Full text : Der Wirtschaftskrieg

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(10)  Falls  es  sich  um  eine  feindliche  Gesellschaft
handelt,  stehen  dem  Liquidator  alle  oder  bestimmte  Befugnisse ­
  zu,  die  nach  der  Verordnung  über  die  Gesellschaften ­
  vom  Jahre  1889  den  nichtamtlichen  Liquidatoren
gegeben  sind,  soweit  sie  natürlich  den  Bestimmungen
dieser  Verordnung  nicht  zuwiderlaufen.
(11.)  Jeder  Liquidator  ist  berechtigt,  aus  der  Maste
deS  Geschäfts  eines  feindlichen  Ausländers  oder  einer
feindlichen  Gesellschaft,  zu  deren  Auflösung  er  bestimmt
ist,  diejenigen  Unkosten  einzubehalten,  die  bei  der  Liquidation ­
  entstanden  sind,  einschließlich  der  Miete  für  die
von  dem  feindlichen  Ausländer  oder  der  feindlichen
Gesellschaft  früher  benutzten  Geschäftsräume,  die  bei
deren  Weiterbenutzung  während  der  Liquidation  erwächst,
und  einer  Entschädigung  für  Zeitverlust  und  Mühewaltung ­
  in  Höhe  von  2v.  H.  der  vom  Liquidator
zu  Geld  gemachten  und  gutgeschriebenen  Masse.
(12.)  Nach  Berücksichtigung  der  in  Unterabschnitt
(11.)  vorgesehenen  Unkosten  ist  die  verbleibende  Masse
nach  folgender  Vorrechtsordnung  zu  verwenden:
Erstens:  Alle  den  sichergestellten  Gläub  igern  zustehenden ­
  Geldsummen  bis  zur  Höhe  ihrer  entsprechenden
Sicherheiten;
Zweitens:  Gehälter  oder  Löhne  von  Geschäftsangestellten ­
  oder  Dienern  für  die  seit  dem  31.  Juli  1914
geleisteten  Dienste,  abzüglich  etwaiger  von  den  Genannten
dem  feindlichen  Ausländer  oder  der  feindlichen  Gesellschaft ­
  geschuldeter  Beträge.
Drittens:  Alle  der  Krone  geschuldeten  Beträge.
Viertens:  Alle  anderen  Verbindlichkeiten,  pari
passn  verteilt,  gleichviel  ob  sie  nichtfeindlichen  Personen
oder  Gesellschaften  innerhalb  oder  außerhalb  der  Kolonie
gehören.
(13.)  Falls  der  Reinbetrag  der  Masse  eines  Geschäftes
nach  Abzug  des  Wertes  aller  von  den  sichergestellten
Gläubigern  erhaltenen  Sicherheiten  nicht  hinreicht,  um
die  Gesamtbeträge,  welche  der  Liquidator  gemäß  Unterabschnitt ­
  (11.)  zurückzubehalten  berechtigt  ist,  zu  decken,
ist  jeder  sichergestellte  Gläubiger  verpflichtet,  dem  Liquidator ­
  einen  Teil  des  Betrags,  um  welchen  der  Reinmasscbetrag
  zur  Deckung  der  vorstehend  angegebenen
Zwecke  nicht  ausreicht,  nach  dem  Verhältnis  der  Werte
der  Sicherheit  zum  erzielten  und  gutgeschriebenen  Gesamtmasseerlös ­
  zu  zahlen.
(14.)  Die  Abrechnungen  der  Liquidatoren  aus  den
einzelnen  Liquidationen  sind  nach  näherer  Anweisung
des  Gouverneurs  zu  prüfen.
(15.)  Wer  ohne  gesetzlichen  Entschuldigungsgrund
sich  weigert,  dem  Liquidator  auf  Erfordern  Schlüssel,
Wertbehälter,  Geschäftsmaterial,  Geschäftsbücher,  Scheckbücher ­
  oder  andere  Gegenstände  irgendwelcher  Art  zu
übermitteln,  die  er  in  Besitz  hat  und  die  in  Verbindung
mit  dem  aufzulösenden  Unternehmen  benutzt  worden
sind  oder  die  sich  daraus  beziehen,  wer  ferner  ohne  gesetzlichen ­
  Endschuldigungsgrund  in  irgend  einer  Weise  dem
Liquidator  bei  der  Besitznahme  von  Geschäftsräumen,  die
unmittelbar  vor  der  Ernennung  des  Liquidators  von
einem  feindlichen  Ausländer  oder  einer  feindlichen  Gesellschaft ­
  oder  für  diese  benutzt  worden  sind,  Widerstand

