Full text: Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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Art der statistischen Erhebungen nach gleichmäßigen Grundsätzen, metho 
disch und planmäßig verfahren, die Ausführung und Zuverlässigkeit der 
Erhebungen mit den zu Gebote stehenden Mitteln sichergestellt und die 
Verarbeitung und Verwertung der gewonnenen Ergebnisse in zweckent 
sprechender Weise bewirkt werde. 
3. Demzufolge hat die statistische Zentralkommission, sowohl vermöge eigener 
Initiative, als auch auf Erfordern der einzelnen Verwaltungs-Chefs über 
alle statistischen Einrichtungen, Erhebungen, Aufstellungen usw. nach In 
halt, Art und Form zu beraten und gutachtlich zu beschließen. 
4. Allgemeine und periodische Erhebungen der vorgedachten Art sollen ferner 
hin ohne vorgängige Anhörung dieser Kommissionen weder von den Zen 
tral-, noch von den Provinzial-Behörden veranlaßt werden. Ausgenommen 
hiervon bleiben einzelne Detail-Erhebungen, hinsichtlich welcher die Be 
hörden keiner Beschränkung unterliegen. 
5. Ihren geschäftlichen Anschluß erhält die Zentralkommission an das Mini 
sterium des Innern, durch welches auch der Verkehr derselben mit anderen 
Behörden usw. vermittelt wird. Der während der Beratungen der Kom 
mission sich als notwendig ergebende Verkehr mit den einzelnen Ministerien 
erfolgt, soweit irgend tunlich, kurzer Hand durch die betreffenden Ministerial- 
kommissarien. Von den letzteren werden auch solche Gegenstände, über 
welche das Gutachten der Kommission von den einzelnen Ressortchefs ge 
wünscht wird, derselben vorgelegt. 
6. Jedem Kommissions-Mitgliede steht es frei, bei der Kommission Anträge 
zu stellen oder derselben Vorschläge zu unterbreiten, welche auf neue oder 
abzuändernde statistische Einrichtungen, Erhebungen oder Aufstellungen 
abzwecken. Alle solche Vorschläge sind schriftlich zu formulieren und 
des näheren zu begründen. Die den Ministerien, dem Bundeskanzler-Amt 
und dem statistischen Bureau angehörigen Mitglieder der Kommission 
haben sich zu dergleichen Anträgen oder Vorschlägen vorher der Zustim 
mung ihrer Vorgesetzten Verwaltungs-Chefs zu versichern. 
7. Der Vorsitzende leitet die Beratungen und Geschäfte der Zentralkommis 
sion; vertritt dieselbe nach außen und vollzieht die von der Kommission 
ausgehenden Gutachten, Berichte usw. Nach seiner Bestimmung ver 
sammelt sich die Kommission zu regelmäßigen und nötigenfalls zu außer 
ordentlichen, speziell anzuberaumenden Sitzungen. 
8. Die Beratungen erfolgen auf Grund von Tagesordnungen, welche der Vor 
sitzende feststellt. Der jedesmaligen Tagesordnung, in welcher die einzelnen, 
zur Beratung bestimmten Gegenstände speziell verzeichnet werden, sind 
die auf letztere sich beziehenden schriftlichen Vorschläge und Anträge 
beizufügen. Die Tagesordnung muß allen in Berlin anwesenden Kom 
missions-Mitgliedern mindestens 8 Tage vor der Sitzung zugestellt werden. 
Über die Zulässigkeit der sofortigen Beratung solcher Anträge einzelner 
Kommissions-Mitglieder, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, ent 
scheidet die Kommission selbst. 
9. Der Vorsitzende ernennt für die der Kommission zugehenden Beratungs 
gegenstände die Referenten bezw. Korreferenten. Besonders wichtige und 
umfassende Angelegenheiten dürfen auch Subkommissionen, deren Mit-
	        
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