Full text : Der Wirtschaftskrieg

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einzustellen  und  Fristen  zu  verlängern,  innerhalb  welcher
nach  diesen  Gesetzen  eine  Handlung  oder  Sache  gefordert
ist  oder  gefordert  werden  kann.
(2.)  Auf  die  Bestimmungen,  die  aus  Grund  dieses
Gesetzes  erlassen  werden,  sollen  die  Verordnungen  nach
Unterabschnitt  (3)  des  Abschnittes  60  der  Tratte  Marks
Act,  1905,  keine  Anwendung  finden.
(3.)  Wenn  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erlassenen
Bestimmungen  das  vorsehen,  sollen  die  Bestimmungen
oder  irgendwelche  solcher  Bestimmungen  bereits  vom
Erlaß  dieses  Gesetzes  ab  Kraft  erlangen.
2.  Dieses  Gesetz  soll  als  Talents,  Designs  and
Tratte  Marks  (Temporary  Kules)  Act,  1914,  zitiert
werden.
3.  Dieses  Gesetz  und  die  danach  erlassenen  Bestimmungen ­
  sollen  während  der  Dauer  des  augenblicklichen ­
  Kriegszustandes  in  Europa  und  während  eines
Zeitraumes  von  sechs  Monaten  danach  und  nicht  länger
in  Kraft  bleiben.
Verordnung  des  Präsidenten  des
englischen  Handelsamtes  vom  21.  August
1914,  betreffend  die  Außerkraftsetzung  von
Patente»  nnd  Lizenzen  während  der  Kriegsdauer.
Kraft  der  Bestimmungen  des  Patent-,  Muster-  und
Handelsmarken  (zeitweiligeVorschriften)  -Gesetzes  (Patents,
Designs,  and  Trade  Marks  [Temporary  Kules]  Act),
1914,  erläßt  das  Handelsamt  (Board  of  Trade)  hiedurch
die  folgenden  Vorschriften:
1.  Das  Handelsamt  kann,  auf  den  Antrag  einer
Person  und  unter  den  von  ihm  etwa  für  angezeigt
erachteten  Festsetzungen  und  Bedingungen,  die  gänzliche
oder  teilweise  Außerkraftsetzung  oder  Aufhebung  eines
Patents  oder  einer  Lizenz,  die  einem  Angehörigen  eines
mit  Seiner  Majestät  im  Kriege  befindlichen  Staates
erteilt  sind,  anordnen,  und  das  Amt  kann,  bevor  es
einem  solchen  Antrag  stattgibt,  verlangen,  daß  ihm  über
die  folgenden  Punkte  Gewißheit  gegeben  werde:
a)  daß  der  Patentinhaber  oder  Lizenzinhaber  Angehöriger ­
  eines  Staates  ist,  der  sich  mit  Seiner  Majestät ­
  im  Kriege  befindet;
d)  daß  der  Antragsteller  beabsichtigt,  den  patentierten
Gegenstand  gewerbsmäßig  herzustellen  oder  herstellen ­
  zu  lassen,  oder  das  patentierte  Verfahren
auszuführen  oder  ausführen  zu  lasten;
c)  daß  es  im  allgemeinen  Interesse  des  Landes  oder
eines  Teiles  der  Allgemeinheit  oder  eines  Gewerbes
liegt,  daß,  wie  vorerwähnt,  der  Gegenstand  gewerbsmäßig ­
  hergestellt  oder  das  Verfahren  ausgeführt ­
  werde.
Die  bei  Einreichung  eines  solchen  Antrages  zu  entrichtende ­
  Gebühr  ist  im  Ersten  Anhang  zu  diesen  Vorschriften ­
  angegeben;  ebenso  ist  die  Gebühr,  die  bei  der
Hinterlegung  von  ausländischen  Urkunden  oder  anderen
Schriftstücken  für  die  Zwecke  einer  Eintragung  zu  entrichten ­
  ist,  die  in  dem  Patent-  und  Mustergesetz  (Patents
and  Designs  Act),  1907,  und  in  dem  Handelsmarkengesetz ­
  (Trade  Marks  Act),  1905,  nicht  bereits  vorgesehen
st,  im  Ersten  Anhang  zu  diesen  Vorschriften  angegeben.

