Full text : Der Wirtschaftskrieg

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(Bestandsaufnahmen).  Die  wesentlichsten  Bestimmungen ­
  sind:  Bezeichnung  des  Vollstreckungstitels,
ganz  genaue  Bezeichnung  des  Grundstücks  nach
Lage,  Grenzen,  Flächeninhalt,  Gebäudezustand,  Erträgnissen ­
  usw.,  eine  Abschätzung,  genaue  Aufnahme
aller  Invcntarstücke,  die  mit  dem  Grundstück  untrennbar ­
  verbunden  sind  oder  bestimmungsgemäß
dem  Zwecke  des  Grundstücks  dienen,  z.  B.  Maschinen
im  Fabriksgcbäude.  Sehr  eingehende  Bestimmungen
sind  in  den  Art.  1117  bis  1127  a.  a.  O.  für  die  Abschätzung ­
  des  Grundstücks  gegeben,  die  im  wesentlichen ­
  dahin  gehen,  daß  in  Ermanglung  einer  gütlichen ­
  Einigung  über  den  Taxwert  dieser  von  Sachverständigen ­
  (nach  ganz  bestimmten  Normen)  festzustellen ­
  ist.  Bestandsaufnahme  (Pfändungsprotokoll) ­
  mit  Taxe  reicht  der  mit  der  Vollstreckung  beauftragte ­
  Gerichtsvollzieher  bei  der  zuständigen  Behörde ­
  (hier  also  bei  der  Gouvernementsverwaltung)
ein,  und  diese  setzt  den  Versteigerungstermin  auf
mindestens  1  bis  3  Monate  an,  je  nach  dem  Wert  des
Grundstücks;  bei  einem  Werte  über  10.000  Rubel  ist
der  Versteigerungstermin  auf  mindestens  3  Monate
herauszuschieben.
Gegen  die  Bestandsaufnahme  und  Abschätzung
sowie  wegen  Verletzung  der  anderen  das  Subhastationsverfahren
  regelnden  Vorschriften  hat  der  Subhastat
  das  Recht  der  Beschwerde  binnen  einer  Frist
von  zwei  Wochen,  bzw.  einer  Woche.  Die  Einlegung
der  Beschwerde  hemmt  den  Fortgang  des  Subhastationsverfahrens.

2.  Z  u  A  r  1.  3,  A  b  s  ch  n.  I,  G  e  s.  I.
Das  im  Art.  3  vorgeschriebene  Verfahren  der
Versteigerung  auf  administrativem  Wege  hat  im  wesentlichen ­
  zur  Voraussetzung,  daß  der  Vollstreckungstitel ­
  nicht  ein  rechtskräftiges  gerichtliches  Urteil  ist,
sondern  der  Beschluß  der  Verwaltungsbehörde,  der
die  Vollstreckung  anordnet.
Im  übrigen  geben  die  Art.  1556  bis  1591  Z.-P.-O.
für  das  Königreich  Polen  und  1845  bis  1883  für
die  Ostgouvernements  über  die  Jmmobiliarzwangsvollstreckung
  besondere  von  den  allgemeinen  Vorschriften  in
mancher  Hinsicht  abweichende  Bestimmungen,  die  dadurch ­
  bedingt  sind,  daß  in  diesen  Rechtsgebieten  ein  besonderes ­
  Zivilrecht,  insbesondere  eine  (der  alten  preußischen ­
  sehr  ähnliche)  Hypothekeuordnung  in  Geltung  ist.
Im  großen  ganzen  aber  gelten  auch  für  die  in  der
Anm.  1  kurz  skizzierten  Vorschriften.
3.  Zu  Art.  4,  Ab  sch  n.  I.  Ges.  I.
Über  die  Teilung  gemeinschaftlichen  Landbesitzes
und  die  Naturalaussonderung  des  Anteils  eines  Miteigentümers ­
  sind  Art.  543  ff.  des  russischen  Zivilkodex
(in  meinem  Handbuch  des  gesamten  russ.  Zivilr.
S.  199  ff.)  zu  vergleichen.
4.  Zu  Art.  6,  Abschn.  I,  Ges.  I.
Rach  russischem  Zivilprozeßrecht  (Art.  1129
Z.-P.-O.)  ist  der  beitreibende  Gläubiger  berechtigt,  das
Pfandgrundstück  bis  zur  Versteigerung  in  eigenen  Besitz
und  eigene  Verwaltung  zu  nehmen  und  die  Einkünfte  als

