Full text : Der Wirtschaftskrieg

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dem  1,  Jänner  1914;  b)  ihre  Zugehörigkeit  zum
slawischen  Volkstum:  c)  ihre  oder  eines  ihrer
Aszendenten  oder  Deszendenten  in  männlicher
Linie  Beteiligung  an  den  Kriegsoperationen  des
russischen  Heeres  oder  der  russischen  Flotte  gegen
den  Feind  als  Offiziere  oder  Freiwillige  oder
ihre  oder  einer  der  genannten  Personen  Zugehörigkeit ­
  zu  denjenigen,  die  für  eine  Auszeichnung
in  der  Schlacht  bei  den  Kriegsoperationen  des
Heeres  oder  der  Flotte  eine  Belohnung  erhalten ­
  haben  oder  den  To)  eines  ihrer  Aszendenten ­
  oder  Deszendenten  auf  dem  Schlachtfelde;
  2.  auf  die  Witwen  der  in  Ziffer  1  aufgezählten ­
  Personen  und  3.  auf  zeiiliche  Nutznießung ­
  an  Grundstücken  aus  Miets-  und  Pachtverträgen, ­
  die  von  einzelnen  Personen  als  Mieter
oder  Pächter  für  eine  Zeitdauer  von  nicht  über
6  Jahre  geschlossen  sind  und  überdies  außerhalb ­
  der  im  Art.  1  der  heute  bestätigten  Vorschriften ­
  betreffend  die  Aufhebung  des  Grundbesitzes ­
  und  der  Bodennutzung  österreichischer, ­
  ungarischer  oder  deutscher  Auswanderer
in  den  Grenzgebieten  angegebenen  Orten.  Die  von
den  bezeichneten  Personen  bis  zum  heutigen  Tage
geschlossenen  Miels-  und  Pachtverträge  behalten
ihre  Gültigkeit  bis  zum  Ablauf  der  in  denselben
bestimmten  Zeit,  jedoch  nicht  über  6  Jahre  vom
Tage  der  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes
hinaus.  Von  den  in  den  Art.  1  und  2  genannten ­
  Gemeinden  oder  Gesellschaften  geschlossenen ­
  Miets-  und  Pachtverträge  verlieren
ihre  Gültigkeit  mit  Ablauf  eines  Jahres  vom
Tage  der  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes.
4.  Bei  Errichtung  der  in  Art.  1  bezeichneten  Verträge ­
  sind  die  Behörden  und  Amtspersonen,  welche
solche  Verträge  aufnehmen,  berechtigt,  von  den
Personen,  die  eine  Bescheinigung  (über  das  Vorliegen! ­
  der  im  vorstehenden  Artikel  (3)
ausgezählten  Bedingungen  nicht  beibringen,  in
Zwcifelsfällcn  d!e  Vorlegung  von  Zeugnissen
der  örtlichen  Gouverneure  zu  verlangen,  daß  die
Erwerber  nicht  zu  den  Personen  gehören,  die
unter  diese  Vorschriften  fallen.
5.  Alle  in  Verletzung  oder  zur  Umgehung  der  oben
gegebenen  Vorschriften  geschlossenen  Rechtsgeschäfte ­
  werden  in  den  in  den  Art.  10  bis  14,
Abschn.  I,  des  heute  bestätigten  Beschlusses  des
Ministerrates  über  die  Eigentums-  und  Nutzungsrechte ­
  österreichischer,  ungarischer,  deutscher  oder
türkischer  Untertanen  an  Grund  und  Boden  im
russischen  Staate  festgesetzten  Verfahren  für  ungültig ­
  erklärt.
6.  Auf  die  Zuweisnngsländereicn  der  in  Art.  1  bezeichneten ­
  Gemeinden  sowie  auf  die  Personen,
die  Mitglieder  dieser  Gemeinden  sind,  erstreckt
sich  nicht  die  Geltung  der.  Art.  18,  19.  19  I,
20,  22  der  Anmerkungen  1  und  2  zu
diesem  Artikel  und  Art.  10  nebst  Anmerkung
der  Beilage  zu  Art.  16  (Anmerkung)  des  allgemeinen ­

