Full text : Der Wirtschaftskrieg

100

das  Verfahren  stattfinden,  wie  es  der  Richter  für
billig  und  angebracht  hält.
(London  Gazette  vom  12.  Jänner  1915.)
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  29  vom  17.  April  1915.)

Der  öffentliche  Kurator  des  feindlichen  Eigentums
in  England  und  Wales  hat  vorgestern  bm  siebenten
Bericht  ausgegeben,  aus  dem  hervorgeht,  daß  von  dem
Departement  seit  Beginn  des  Krieges  Eigentum  im  Werte
von  insgesamt  85,806.813  Pfund  Sterling,  das  Untertanen ­
  von  England  feindlichen  Ländern  gehört,  in  Verwaltung ­
  genommen  ist.  Davon  sind  675.000  Pfund
Sterling  auf  Zinsen  angelegt  Ivorden.  Die  Auslagen
des  Aintes  werden  aus  den  Einnahmen  bestritten.
(„Deutscher  Reichsanzeiger'  Nr.  83  vom  10.4.1915.)
Itie  trading  with  the  enemy  (suspected  Coupons)
Rules,  1915.
Durch  Verfügung  des  Schatzamts  vom  8.  Januar
1915  sind  unter  Bezugnahme  auf  Abschnitt  7  des  Abänderungsgesetzes, ­
  betreffend  den  Handel  mit  dem
Feinde,  vom  Jahre  1914  folgende  Vorschriften  —
betitelt  Lire  Trading  with  the  enemy  (suspected
Coupons)  rules  —  über  die  Behandlung  verdächtiger
Wertpapiere  erlassen  worden:
1.  In  diesen  Bestimmungen  bedeutet:
der  Ausdruck  „Gesetz"  das  Abänderungsgesetz, ­
  betreffend  den  Handel  mit  deut  Feinde,
vom  Jahre  1914;
der  Ansdruck  „Feind"  dasselbe  wie  in  dem
Gesetze  das  Wort  „Feinde";
der  Ausdruck  „verdächtigender  Vorleger"
(suspecting  presentee)  Ge>ellschaften,  Gemeindebehörden ­
  oder  andere  Körperschaften
oder  Personen,  denen  während  der  Dauer  des
gegenwärtigen  Krieges  Zinsscheine  oder  andere
durch  Begebung  übertragbare  Wertpapiere  zur
Zahlung  vorgelegt  werden  und  die  Grund  zu
dem  Verdachte  haben,  daß  solche  in  dieser  Weise
zugunsten  eines  Feindes  vorgelegt  iverden  oder
daß  solche  seit  Beginn  des  gegenwärtigen
Krieges  von  einem  Feinde  oder  zugunsten  eines
solchen  besessen  worden  sind;
der  Ausdruck  „verdächtiger  Zinsschein"  einen
Zinsschein  oder  Zinsscheine  oder  andere  durch
Begebung  übertragbare  Wertpapiere  oder
Posten  solcher  Zinsscheine  oder  Wertpapiere,
die  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen
Krieges  einem  verdächtigenden  Vorleger  zur
Zahlung  vorgelegt  werden;
der  Ausdruck  „verdächtiger  Feind"  einen
Feind,  der  im  Verdachte  steht,  daß  für  ihn  oder
zu  seinen  Gunsten  Zinsscheine  vorgelegt  werden ­
  oder  von  dem  nach  Lage  des  Falles  beargwöhnt ­
  wird,  daß  von-  ihm  oder  zu  seinen
Gunsten  Zinsscheine  seit  Beginn  des  gegenwärtigen ­
  Krieges  besessen  werden.