leistet,  macht  sich  einer  Zuwiderhandlung  gegen  diese
Verordnung  schuldig.
(16.)  Vorbehaltlich  der  Vorschriften  dieser  Verordnung ­
  hat  sich  jeder  Liquidator  nach  den  ihm  von  dem
Gouverneur  zu  gebenden  Anweisungen  zu  richten.
5.  (1.)  Wenn  es  dem  Gouverneur  scheint,  daß
eine  Firma  ganz  oder  teilweise  aus  feindlichen  Ausländern ­
  besteht  oder  eine  Gesellschaft  eine  feindliche
Gesellschaft  ist  oder  daß  eine  Person,  Firma  oder  Gesellschaft ­
  als  Vertreterin  für  einen  feindlichen  Ausländer
oder  eine  feindliche  Gesellschaft  tätig  ist,  so  kann  er  durch
schriftlichen  Befehl  jemanden  beauftragen,
a)  die  Bücher  und  Geschästspapiere  einzusehen,
welche  solcher  Person,  Firma  oder  Gesellschaft
gehören  oder  die  unter  ihrer  Aufsicht  stehen;
b)  Personen,  die  imstande  sind,  Angaben  über  die
Zusammensetzung  der  Firma  oder  Gesellschaft
oder  über  den  Geschäftsbetrieb  solcher  Person,
Firma  oder  Gesellschaft  zu  machen,  zur  Abgabe
der  erforderlichen  Aufschlüffe  zu  veranlassen;  und
e)  Geschäftsräume,  die  in  Verbindung  mit  dem
Geschäftsbetriebe  benutzt  werden,  zu  durchsuchen.
(2.)  Wer
a)  solche  Bücher  und  Schriftstücke  unter  seiner  Aufsicht ­
  oder  Zugang  dazu  hat,  aber  deren  Vorlegung ­
  unterläßt  oder  verabsäumt,  oder
b)  auf  die  Aufforderung  hin,  nähere  Angaben  im
vorstehenden  Sinne  zu  machen,  dies  verweigert
oder  verabsäumt,
macht  sich  einer  Zuwiderhandlung  dieser  Verordnung
schuldig.
(6.)  Wenn  ein  Unternehmen  eines  feindlichen  Ausländers ­
  oder  einer  feindlichen  Gesellschaft  aufgelöst  und
der  Maffebestand  gemäß  Abschnitt  4  (9.)  behandelt  worden
ist,  so  sind  die  Bücher,  Geschäftspapiere,  Rechnungen  und
Schriftstücke  des  feindlichen  Ausländers  oder  der  feindlichen ­
  Gesellschaft  zu  vernichten  oder  nach  Anweisung
des  Gouverneurs  anderswie  zu  behandeln.
7.  Wer  eine  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Verordnung ­
  begeht,  wird  mit  Gefängnis  irgendwelcher  Art
bis  zu  12  Monaten  und  einer  Geldstrafe  bis  zu  5000
Dollar  bestraft.
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landtvictschaft
  Nr.  20  vom  17.  März  1915.")
Trinidad  und  Tobago.
Überwachung  feindlicher  Ausländer  und  Liquidation ­
  ihrer  Unternehmungen.
Eine  Verordnung  des  Gouverneurs  vom  31.  Oktober
1914  —  Nr.  62  vom  Jahre  1914  —  bestimmt  folgendes:
Mit  Rücksicht  darauf,  daß  zwischen  seiner  Majestät
und  dem  Deutschen  Reiche  sowie  der  Doppelmonarchie
Österreich-Ungarn  Krieg  besteht,
und  da  es  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
angebracht  erscheint,  in  der  Kolonie  die  Ausführung
von  Geschäften  durch  Personen  deutscher  oder  österreichisch-ungarischer ­
  Staatsangehörigkeit  zu  verbieten,
und  da  es  erforderlich  ist,  Vorkehrungen  zu  treffen
für  die  Liquidierung  aller  Geschäfte,  welche  von  Per--



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