Full text: Der Wirtschaftskrieg

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pflichteten Gesellschaften und Anstalten, die auf Grund 
der Gesetzesbestimmungen der mit Nußland krieg 
führenden Mächte gegründet und in vorgeschriebener 
Ordnung zum Betrieb in Rußland zugelassen sind. 
2. Handelsunternehmungen der in Punkt 1 
bezeichneten Personen, Gesellschaften, Genossenschaften 
und Anstalten sind zu schließen und die persönlichen Ge 
werbebetriebe sind einzustellen, wobei für die Liquidation 
der Geschäfte eine Frist bis zum 1. April 1915 gegeben 
wird. Innerhalb dieser Frist können die genannten Per 
sonen, Gesellschaften, Genossenschaften und Anstalten 
ihre Tätigkeit unter der Bedingung fortsetzen, daß sie 
zu diesem Zwecke besondere Gewerbescheine lösen, deren 
Preis ein Viertel des Doppelten des für das Jahr 1915 
für gleichartige Scheine zu zahlenden Jahrespreises 
beträgt, oder für persönliche Gewerbetätigkeit das 
Doppelte des Jahrespreises für 1915, auf 3 Monate 
berechnet. 
3. Gewerbescheine für das Jahr 1915 für indu 
strielle Unternehmen können den Untertanen der mit 
Rußland kriegführenden Staaten, den Vertretern offener 
und Kommanditgesellschaften, unter deren Teilhabern 
sich Untertanen feindlicher Staaten befinden, ferner 
Vertretem solcher von zur öffentlichen Rechnungslegung 
verpflichteten Gesellschaften und Anstalten, die auf 
Grund von Gesetzesbestimmungen der mit Rußland 
kriegführenden Mächte errichtet und in vorgeschriebener 
Ordnung zum Gewerbebetrieb in Rußland zugelassen 
sind, nur dann ausgestellt werden, wenn diese Personen, 
Gesellschaften, Genossenschaften und Anstalten ihre Ge 
werbetätigkeit schon im Jahre 1914 ausgeübt haben. 
Die Ausstellung der Gewerbescheine erfolgt dann 
unter folgenden Bedingungen: 
a) Um Gewerbescheine für industrielle Unter 
nehmungen zu erhalten, müssen die in diesem 
Punkt 3 erwähnten Vertreter und Personen den 
die Gewerbescheine erteilenden Behörden einen 
nach der Art des Gewerbes, der Kategorie und 
des Betriebsortes den für das Jahr 1915 er 
betenen identischen Schein vorlegen, der derselben 
Person, Gesellschaft, Genossenschaft oder Anstalt 
für das Jahr 1914 ausgefolgt wurde. 
b) Von den Gewerbeunternehmungen der in diesem 
Punkt 3 erwähnten Personen, Gesellschaften, 
Genossenschaften und Anstalten wird die Staats 
gewerbesteuer, und zwar sowohl die Grundge 
werbesteuer als die Ergänzungssteucr in doppeltem 
Betrag, in dem sie für das Jahr 1915 vor 
gesehen war, erhoben. 
e) Das Recht, Handlungsreisende zu haben wird 
nur denjenigen in diesem Punkte 3 erwähnten 
Personen. Gesellschaften, Genossenschaften und 
Anstalten zuerteilt, die für das Jahr 1915 einen 
Gewerbeschein gelöst haben, dessen Preis nicht 
weniger als 500 Rubel beträgt. 
4) Sollten im Lause des Jahres 1915 in Bezug 
auf die Rechte der in diesem Punkte 3 erwähnten 
Personen, Gesellschaften, Genossenschaften und 
Anstalten noch weitere Einschränkungen erfolgen, 
so werden diese Personen, Gesellschaften und 
Anstalten alle Folgen dieser Einschränkungen zu 
tragen haben, wobei ihnen jedoch auf ihr Er 
suchen der überschüssige Betrag der bezahlten 
Gewerbesteuer für die entsprechende Zeit zurück 
vergütet wird. 
4. Dem Finanzminister wird aufgetragen, seine 
durch die Punkte 1 bis 3 erforderlichen Verfügungen 
auf telcgraphischein Wege zur Ausführung zu bringen. 
Der Finanzmini st er sandte am 
18. März 1915 an die Vor st eher sämtlicher 
Kameralhöfe das nach st eh ende Rund 
schreiben über die Anwendung des Ligni- 
dierungsgesetzes vom 11. Jänner 1915. 
I. Bei der Frage wegen Einstellung der Tätigkeit 
der Handelsbetriebe, die mit gewerblichen Betrieben 
verbunden sind, ist im Auge zu behalten, daß der Groß 
verkauf von Fabrikaten eigener Erzeugung, der von 
Untertanen feindlicher Staaten aus dem Gewerbe 
betrieb oder aus den, sei es bei diesem, sei es innerhalb 
des Ortes, wo sich der Gewerbetrieb befindet, unter 
haltenen Kontoren oder Handelsbetrieben vorgenom 
men wird, ebenso der gedachte Verkauf eigener Erzeug 
nisse, der von den bezeichneten Untertanen unmittelbar 
aus ihrem Gewerbetriebe vorgenommen wird, als eine 
Tätigkeit der gewerblichen Unternehmungen anzusehen 
sind und daher der Schließung oder Einstellung am 
1. April 1915 in Gemäßheit des bezeichneten Gesetzes 
vom 11. Jänner 1915 nicht unterliegen. 
Umgekehrt unterliegen alle diejenigen Betriebe wie 
Bäckereien, Konditoreien, Wurstfabriken u. a., soweit 
sie als Handelsbetriebe, für welche besondere Gewerbe 
zeugnisse zu lösen sind, anzusehen sind, der Schließung 
am 1. April 1915, sollte auch in diesen Geschäften der 
Einzel- und Kleinverkauf nur der Erzeugnisse der eigenen 
Gewerbetriebe erfolgen. 
5. Feindlichen Untertanen gehörige Handels- und 
Gewerbetriebe können gemäß Artikel 438 des Gesetzes, 
betreffend direkte Steuern, auf andere Personen russi 
scher oder neutraler Staatsangehörigkeit übertragen 
werden, wobei bei der Übertragung des Gewerbezeug 
nisses darauf zu achten ist, daß für dieses gemäß 
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Jänner 1915 für das 
erste Vierteljahr (die Steuer d. ü.) in doppeltem Be 
trage für das Jahr 1915 festgesetzten Jahressatzes ent 
richtet wird. 
Die Handels- und Gewerbebetriebe anlangend, die 
infolge des Todes ihrer feindesländischen Besitzer auf 
deren gesetzliche Rechtsnachfolger übergegangen sind, so 
bestehen keine gesetzlichen Hinderungsgründe gegen die 
Erteilung der ordnungsmäßigen Gewerbezeugnisse für 
solche Betriebe an die gesetzlichen Rechtsnachfolger der 
verstorbenen Eigentümer, welche die unnüttelbaren Fort 
setzer der Handels- und Gewerbebetriebe der Verstor 
benen sind, unter der Voraussetzung, daß die im Gesetze
	        
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