Full text: Der Wirtschaftskrieg

XIII. Rußland*). 
l. Allgemeine Maßnahmen. 
Eine kaiserliche Verordnung vom 28. Juli j 
10. August) 1914 bestimmt folgendes: 
1. Alle Vorrechte und Vergünstigungen, die Ange 
hörige feindlicher Länder auf Grund von Staatsver 
trägen oder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit ge 
nießen. werden aufgehoben. 
Alle Angehörigen feindlicher Länder, sowohl die 
im aktiven Militärdienst befindlichen als auch diejenigen, 
die der Einberufung zum Militärdienst unterliegen, sind 
als Kriegsgefangene festzunehmen. 
Die zuständigen Behörden werden ermächtigt, die 
Angehörigen der vorerwähnten Länder sowohl aus 
Rußland als auch aus den verschiedenen Gebieten des 
Reiches auszuweisen, auch sie festzunehmen und nach 
anderen Provinzen und Gegenden zu verschicken. 
Angehörige feindlicher Länder dürfen nur auf 
Grund besonderer Erlaubnis der zuständigen Behörden 
nach Rußland kommen. 
2. Handelsschiffe feindlicher Länder, die in russi 
schen Häfen durch den Krieg überrascht werden, sind 
festzuhalten. 
Schiffe, aus deren Bauart sich ergibt, daß ihre 
Umwandlung in Kriegsschiffe beabsichtigt ist, sind gemäß 
Art. 10 der Vorschriften betreffend die Seeprisen mit 
Beschlag zu belegen. 
3. Angehörige neutraler Länder dürfen ihre Han 
delsbeziehungen mit russischen Häfen und Städten unter 
der Bedingung fortsetzen, daß sie die Anordnungen der 
Militär- oder Seebehörden befolgen. 
4. Außer den in Hinsicht auf Kriegsverhältnisse 
durch Gesetz erlassenen Vorschriften sind unter der Be 
dingung der Gegenseitigkeit die folgenden internationalen 
Verträge zu beobachten: 
1. die Pariser Seerechtsdeklaration vom 4./16. April 
1856; 
2. Die St. Petersburger Deklaration vom 29. No- 
vcmber/11. Dezember 1868, betreffend die Nicht 
verwendung gewisser Sprenggeschosse; 
*) Vergl. Handelspolitische Flugschriften, heraus 
gegeben vom Handelsvertragsverein, Berlin u. zw.: 
Heft 8: Dr. Klibanski. Materialien zum russischen 
Handelskrieg gegen Deutschland. 
Heft 11: Dr. Treuensels und Justizrat Klibanski. 
Die Liquidation der Handelsunternehmungen feindes 
ländischer Staatsangehöriger in Rußland. Die teilweise 
Verwendung der Übersetzungen aus diesen beiden Ver 
öffentlichungen geschieht mit Genehmigung des Handels 
vertragsvereines. 
3. zwei auf der Ersten Friedenskonferenz im Haag 
am 17./29. Juli 1899 unterzeichnete Erklärun- 
. gen, nämlich: 
a) Erklärung, betreffend die Richtverwendung 
von Geschossen, die den ausschließlichen Zweck 
haben, erstickende oder giftige Gase zu ent 
wickeln; 
b) Erklärung, betreffend die Nichtverwenduug 
von Geschossen, die sich leicht im menschlichen 
Körper ausdehnen oder platt drücken, wie 
Mantelgeschosse, deren harter Mantel den 
Kern nicht ganz bedeckt oder Einschnitte hat; 
4. das Genfer Abkommen vom 23. Juni/6. Juli 
1906, betreffend die Verbesserung des Loses der 
Verwundeten und Kranken bei den im Felde 
stehenden Heeren; 
5. sieben auf der Zweiten Friedenskonferenz im 
Haag am 5./18. Oktober 1907 unterzeichnete 
Abkommen, nämlich: 
a) Abkommen, betreffend die Gesetze und Ge 
bräuche des Landkrieges; 
l>) Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichte» 
der neutralen Mächte und Personen im Falle 
eines Landkrieges; 
c) Abkommen über die Behandlung der feind 
lichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruch der 
Feindseligkeiten; 
ä) Abkommen, betreffend die Umwandlung von 
Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe; 
e) Abkommen, betreffend die Beschießung durch 
Seestreitkräfte in Kriegszeiten; 
f) Abkommen, betreffend die Anwendung der 
Grundsätze des Genfer Abkommens auf den 
Seekrieg, und 
g) Abkommen über die Rechte und Pflichten 
der Neutralen im Falle eines Seekrieges. 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Land 
wirtschaft Nr. 121, vom 24. November 1914.) 
2. Zahlmigsverbot. 
Ukas vom 15./28. November 1914. 
Ein kaiserlicher Ukas vom!5./28. November 
1914 (Ges. Samml. Act. 2923) trifft folgende Anord 
nungen: 
l. Bis auf weiteres wird verboten, ohne Geneh 
migung des Finanzministers und gegebenenfalls des 
! Ministers für Handel und Gewerbe:
	        
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