende  Regierungs-Mitglied  ist  daher  mit  allen  statistischen ­
  Erhebungen  und  Darstellungen  entweder  als  Dezernent
oder  Codezernent  zu  befassen.  Es  gilt  dies  nicht  bloß  von  sämtlichen ­
  Nachrichten,  welche  ausdrücklich  als  statistisch  bezeichnet
werden  und  insbesondere  für  das  Königliche  statistische  Bureau
bestimmt  sind,  sondern  überhaupt  von  allen  Aufnahmen  und  Arbeiten ­
  (Berichten,  Nachweisungen,  Übersichten),  welche  ihrem
Wesen  nach  statistischer  Art  sind,  also  eine  Darstellung  der
jeweiligen  Zustände  des  Regierungsbezirks  oder  einzelner  Teile
desselben  oder  einzelner  Geschäftszweige,  in  Zahlen  oder  in
sonstigen  tatsächlichen  Angaben  enthalten.
Hierhin  gehören  unter  Anderem  auch  die  Zeitungsberichte,
ferner  die  Jahresübersichten  der  verschiedenen  Departements,
mögen  dieselben  zur  Einreichung  an  die  Vorgesetzte  Behörde,  zur
Veröffentlichung  (durch  das  Amtsblatt  usw.)  oder  nur  zur  eigenen
Information  der  Regierung  dienen  sollen.
Eine  natürliche  Ausnahme  bilden  solche  Nachrichten  usw.,
welche  nur  für  ganz  spezielle  Geschäftszwecke  einen  vorübergehenden ­
  Wert  haben,  als  periodische  Kassenabschlüsse,  Rechnungsübersichten, ­
  Bestandsnachweisungen  usw.  Ebenso  sehr  bedarf  aber
            
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