Ein  Antrag  gemäß  diesem  Paragraphen  ist  mittels
des  Patentformulars  Nr.  36  zu  stellen,  das  im  Zweiten
Anhang  zu  diesen  Vorschriften  enthalten  ist,  und  bei
dem  Patentamt  zu  hinterlegen.
Das  Handelsamt  kann  jederzeit,  nach  seinem  freien
Ermessen,  eine  von  ihm  angeordnete  Außerkraftsetzung
oder  Aufhebung  eines  Patents  oder  einer  Lizenz  zurücknehmen. ­

Zwecks  Ausübung  der  Befugnisse  zur  Außerkraftsetzung ­
  oder  Aufhebung  eines  Patents  oder  einer  Lizenz
kann  das  Handelsamt  nach  Gutdünken  eine  Person  oder
Personen  zur  Anstellung  einer  Untersuchung  ernennen.
Die  dem  Handelsamt  zugehenden  Anträge  wegen
Außerkraftsetzung  oder  Aufhebung  eines  Patents  oder
einer  Lizenz  sind  einer  solchen  Person  oder  solchen  Personenszwecks
  Anstellung  eines  Verhörs  oder  einer  Untersuchung ­
  zu  überweisen.  Über  das  Ergebnis  haben  diese
Personen  an  das  Amt  zu  berichten.
Stets  mit  der  Maßgabe,  daß  das  Handelsamtwenn ­
  dasselbe  nach  seinem  freien  Ermessen  es  im  öffentlichen ­
  Interesse  für  nützlich  erachtet,  jederzeit  die  gänzliche ­
  oder  teilweise  Außerkraftsetzung  oder  Aufhebung
eines  solchen  Patents  oder  einer  solchen  Lizenz  gegebenen,
falls  unter  solchen  Festsetzungen  und  Bedingungen  anordnen ­
  kann,  wie  es  sie  für  angezeigt  erachtet.
2.  Das  Patentamt  (Comptroller)  kann  jederzeit
während  der  Geltungsdauer  dieser  Vorschriften  Verfahren, ­
  die  im  Verfolg  eines  Antrages  eingeleitet  sind,
welcher  gemäß  dem  Patent-  und  Mustergesetz,  1907,  und
dem  Handelsmarkengesetz,  1905,  von  einem  Angehörigen
eines  mit  Seiner  Majestät  im  Kriege  befindlichen
Staates  gestellt  ist,  aufheben  oder  einstellen.
3.  Der  Comptroller  kann  auch  jederzeit  während
der  Geltungsdauer  dieser  Vorschriften  Fristen,  die  durch
das  Patent-  nnd  Mustergesetz,  1907,  oder  das  Handelsmarkengesetz, ­
  1905,  oder  durch  die  dazu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen
  für  die  Vornahme  einer  Handlung ­
  oder  Einreichung  einer  Urkunde  vorgeschrieben  sindverlängern,
  und  zwar  unter  solchen  Festsetzungen  und
Bedingungen,  wie  er  sie  in  den  folgenden  Fällen  für
angezeigt  erachtet,  nämlich;
a)  Wenn  ihm  zur  Genüge  dargetan  wird,  daß  der  Antragsteller, ­
  der  Patentinhaber  oder  der  Eigentümer,
wie  der  Fall  sein  mag,  an  der  Vornahme  der  besagten ­
  Handlung  oder  an  der  Einreichung  der  besagten ­
  Urkunde  durch  aktiven  Militärdienst  oder
unfreiwillige  Abwesenheit  aus  diesem  Lande  oder
durch  andere,  aus  dem  augenblicklichen  Kriegszustände ­
  sich  ergebende  Umstände,  die  nach  Ansicht
des  Comptrollers  solche  Verlängerung  rechtfertigen,
verhindert  war.
b)  wenn  die  Vornahme  irgend  einer  Handlung,  in  Anbetracht ­
  der  aus  dem  jetzigen  Kriegszustände  sich
ergebenden  Umstände,  die  Rechte  oder  Interessen
eines  Antragstellers,  Patentinhabers  oder  Eigentümers ­
  beeinträchtigen  oder  schädigen  würde.
4.  Der  in  diesen  Vorschriften  gebrauchte  Ausdruck
„Person"  soll  neben  der  Bedeutung,  die  ihm  nach  8  19
            
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