Full text : Der Wirtschaftskrieg

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V.  Aus  Erwägungen  der  Landesverteidigung
kaun  die  Geltung  der  in  den  Art.  1  bis  7,  9  und  11  des
Abschnittes  IV  dieses  Gesetzes  gegebenen  Vorschriften, ­
  abgesehen  von  den  im  selben  Abschnitt  (IV)  bezeichneten ­
  Örtlichkeiten,  auf  andere  Gebiete  des  russischen
Staates  unter  Beobachtung  der  nachstehenden  Bestimmungen ­
  ausgedehnt  werden:
1.  Tie  angegebenen  Gebiete  werden  durch  eine  beim
Kriegsministerium  einzurichtende  interressortliche
Kommission  unter  dem  Vorsitz  des  Chefs  des
Generalstabes  und  zusanimengesetzt  aus  dem  Chef
des  Marinestabes  sowie  der  von  den  Chefs  des
zuständigen  Ressorts  zu  ernennenden  Gehilfen
der  Minister  des  Innern,  des  Auswärtigen,  der
Justiz,  der  Finanzen,  der  Verkehrswege  und  des
Handels  und  Gewerbes  sowie  der  Gehilfen  der
Chefs  für  Bodenkultur  und  Ackerbau  und  des
Reichskontrolleurs  bestimmt.
2.  Die  Beschlüsse  der  genannten  Kommission
(Art.  1)  werden  durch  den  Kriegsminister  dem
Ministerrat  vorgelegt,  dessen  Verfügungen  in
diesen  Angelegenheiten  Seiner  Kaiserlichen
Majestät  zur  Bestätigung  vorgelegt,  worauf  sie
in  vorgeschriebener  Form  zur  allgemeinen  Kenntnis ­
  publiziert  werden.
3.  Die  in  den  Art.  3  und  11  des  Abschnitts  IV
angegebenen  Fristen  werden  vom  Zeitpunkte
der  Publikation  der  in  dem  vorstehenden  Artikel ­
  (2)  erwähnten  Verfügung  des  Ministerrats ­
  berechnet.
4.  Pfand-  und  andere  Grundlasten  und  auf
Mets-  und  Pachtverträgen  beruhende  Rechte,
welche  auf  bic  der  Wirksamkeit  dieses  Abschnitts ­
  unterliegenden  Grundstücke  nach  Bekanntmachung ­
  der  in  Art.  2  dieses  Abschnitts
ermähnten  Verfügung  des  Ministerrats  konstituiert ­
  sind,  werden  für  denjenigen,  der  ein
solches  Grundstück  in  öffentlicher  Versteigerung
erwirbt,  für  unverbindlich  erklärt.
VI.  Unter  deutschen,  österreichischen  und  ungarischen ­
  Untertanen  versteht  dieses  Gesetz  die  Untertanen ­
  sowohl  Deutschlands  und  Österreich-Ungarns
als  auch  aller  der  gesonderten  Staaten  und  Teile,
die  zum  Bestände  der  erwähnten  Mächte  gehört
haben.
VII.  Der  Minister  des  Innern  ist  ermächtigt,
im  Budgetoerfahren  die,  Anweisung  der  Kredite  zu
erbitten,  die  zur  Ausführung  der  in  den  Art.  3  bis  5
und  10  bis  14,  Abschn.  I  und  Art.  5,  Abschn.  IV
dieies  Gesetzes  angegebenen  Maßnahmen  erforderlich
sind;  im  Großfürstentum  Finnland  werden  diese  Auslagen ­
  gemäß  den  Beschlüssen  des  Kaiserlich  Finnländischen
Senats  bewilligt.
VIII.  Der  Erlaß  näherer  Vorschriften  über  das
Verfahren  bei  Anwendung  dieses  Gesetzes  ist  dem
Ministerral  überlassen.

