ainzelne geringwertige Beträge, die keinem Erleichterung
bringen können“. Die rechtliche Natur der Inhaberpapiere
machte freilich dem Gesetzgeber Schwierigkeiten,
da nach ihr, wie die Begründung hervorhebt,
„das Recht auf Umwandlung der Anleihe selbst für
alle Gläubiger in derselben Weise geregelt werden
muß“. Es galt also, diesem Bedenken Rechnung zu
tragen und doch zugleich den Altbesitzern mehr zu
geben als den Neubesitzern. Dementsprechend ist in
dem Anleiheablösungsgesetz die Regelung so getroffen
worden, daß grundsätzlich jeder Besitzer von Markanleihen
des Reichs einen Anspruch auf Anleiheablösungsschuld
nach demselben Satze hat und daneben den
Altbesitzern weitere Vermögensvorteile zugewendet
werden, die nach der technischen Ausgestaltung von
der Anleiheablösungsschuld abgesondert sind.
Die hiernach jedem Besitzer von Markanleihen des
Reichs ganz unabhängig von der Dauer des Besitzes
zu gewährende Anleiheahläsungsschuld lautet
auf Reichsmark. Sie kann von dem Gläubiger
nicht gekündigt werden. Eine Verzinsung findet
bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen
nicht statt. Der Umtausch erfolgte grundsätzlich
im Verhältnis von 1000 Mark MNennbetrag zu
25 Reichsmark, also zu 2%%, so daß z. B. ein
Besitzer von 4000 Mark Kriegsanleihe 100 Reichsmark
unverzinsliche Anleiheablösungsschuld, die
in der Zeit seit ihrer amtlichen Notierung im Februar
1927 bis zum 80. November 1928 einen Börsenkurs
zwischen 34,5 und 10,6 gehabt hat, erhielt. Nur einzelne
Anleihen (Sparprämienanleihe, Entschädigungs-Schatz-Anweisungen)
wurden in einem anderen Verhältnis umgetauscht.
Ein Anspruch bestand im übrigen nur, soweit
Anleiheablösungsschuld im MNennbetrage von
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