  Gesetzes  über  die  Bauern  (Swod
Salonow,  Band  IX,  besondere  Beilage,  Buch  1,
Ausgabe  1902  und  nach  der  Novelle  von  1912).
7.  Unter  den  Personen,  die  früher  Untertanen  von
Deutschland  oder  Österreich-Ungarn  waren,  und
unter  Auswanderern  aus  diesen  Staaten  versteht
dieses  Gesetz  frühere  Untertanen  sowohl  der  genannten ­
  Mächte,  als  auch  aller  Länder  und
Landesteile,  die  zu  deren  Bestände  gehören.
8.  Der  Erlaß  eingehender  Vorschriften  über  die
Anwendung  dieses  Gesetzes  ist  dem  Ministerrat
überlassen.
lll.  Über  die  Aufhebung  des  Grundbesitzes  und  der
Bodennutzung  durch  österreichische,  ungarische
oder  deutsche  Auswanderer  in  den  Grenzgebieten.
Beschluß  des  Ministerrats  Nr.  351,  Sammlung
der  Gesetze  und  Regierungsverordnungen  von  1915,
1.  Teil.  Heft  39.
<Der  Eingang  wie  im  Gesetz  I.)
1.  In  dem  westlichen  und  südlichen  Grenzgebiet  sind
die  russischen  Untertanen  welche  deutsche,  österreichische ­
  oder  ungarische  Auswanderer  sind,  verhalten, ­
  innerhalb  der  durch  diese  Vorschriften  bestimmten ­
  Fristen  ihre  außerhalb  der  städtischen
Ansiedelungen  in  den  nachstehenden  Siedelungcn
gelegenen  Grundstücke  im  Wege  freiwilliger  Vereinbarung ­
  zu  veräußern:
a)  im  Bereiche  eines  Grenzstreifens  von  150  Werst
längs  der  bestehenden  Staatsgrenze  gegen  Deutschland ­
  und  Österreich-Ungarn  und  des  daranschließenden
  Gebietsstreifens,  der  eingeschlossen
wird:  von  der  Linie  der  genannten  Grenze,  der
Küste  des  Baltischen  Meeres  und  der  Rigaer
Bucht,  der  westlichen  Dwina  von  der  Mündung
bis  Dwinsk,  von  den  Eisenbahnlinien  Twinsk—
Wilna  —  Lida—Barnowitschi—Luninetz  —  Sarny
—Korostenj  und  weiter  bis  zur  Grenze  des  Gouvernements ­
  Kiew,  von  der  letzteren  Grenzlinie
nach  Süden  bis  zum  Schnittpunkt  mit  der  Eisenbahn ­
  Kasatin-  Schmerinka  und  weiter  durch  die
Eisenbahnlinie  nach  Schmerinka—Mogilow—
Podolsk  —Okinez  und  Nowojieliza;
b)  im  Bereiche  eines  Grenzstreifens  von  100  Werst:
1.  nach  Norden  von  dem  im  vorhergehenden
Punkte  bezeichneten  (Streifen  d.  II.)  beginnend,
von  der  Westdwina  längs  der  Küste  des  Baltischen
Meeres  mit  seinen  Buchten  bis  zum  Fluß
Tornea  mit  allen  vorgelagerten  Inseln  und
2.  nach  Süden  von  dem  im  Punkte  a)  bezeichneten ­
  Streifen  längs  der  Staatsgrenze  im
Gouvernement  Bcssarabien  an  den  Küsten  des
Schwarzen  und  Asowschen  Meeres  mit  ihren
Buchten,  unter  Einschluß  des  Gebietes  der  Halbinsel ­
  Krim  und  an  der  ganzen  Staatsgrenze  in
Transkaukasicn  vom  Schwarzen  bis  zum  Kaspischen ­
  Meer.
Die  der  Wirksamkeit  dieser  Vorschriften  unterliegenden ­
  außerstädtischcn  Grundstücke,  die  inner-
            
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