2.  Falls  ein  verdächtigender  Vorleger  gemäß  Abschnitt ­
  7  des  Gesetzes  eine  Geldeinzahlung  für  verdächtige ­
  Zinsscheine  beim  Gerichte  vorzunehmen
wünscht,  hat  ec  bei  dem  Kanzleigericht  des  Reichsgerichts ­
  eine  eidliche  Erklärung  über  seine  rechtliche
Beteiligung  in  der  Angelegenheit  der  verdächtigen
Zinsscheine  (die  so  genau  zu  bezeichnen  sind,  daß  sie
unterschieden  werden  können)  und  im  Sinne  des  Gesetzes ­
  abzugeben  und  in  der  eidesstattlichen  Erklärung
selbst  oder  in  einer  oder  mehreren  Anlagen  dazu  folgende ­
  Erläuterungen  oder  Angaben  zu  machen:
a)  Kurze  Einzelheiten  über  die  verdächtigen  Zinsscheine ­
  mit  Namen,  Anzahl,  Daten  und  Beträgen ­
  zum  Zwecke  ihrer  Kennzeichnung,  soweit ­
  cs  nach  den  Umständen  ausführbar  ist;
d)  deu  Namen,  soweit  bekannt,  desjenigen,  der
die  verdächtigen  Zinsscheine  tatsächlich  vorgelegt ­
  hat,  ferner  seinen  Wohnort,  soweit  dieser
dem  verdächtigenden  Vorleger  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  bekannt  ist;
c)  die  näheren  Umstände,  die  nach  Ansicht  des
verdächtigenden  Vorlegers  den  Argwohn  begründen, ­
  sowie  den  Namen  des  verdächtigen
Feindes  und  seinen  Wohnort  muh  bestem
Wissen  und  Gewissen  des  verdächtigenden  Vorlegers ­
  ;
d)  die  Bereitwilligkeit  des  verdächtigenden  Vorlegers, ­
  auf  alle  Anfragen  zu  antworten,  die
vo>r  dem  Gericht  oder  einem  Richter  hinsichtlich
der  Verwendung  des  beim  Gericht  eingezahlten
Geldes  gestellt  oder  angeordnet  werden  sollten;
e)  den  Ort,  wo  dem  verdächtigenden  Vorleger
Einsprüche,  Vorladungen,  Beschlüsse  oder  Mitteilungen ­
  in  einem  etwaigen  Gerichtsverfahren
hinsichtlich  des  eingezahlten  Geldes  zuzustellen
sind.
3.  Bei  einer  nach  vorstehendem  an  das  Gericht
geleisteten  Zahlung  hat  der  verdächtigende  Vorleger
nach  Möglichkeit  sofort  mittels  frankierten  Brieses
durch  die  Post  demjenigen,  welcher  die  verdächtigen
Zinsscheine  tatsächlich  vorlegt,  sowie  dem  verdächtigen ­
  Feinde  oder  demjenigen,  den  er  wahrscheinlich
als  in  Verbindung  mit  dem  verdächtigen  Feinde
glaubt,  entsprechende  Mitteilung  zu  machen.
4.  (1.)  Einsprüche  oder  Vorladungen  in  der  Angelegenheit ­
  des  eingezahlten  Geldes  sollen  nur  beantwortet ­
  oder  erlassen  werden,  wenn  der  Antragsteller
darin  einen  Ort  genannt  hat,  wo  ihm  der  Einspruch
oder  eine  Mitteilung  über  ein  etwaiges  Verfahren
oder  ein  Gerichtsbeschluß  hinsichtlich  des  eingezahlten ­
  Geldes  oder  der  Einnahme  daraus  zugestellt  werden ­
  kann.
(2.)  Von  jeder  Verwendung  des  eingezahlten
Geldes  oder  der  Einnähme  daraus  ist  nach  Anweisung
des  Gerichts  oder  eines  Richters  den  Beteiligten  oder
solchen  etwa  vorhandenen  Personen,  die  vom  Gericht
oder  dem  Richter  bezeichnet  werden,  eine  Mitteilung
oder  Kundmachung  zuzustellen.  Indessen  kann  (in  Erweiterung ­
  der  Befugnisse  und  des  Verfahrens  des
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.