Äquivalent  für  die  Zinsen  zu  behalten.  Dem  feindlichen
Ausländer  ist  durch  Art.  6  dieses  Recht,  ebenso  wie
das  Recht,  das  Pfandgrundstück  in  der  Subhastation
zu  erstehen,  entzogen.
5.  Z  u  A  r  t.  8,  A  b  s  ch  n.  I,  G  e  s.  I.
Von  den  hier  genannten,  im  Feindesland  errichteten ­
  und  in  Rußland  nur  zum  Geschäftsbetriebe  zugelassenen ­
  Gesellschaften  sind  die  Aktiengesellschaften  zu
unterscheiden,  die  in  Rußland  selbst  auf  Grund  der
diesbezüglich  in  Rußland  geltenden  Vorschriften
(Art.  2139  ff.  russ.  Zivilkodex)  errichtet  sind.  Von  diesen
letzteren  handelt  Abschnitt  II  Ges.  I.
6.  Zu  Art.  11.  Abschn.  I.  Ges.  I.
über  das  Verfahren  in  Prozessen  der  staatlichen
Verwaltung  (des  Fiskus)  gegen  die  Art.  2284  ff.  russ.
Z.-P.-O.  besondere  Vorschriften,  die  nur  unwesentliche
Abweichungen  von  dem  ordentlichen  Prozeßverfahren
enthalten.  Die  wesentlichsten  Abweichungen  gehen  dahin,
das;  die  Prozesse,  an  denen  der  Fiskus  als  Partei  beteiligt ­
  ist,  nicht  im  abgekürzten  Verfahren  verhandelt
werden,  einen  Parteieid  nicht  zulassen,  durch  Vergleich
nicht  beendet  werden  können,  und  daß  in  diesen  Prozessen ­
  vor  der  Entscheidung  stets  der  Staatsanwalt
mit  seinen  Anträgen  zu  hören  ist.
7.  Zu  Art.  12,  Abschn.  I.,  Ges.  I.
Der  Art.  12  entzieht  die  Anfechtungsklagen  des
Art.  11  der  Wirkung  der  Verjährung;  ebenso  ist  die
Ersitzung  eines  Jmmobiliarrechtes  durch  einen  Unberechtigten ­
  ausgeschlossen  (vergl.  Klibunski,  „Handbuch  des
gesamten  russischen  Zivilrechts"  I  S.  356  unter  III).
8.  Zum  Abschn.  II,  Ges.  I.
Vergl.  oben  Anmerkung  5.
9.  Zu  Art.  5.  Abschn.  IV,  Ges.  I.
Vergl.  oben  Anmerkung  1.
10.  Z  u  A  r  t.  6,  A  b  s  ch  n.  IV,  G  e  s.  I.
Die  hier  angezogenen  Artikel  der  Zivilprozeßordnung ­
  beziehen  sich  auch  auf  die  Sicherstellung  von
Forderungen  in  den  Ostseegouvernements.  Diese  Sicherstellung ­
  erfolgt  durch  Arrest  und  Eintragung  eines
diesbezüglichen  Vermerks  in  das  Grundbuch.  Der
Arrestbeschluß  kann  in  dringenden  Fällen  von  dem
Vorsitzenden  des  zuständigen  Gerichts  auch  ohne  Anhörung ­
  des  Schuldners  erlassen  werden.
11.  Zu  Art.  2,  des  Ges.  II.
Der  hier  angezogene  Art.  63  des  Statuts  der
Bäuerlichen  Agrarbank  (Swod  Sakonow  Band  XI
Teil  2,  Kreditges.  Abschn.  7)  enthält  die  Bestimmungen,
die  eine  Beleihung  bäuerlichen  Grundbesitzes  durch  die
Agrarbank  regeln.
12.  Z  u  A  r  t.  2.  G  e  s.  II.
Der  hier  angegebene  Beschluß  des  Ministerrats  ist
das  III.  Gesetz.
13.  Z  u  A  r  t  3.  G  e  s.  II.
Vergl.  Anmerkung  12.
14.  Zu  Art.  5.  Ges.  II.
Der  hier  angezogene  Beschluß  ist  das  I.  Gesetz.
            
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