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pflichteten Gesellschaften und Anstalten, die auf Grund
der Gesetzesbestimmungen der mit Nußland krieg
führenden Mächte gegründet und in vorgeschriebener
Ordnung zum Betrieb in Rußland zugelassen sind.
2. Handelsunternehmungen der in Punkt 1
bezeichneten Personen, Gesellschaften, Genossenschaften
und Anstalten sind zu schließen und die persönlichen Ge
werbebetriebe sind einzustellen, wobei für die Liquidation
der Geschäfte eine Frist bis zum 1. April 1915 gegeben
wird. Innerhalb dieser Frist können die genannten Per
sonen, Gesellschaften, Genossenschaften und Anstalten
ihre Tätigkeit unter der Bedingung fortsetzen, daß sie
zu diesem Zwecke besondere Gewerbescheine lösen, deren
Preis ein Viertel des Doppelten des für das Jahr 1915
für gleichartige Scheine zu zahlenden Jahrespreises
beträgt, oder für persönliche Gewerbetätigkeit das
Doppelte des Jahrespreises für 1915, auf 3 Monate
berechnet.
3. Gewerbescheine für das Jahr 1915 für indu
strielle Unternehmen können den Untertanen der mit
Rußland kriegführenden Staaten, den Vertretern offener
und Kommanditgesellschaften, unter deren Teilhabern
sich Untertanen feindlicher Staaten befinden, ferner
Vertretem solcher von zur öffentlichen Rechnungslegung
verpflichteten Gesellschaften und Anstalten, die auf
Grund von Gesetzesbestimmungen der mit Rußland
kriegführenden Mächte errichtet und in vorgeschriebener
Ordnung zum Gewerbebetrieb in Rußland zugelassen
sind, nur dann ausgestellt werden, wenn diese Personen,
Gesellschaften, Genossenschaften und Anstalten ihre Ge
werbetätigkeit schon im Jahre 1914 ausgeübt haben.
Die Ausstellung der Gewerbescheine erfolgt dann
unter folgenden Bedingungen:
a) Um Gewerbescheine für industrielle Unter
nehmungen zu erhalten, müssen die in diesem
Punkt 3 erwähnten Vertreter und Personen den
die Gewerbescheine erteilenden Behörden einen
nach der Art des Gewerbes, der Kategorie und
des Betriebsortes den für das Jahr 1915 er
betenen identischen Schein vorlegen, der derselben
Person, Gesellschaft, Genossenschaft oder Anstalt
für das Jahr 1914 ausgefolgt wurde.
b) Von den Gewerbeunternehmungen der in diesem
Punkt 3 erwähnten Personen, Gesellschaften,
Genossenschaften und Anstalten wird die Staats
gewerbesteuer, und zwar sowohl die Grundge
werbesteuer als die Ergänzungssteucr in doppeltem
Betrag, in dem sie für das Jahr 1915 vor
gesehen war, erhoben.
e) Das Recht, Handlungsreisende zu haben wird
nur denjenigen in diesem Punkte 3 erwähnten
Personen. Gesellschaften, Genossenschaften und
Anstalten zuerteilt, die für das Jahr 1915 einen
Gewerbeschein gelöst haben, dessen Preis nicht
weniger als 500 Rubel beträgt.
4) Sollten im Lause des Jahres 1915 in Bezug
auf die Rechte der in diesem Punkte 3 erwähnten
Personen, Gesellschaften, Genossenschaften und
Anstalten noch weitere Einschränkungen erfolgen,
so werden diese Personen, Gesellschaften und
Anstalten alle Folgen dieser Einschränkungen zu
tragen haben, wobei ihnen jedoch auf ihr Er
suchen der überschüssige Betrag der bezahlten
Gewerbesteuer für die entsprechende Zeit zurück
vergütet wird.
4. Dem Finanzminister wird aufgetragen, seine
durch die Punkte 1 bis 3 erforderlichen Verfügungen
auf telcgraphischein Wege zur Ausführung zu bringen.
Der Finanzmini st er sandte am
18. März 1915 an die Vor st eher sämtlicher
Kameralhöfe das nach st eh ende Rund
schreiben über die Anwendung des Ligni-
dierungsgesetzes vom 11. Jänner 1915.
I. Bei der Frage wegen Einstellung der Tätigkeit
der Handelsbetriebe, die mit gewerblichen Betrieben
verbunden sind, ist im Auge zu behalten, daß der Groß
verkauf von Fabrikaten eigener Erzeugung, der von
Untertanen feindlicher Staaten aus dem Gewerbe
betrieb oder aus den, sei es bei diesem, sei es innerhalb
des Ortes, wo sich der Gewerbetrieb befindet, unter
haltenen Kontoren oder Handelsbetrieben vorgenom
men wird, ebenso der gedachte Verkauf eigener Erzeug
nisse, der von den bezeichneten Untertanen unmittelbar
aus ihrem Gewerbetriebe vorgenommen wird, als eine
Tätigkeit der gewerblichen Unternehmungen anzusehen
sind und daher der Schließung oder Einstellung am
1. April 1915 in Gemäßheit des bezeichneten Gesetzes
vom 11. Jänner 1915 nicht unterliegen.
Umgekehrt unterliegen alle diejenigen Betriebe wie
Bäckereien, Konditoreien, Wurstfabriken u. a., soweit
sie als Handelsbetriebe, für welche besondere Gewerbe
zeugnisse zu lösen sind, anzusehen sind, der Schließung
am 1. April 1915, sollte auch in diesen Geschäften der
Einzel- und Kleinverkauf nur der Erzeugnisse der eigenen
Gewerbetriebe erfolgen.
5. Feindlichen Untertanen gehörige Handels- und
Gewerbetriebe können gemäß Artikel 438 des Gesetzes,
betreffend direkte Steuern, auf andere Personen russi
scher oder neutraler Staatsangehörigkeit übertragen
werden, wobei bei der Übertragung des Gewerbezeug
nisses darauf zu achten ist, daß für dieses gemäß
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Jänner 1915 für das
erste Vierteljahr (die Steuer d. ü.) in doppeltem Be
trage für das Jahr 1915 festgesetzten Jahressatzes ent
richtet wird.
Die Handels- und Gewerbebetriebe anlangend, die
infolge des Todes ihrer feindesländischen Besitzer auf
deren gesetzliche Rechtsnachfolger übergegangen sind, so
bestehen keine gesetzlichen Hinderungsgründe gegen die
Erteilung der ordnungsmäßigen Gewerbezeugnisse für
solche Betriebe an die gesetzlichen Rechtsnachfolger der
verstorbenen Eigentümer, welche die unnüttelbaren Fort
setzer der Handels- und Gewerbebetriebe der Verstor
benen sind, unter der Voraussetzung, daß die im Gesetze