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V. Aus Erwägungen der Landesverteidigung
kaun die Geltung der in den Art. 1 bis 7, 9 und 11 des
Abschnittes IV dieses Gesetzes gegebenen Vorschriften,
abgesehen von den im selben Abschnitt (IV) bezeichneten
Örtlichkeiten, auf andere Gebiete des russischen
Staates unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen
ausgedehnt werden:
1. Tie angegebenen Gebiete werden durch eine beim
Kriegsministerium einzurichtende interressortliche
Kommission unter dem Vorsitz des Chefs des
Generalstabes und zusanimengesetzt aus dem Chef
des Marinestabes sowie der von den Chefs des
zuständigen Ressorts zu ernennenden Gehilfen
der Minister des Innern, des Auswärtigen, der
Justiz, der Finanzen, der Verkehrswege und des
Handels und Gewerbes sowie der Gehilfen der
Chefs für Bodenkultur und Ackerbau und des
Reichskontrolleurs bestimmt.
2. Die Beschlüsse der genannten Kommission
(Art. 1) werden durch den Kriegsminister dem
Ministerrat vorgelegt, dessen Verfügungen in
diesen Angelegenheiten Seiner Kaiserlichen
Majestät zur Bestätigung vorgelegt, worauf sie
in vorgeschriebener Form zur allgemeinen Kenntnis
publiziert werden.
3. Die in den Art. 3 und 11 des Abschnitts IV
angegebenen Fristen werden vom Zeitpunkte
der Publikation der in dem vorstehenden Artikel
(2) erwähnten Verfügung des Ministerrats
berechnet.
4. Pfand- und andere Grundlasten und auf
Mets- und Pachtverträgen beruhende Rechte,
welche auf bic der Wirksamkeit dieses Abschnitts
unterliegenden Grundstücke nach Bekanntmachung
der in Art. 2 dieses Abschnitts
ermähnten Verfügung des Ministerrats konstituiert
sind, werden für denjenigen, der ein
solches Grundstück in öffentlicher Versteigerung
erwirbt, für unverbindlich erklärt.
VI. Unter deutschen, österreichischen und ungarischen
Untertanen versteht dieses Gesetz die Untertanen
sowohl Deutschlands und Österreich-Ungarns
als auch aller der gesonderten Staaten und Teile,
die zum Bestände der erwähnten Mächte gehört
haben.
VII. Der Minister des Innern ist ermächtigt,
im Budgetoerfahren die, Anweisung der Kredite zu
erbitten, die zur Ausführung der in den Art. 3 bis 5
und 10 bis 14, Abschn. I und Art. 5, Abschn. IV
dieies Gesetzes angegebenen Maßnahmen erforderlich
sind; im Großfürstentum Finnland werden diese Auslagen
gemäß den Beschlüssen des Kaiserlich Finnländischen
Senats bewilligt.
VIII. Der Erlaß näherer Vorschriften über das
Verfahren bei Anwendung dieses Gesetzes ist dem
Ministerral überlassen.
II. Über den Landbesitz und die Bodenbenutzung
gewisser Kategorien österreichischer, ungarischer
oder deutscher Auswanderer, die im russischen
Staatsvcrbande stehen.
Beschluß des Ministerrats Nr. 350 (Samnilung der
Gesetze und Regierungsverordnungen von 1915, I. Teil,
Hest 39.)
(Der Eingang ist wie beim Gesetze I.)
1. Ten Bezirks-, Torf-, Orts- und Gemeindegenossenschaften
die aus früheren, in österreichischer,
ungarischer oder deutscher Untertanenschaft gewesenen
ländlichen Grundbesitzern, Kolonisten.
Ansiedlern und ausländischen Ackerbürgern rmd
anderen ausländischen Einwanderern deutscher
Herkunft oder aus den Nachkommen dieser Personen
gebildet sind, wird für die Zukunft verboten.
irgendwelche Verträge über den Erwerb
von Eigentumsrechten, Pfandrechten sowie von
vom Eigentumsrecht abgesonderten Besitz- und
Nießbrauchsrechten an Grundstücken zu schließen
sowie an öffentlichen Versteigerungen dieser Vermögensgegenständc
sich zu beteiligen.
2. Das in Art. 1 bestimmte Verbot erstreckt sich
hinsichtlich des Erwerbs von Rechten auf Grundstücke
außerhalb städtischer Ansiedelungen auch
auf einzelne Personen von österreichischen, ungarischen
oder deutschen Auswanderern, ebenso auf
deren Abkömmlinge in männlicher Linie, wenn
sie zu einer der nachstehenden Kategorien gehören:
a) wenn sie Mitglieder einer der im Art. 1 bezeichneten
Genossenschaften sind, b) wenn sie zu dem Bestände
der Kolonien und Dörfer der Gouvernements
des Generalgouvernements Warschau und
Cholm gehören, o) wenn sie Land besitzen in
dem in Art. 63 des Statuts der bäuerlichen
Agrarbank, Ausgabe 1912, vorgesehenen Grenzen
und nach ihrer Lebensweise von Bauern sich
nicht unterscheiden, ckf wenn sie nach dem
1. Jänner 1880 russische Untertanen geworden
sind oder nach diesem Zeitpunkt Untertanen anderer
Staaten und darauf russische Untertanen
geworden sind. Das Verbot erstreckt sich auch
auf Geuossenschaftcn, zu deren Bestand eine der
oben aufgezählten Personen gehört, und e) wenn
sie ihren Grundbesitz infolge freiwilliger Veräußerung
oder öffentlicher Versteigerung auf
Grund des heute bestätigten Beschlusses des
Ministerrakcs, „betreffend die Aushebung des
Grundbesitzes und der Bodennutzung österreichischer,
ungarischer oder deutscher Auswanderer
in den Grenzgebieten", verloren haben. Das
bezeichnete Verbot erstreckt sich nicht auf den
Erwerb von Grundstückrechten durch Erbgang.
3. Die Geltung dieser Vorschriften erstreckt sich nicht
1. auf Personen, die eine der nachstehenden
Bedingungen dartnn: ») ihre Zugehörigkeit zum
rechtgläubigen Bekenntnis von der Geburt an
oder ihren übertritt zur Rechtgläubigkeit vor