II.  Über  den  Landbesitz  und  die  Bodenbenutzung
gewisser  Kategorien  österreichischer,  ungarischer
oder  deutscher  Auswanderer,  die  im  russischen
Staatsvcrbande  stehen.
Beschluß  des  Ministerrats  Nr.  350  (Samnilung  der
Gesetze  und  Regierungsverordnungen  von  1915,  I.  Teil,
Hest  39.)
(Der  Eingang  ist  wie  beim  Gesetze  I.)
1.  Ten  Bezirks-,  Torf-,  Orts-  und  Gemeindegenossenschaften ­
  die  aus  früheren,  in  österreichischer,
ungarischer  oder  deutscher  Untertanenschaft  gewesenen ­
  ländlichen  Grundbesitzern,  Kolonisten.
Ansiedlern  und  ausländischen  Ackerbürgern  rmd
anderen  ausländischen  Einwanderern  deutscher
Herkunft  oder  aus  den  Nachkommen  dieser  Personen ­
  gebildet  sind,  wird  für  die  Zukunft  verboten. ­
  irgendwelche  Verträge  über  den  Erwerb
von  Eigentumsrechten,  Pfandrechten  sowie  von
vom  Eigentumsrecht  abgesonderten  Besitz-  und
Nießbrauchsrechten  an  Grundstücken  zu  schließen
sowie  an  öffentlichen  Versteigerungen  dieser  Vermögensgegenständc
  sich  zu  beteiligen.
2.  Das  in  Art.  1  bestimmte  Verbot  erstreckt  sich
hinsichtlich  des  Erwerbs  von  Rechten  auf  Grundstücke ­
  außerhalb  städtischer  Ansiedelungen  auch
auf  einzelne  Personen  von  österreichischen,  ungarischen ­
  oder  deutschen  Auswanderern,  ebenso  auf
deren  Abkömmlinge  in  männlicher  Linie,  wenn
sie  zu  einer  der  nachstehenden  Kategorien  gehören:
a)  wenn  sie  Mitglieder  einer  der  im  Art.  1  bezeichneten ­
  Genossenschaften  sind,  b)  wenn  sie  zu  dem  Bestände ­
  der  Kolonien  und  Dörfer  der  Gouvernements ­
  des  Generalgouvernements  Warschau  und
Cholm  gehören,  o)  wenn  sie  Land  besitzen  in
dem  in  Art.  63  des  Statuts  der  bäuerlichen
Agrarbank,  Ausgabe  1912,  vorgesehenen  Grenzen
und  nach  ihrer  Lebensweise  von  Bauern  sich
nicht  unterscheiden,  ckf  wenn  sie  nach  dem
1.  Jänner  1880  russische  Untertanen  geworden
sind  oder  nach  diesem  Zeitpunkt  Untertanen  anderer ­
  Staaten  und  darauf  russische  Untertanen
geworden  sind.  Das  Verbot  erstreckt  sich  auch
auf  Geuossenschaftcn,  zu  deren  Bestand  eine  der
oben  aufgezählten  Personen  gehört,  und  e)  wenn
sie  ihren  Grundbesitz  infolge  freiwilliger  Veräußerung ­
  oder  öffentlicher  Versteigerung  auf
Grund  des  heute  bestätigten  Beschlusses  des
Ministerrakcs,  „betreffend  die  Aushebung  des
Grundbesitzes  und  der  Bodennutzung  österreichischer, ­
  ungarischer  oder  deutscher  Auswanderer ­
  in  den  Grenzgebieten",  verloren  haben.  Das
bezeichnete  Verbot  erstreckt  sich  nicht  auf  den
Erwerb  von  Grundstückrechten  durch  Erbgang.
3.  Die  Geltung  dieser  Vorschriften  erstreckt  sich  nicht
1.  auf  Personen,  die  eine  der  nachstehenden
Bedingungen  dartnn:  »)  ihre  Zugehörigkeit  zum
rechtgläubigen  Bekenntnis  von  der  Geburt  an
oder  ihren  übertritt  zur  Rechtgläubigkeit  vor
            
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