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(10) Falls es sich um eine feindliche Gesellschaft
handelt, stehen dem Liquidator alle oder bestimmte Befugnisse
zu, die nach der Verordnung über die Gesellschaften
vom Jahre 1889 den nichtamtlichen Liquidatoren
gegeben sind, soweit sie natürlich den Bestimmungen
dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen.
(11.) Jeder Liquidator ist berechtigt, aus der Maste
deS Geschäfts eines feindlichen Ausländers oder einer
feindlichen Gesellschaft, zu deren Auflösung er bestimmt
ist, diejenigen Unkosten einzubehalten, die bei der Liquidation
entstanden sind, einschließlich der Miete für die
von dem feindlichen Ausländer oder der feindlichen
Gesellschaft früher benutzten Geschäftsräume, die bei
deren Weiterbenutzung während der Liquidation erwächst,
und einer Entschädigung für Zeitverlust und Mühewaltung
in Höhe von 2v. H. der vom Liquidator
zu Geld gemachten und gutgeschriebenen Masse.
(12.) Nach Berücksichtigung der in Unterabschnitt
(11.) vorgesehenen Unkosten ist die verbleibende Masse
nach folgender Vorrechtsordnung zu verwenden:
Erstens: Alle den sichergestellten Gläub igern zustehenden
Geldsummen bis zur Höhe ihrer entsprechenden
Sicherheiten;
Zweitens: Gehälter oder Löhne von Geschäftsangestellten
oder Dienern für die seit dem 31. Juli 1914
geleisteten Dienste, abzüglich etwaiger von den Genannten
dem feindlichen Ausländer oder der feindlichen Gesellschaft
geschuldeter Beträge.
Drittens: Alle der Krone geschuldeten Beträge.
Viertens: Alle anderen Verbindlichkeiten, pari
passn verteilt, gleichviel ob sie nichtfeindlichen Personen
oder Gesellschaften innerhalb oder außerhalb der Kolonie
gehören.
(13.) Falls der Reinbetrag der Masse eines Geschäftes
nach Abzug des Wertes aller von den sichergestellten
Gläubigern erhaltenen Sicherheiten nicht hinreicht, um
die Gesamtbeträge, welche der Liquidator gemäß Unterabschnitt
(11.) zurückzubehalten berechtigt ist, zu decken,
ist jeder sichergestellte Gläubiger verpflichtet, dem Liquidator
einen Teil des Betrags, um welchen der Reinmasscbetrag
zur Deckung der vorstehend angegebenen
Zwecke nicht ausreicht, nach dem Verhältnis der Werte
der Sicherheit zum erzielten und gutgeschriebenen Gesamtmasseerlös
zu zahlen.
(14.) Die Abrechnungen der Liquidatoren aus den
einzelnen Liquidationen sind nach näherer Anweisung
des Gouverneurs zu prüfen.
(15.) Wer ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund
sich weigert, dem Liquidator auf Erfordern Schlüssel,
Wertbehälter, Geschäftsmaterial, Geschäftsbücher, Scheckbücher
oder andere Gegenstände irgendwelcher Art zu
übermitteln, die er in Besitz hat und die in Verbindung
mit dem aufzulösenden Unternehmen benutzt worden
sind oder die sich daraus beziehen, wer ferner ohne gesetzlichen
Endschuldigungsgrund in irgend einer Weise dem
Liquidator bei der Besitznahme von Geschäftsräumen, die
unmittelbar vor der Ernennung des Liquidators von
einem feindlichen Ausländer oder einer feindlichen Gesellschaft
oder für diese benutzt worden sind, Widerstand
leistet, macht sich einer Zuwiderhandlung gegen diese
Verordnung schuldig.
(16.) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung
hat sich jeder Liquidator nach den ihm von dem
Gouverneur zu gebenden Anweisungen zu richten.
5. (1.) Wenn es dem Gouverneur scheint, daß
eine Firma ganz oder teilweise aus feindlichen Ausländern
besteht oder eine Gesellschaft eine feindliche
Gesellschaft ist oder daß eine Person, Firma oder Gesellschaft
als Vertreterin für einen feindlichen Ausländer
oder eine feindliche Gesellschaft tätig ist, so kann er durch
schriftlichen Befehl jemanden beauftragen,
a) die Bücher und Geschästspapiere einzusehen,
welche solcher Person, Firma oder Gesellschaft
gehören oder die unter ihrer Aufsicht stehen;
b) Personen, die imstande sind, Angaben über die
Zusammensetzung der Firma oder Gesellschaft
oder über den Geschäftsbetrieb solcher Person,
Firma oder Gesellschaft zu machen, zur Abgabe
der erforderlichen Aufschlüffe zu veranlassen; und
e) Geschäftsräume, die in Verbindung mit dem
Geschäftsbetriebe benutzt werden, zu durchsuchen.
(2.) Wer
a) solche Bücher und Schriftstücke unter seiner Aufsicht
oder Zugang dazu hat, aber deren Vorlegung
unterläßt oder verabsäumt, oder
b) auf die Aufforderung hin, nähere Angaben im
vorstehenden Sinne zu machen, dies verweigert
oder verabsäumt,
macht sich einer Zuwiderhandlung dieser Verordnung
schuldig.
(6.) Wenn ein Unternehmen eines feindlichen Ausländers
oder einer feindlichen Gesellschaft aufgelöst und
der Maffebestand gemäß Abschnitt 4 (9.) behandelt worden
ist, so sind die Bücher, Geschäftspapiere, Rechnungen und
Schriftstücke des feindlichen Ausländers oder der feindlichen
Gesellschaft zu vernichten oder nach Anweisung
des Gouverneurs anderswie zu behandeln.
7. Wer eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung
begeht, wird mit Gefängnis irgendwelcher Art
bis zu 12 Monaten und einer Geldstrafe bis zu 5000
Dollar bestraft.
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Landtvictschaft
Nr. 20 vom 17. März 1915.")
Trinidad und Tobago.
Überwachung feindlicher Ausländer und Liquidation
ihrer Unternehmungen.
Eine Verordnung des Gouverneurs vom 31. Oktober
1914 — Nr. 62 vom Jahre 1914 — bestimmt folgendes:
Mit Rücksicht darauf, daß zwischen seiner Majestät
und dem Deutschen Reiche sowie der Doppelmonarchie
Österreich-Ungarn Krieg besteht,
und da es im Interesse der öffentlichen Sicherheit
angebracht erscheint, in der Kolonie die Ausführung
von Geschäften durch Personen deutscher oder österreichisch-ungarischer
Staatsangehörigkeit zu verbieten,
und da es erforderlich ist, Vorkehrungen zu treffen
für die Liquidierung aller Geschäfte, welche von Per--
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