100
das Verfahren stattfinden, wie es der Richter für
billig und angebracht hält.
(London Gazette vom 12. Jänner 1915.)
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt
schaft Nr. 29 vom 17. April 1915.)
Der öffentliche Kurator des feindlichen Eigentums
in England und Wales hat vorgestern bm siebenten
Bericht ausgegeben, aus dem hervorgeht, daß von dem
Departement seit Beginn des Krieges Eigentum im Werte
von insgesamt 85,806.813 Pfund Sterling, das Unter
tanen von England feindlichen Ländern gehört, in Ver
waltung genommen ist. Davon sind 675.000 Pfund
Sterling auf Zinsen angelegt Ivorden. Die Auslagen
des Aintes werden aus den Einnahmen bestritten.
(„Deutscher Reichsanzeiger' Nr. 83 vom 10.4.1915.)
Itie trading with the enemy (suspected Coupons)
Rules, 1915.
Durch Verfügung des Schatzamts vom 8. Januar
1915 sind unter Bezugnahme auf Abschnitt 7 des Ab
änderungsgesetzes, betreffend den Handel mit dem
Feinde, vom Jahre 1914 folgende Vorschriften —
betitelt Lire Trading with the enemy (suspected
Coupons) rules — über die Behandlung verdächtiger
Wertpapiere erlassen worden:
1. In diesen Bestimmungen bedeutet:
der Ausdruck „Gesetz" das Abänderungs
gesetz, betreffend den Handel mit deut Feinde,
vom Jahre 1914;
der Ansdruck „Feind" dasselbe wie in dem
Gesetze das Wort „Feinde";
der Ausdruck „verdächtigender Vorleger"
(suspecting presentee) Ge>ellschaften, Ge
meindebehörden oder andere Körperschaften
oder Personen, denen während der Dauer des
gegenwärtigen Krieges Zinsscheine oder andere
durch Begebung übertragbare Wertpapiere zur
Zahlung vorgelegt werden und die Grund zu
dem Verdachte haben, daß solche in dieser Weise
zugunsten eines Feindes vorgelegt iverden oder
daß solche seit Beginn des gegenwärtigen
Krieges von einem Feinde oder zugunsten eines
solchen besessen worden sind;
der Ausdruck „verdächtiger Zinsschein" einen
Zinsschein oder Zinsscheine oder andere durch
Begebung übertragbare Wertpapiere oder
Posten solcher Zinsscheine oder Wertpapiere,
die während der Dauer des gegenwärtigen
Krieges einem verdächtigenden Vorleger zur
Zahlung vorgelegt werden;
der Ausdruck „verdächtiger Feind" einen
Feind, der im Verdachte steht, daß für ihn oder
zu seinen Gunsten Zinsscheine vorgelegt wer
den oder von dem nach Lage des Falles be
argwöhnt wird, daß von- ihm oder zu seinen
Gunsten Zinsscheine seit Beginn des gegen
wärtigen Krieges besessen werden.
2. Falls ein verdächtigender Vorleger gemäß Ab
schnitt 7 des Gesetzes eine Geldeinzahlung für ver
dächtige Zinsscheine beim Gerichte vorzunehmen
wünscht, hat ec bei dem Kanzleigericht des Reichs
gerichts eine eidliche Erklärung über seine rechtliche
Beteiligung in der Angelegenheit der verdächtigen
Zinsscheine (die so genau zu bezeichnen sind, daß sie
unterschieden werden können) und im Sinne des Ge
setzes abzugeben und in der eidesstattlichen Erklärung
selbst oder in einer oder mehreren Anlagen dazu fol
gende Erläuterungen oder Angaben zu machen:
a) Kurze Einzelheiten über die verdächtigen Zins
scheine mit Namen, Anzahl, Daten und Be
trägen zum Zwecke ihrer Kennzeichnung, so
weit cs nach den Umständen ausführbar ist;
d) deu Namen, soweit bekannt, desjenigen, der
die verdächtigen Zinsscheine tatsächlich vor
gelegt hat, ferner seinen Wohnort, soweit dieser
dem verdächtigenden Vorleger nach bestem
Wissen und Gewissen bekannt ist;
c) die näheren Umstände, die nach Ansicht des
verdächtigenden Vorlegers den Argwohn be
gründen, sowie den Namen des verdächtigen
Feindes und seinen Wohnort muh bestem
Wissen und Gewissen des verdächtigenden Vor
legers ;
d) die Bereitwilligkeit des verdächtigenden Vor
legers, auf alle Anfragen zu antworten, die
vo>r dem Gericht oder einem Richter hinsichtlich
der Verwendung des beim Gericht eingezahlten
Geldes gestellt oder angeordnet werden sollten;
e) den Ort, wo dem verdächtigenden Vorleger
Einsprüche, Vorladungen, Beschlüsse oder Mit
teilungen in einem etwaigen Gerichtsverfahren
hinsichtlich des eingezahlten Geldes zuzustellen
sind.
3. Bei einer nach vorstehendem an das Gericht
geleisteten Zahlung hat der verdächtigende Vorleger
nach Möglichkeit sofort mittels frankierten Brieses
durch die Post demjenigen, welcher die verdächtigen
Zinsscheine tatsächlich vorlegt, sowie dem verdäch
tigen Feinde oder demjenigen, den er wahrscheinlich
als in Verbindung mit dem verdächtigen Feinde
glaubt, entsprechende Mitteilung zu machen.
4. (1.) Einsprüche oder Vorladungen in der An
gelegenheit des eingezahlten Geldes sollen nur beant
wortet oder erlassen werden, wenn der Antragsteller
darin einen Ort genannt hat, wo ihm der Einspruch
oder eine Mitteilung über ein etwaiges Verfahren
oder ein Gerichtsbeschluß hinsichtlich des eingezahl
ten Geldes oder der Einnahme daraus zugestellt wer
den kann.
(2.) Von jeder Verwendung des eingezahlten
Geldes oder der Einnähme daraus ist nach Anweisung
des Gerichts oder eines Richters den Beteiligten oder
solchen etwa vorhandenen Personen, die vom Gericht
oder dem Richter bezeichnet werden, eine Mitteilung
oder Kundmachung zuzustellen. Indessen kann (in Er
weiterung der Befugnisse und des Verfahrens des