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(Bestandsaufnahmen). Die wesentlichsten Bestimmungen
sind: Bezeichnung des Vollstreckungstitels,
ganz genaue Bezeichnung des Grundstücks nach
Lage, Grenzen, Flächeninhalt, Gebäudezustand, Erträgnissen
usw., eine Abschätzung, genaue Aufnahme
aller Invcntarstücke, die mit dem Grundstück untrennbar
verbunden sind oder bestimmungsgemäß
dem Zwecke des Grundstücks dienen, z. B. Maschinen
im Fabriksgcbäude. Sehr eingehende Bestimmungen
sind in den Art. 1117 bis 1127 a. a. O. für die Abschätzung
des Grundstücks gegeben, die im wesentlichen
dahin gehen, daß in Ermanglung einer gütlichen
Einigung über den Taxwert dieser von Sachverständigen
(nach ganz bestimmten Normen) festzustellen
ist. Bestandsaufnahme (Pfändungsprotokoll)
mit Taxe reicht der mit der Vollstreckung beauftragte
Gerichtsvollzieher bei der zuständigen Behörde
(hier also bei der Gouvernementsverwaltung)
ein, und diese setzt den Versteigerungstermin auf
mindestens 1 bis 3 Monate an, je nach dem Wert des
Grundstücks; bei einem Werte über 10.000 Rubel ist
der Versteigerungstermin auf mindestens 3 Monate
herauszuschieben.
Gegen die Bestandsaufnahme und Abschätzung
sowie wegen Verletzung der anderen das Subhastationsverfahren
regelnden Vorschriften hat der Subhastat
das Recht der Beschwerde binnen einer Frist
von zwei Wochen, bzw. einer Woche. Die Einlegung
der Beschwerde hemmt den Fortgang des Subhastationsverfahrens.
2. Z u A r 1. 3, A b s ch n. I, G e s. I.
Das im Art. 3 vorgeschriebene Verfahren der
Versteigerung auf administrativem Wege hat im wesentlichen
zur Voraussetzung, daß der Vollstreckungstitel
nicht ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil ist,
sondern der Beschluß der Verwaltungsbehörde, der
die Vollstreckung anordnet.
Im übrigen geben die Art. 1556 bis 1591 Z.-P.-O.
für das Königreich Polen und 1845 bis 1883 für
die Ostgouvernements über die Jmmobiliarzwangsvollstreckung
besondere von den allgemeinen Vorschriften in
mancher Hinsicht abweichende Bestimmungen, die dadurch
bedingt sind, daß in diesen Rechtsgebieten ein besonderes
Zivilrecht, insbesondere eine (der alten preußischen
sehr ähnliche) Hypothekeuordnung in Geltung ist.
Im großen ganzen aber gelten auch für die in der
Anm. 1 kurz skizzierten Vorschriften.
3. Zu Art. 4, Ab sch n. I. Ges. I.
Über die Teilung gemeinschaftlichen Landbesitzes
und die Naturalaussonderung des Anteils eines Miteigentümers
sind Art. 543 ff. des russischen Zivilkodex
(in meinem Handbuch des gesamten russ. Zivilr.
S. 199 ff.) zu vergleichen.
4. Zu Art. 6, Abschn. I, Ges. I.
Rach russischem Zivilprozeßrecht (Art. 1129
Z.-P.-O.) ist der beitreibende Gläubiger berechtigt, das
Pfandgrundstück bis zur Versteigerung in eigenen Besitz
und eigene Verwaltung zu nehmen und die Einkünfte als
Äquivalent für die Zinsen zu behalten. Dem feindlichen
Ausländer ist durch Art. 6 dieses Recht, ebenso wie
das Recht, das Pfandgrundstück in der Subhastation
zu erstehen, entzogen.
5. Z u A r t. 8, A b s ch n. I, G e s. I.
Von den hier genannten, im Feindesland errichteten
und in Rußland nur zum Geschäftsbetriebe zugelassenen
Gesellschaften sind die Aktiengesellschaften zu
unterscheiden, die in Rußland selbst auf Grund der
diesbezüglich in Rußland geltenden Vorschriften
(Art. 2139 ff. russ. Zivilkodex) errichtet sind. Von diesen
letzteren handelt Abschnitt II Ges. I.
6. Zu Art. 11. Abschn. I. Ges. I.
über das Verfahren in Prozessen der staatlichen
Verwaltung (des Fiskus) gegen die Art. 2284 ff. russ.
Z.-P.-O. besondere Vorschriften, die nur unwesentliche
Abweichungen von dem ordentlichen Prozeßverfahren
enthalten. Die wesentlichsten Abweichungen gehen dahin,
das; die Prozesse, an denen der Fiskus als Partei beteiligt
ist, nicht im abgekürzten Verfahren verhandelt
werden, einen Parteieid nicht zulassen, durch Vergleich
nicht beendet werden können, und daß in diesen Prozessen
vor der Entscheidung stets der Staatsanwalt
mit seinen Anträgen zu hören ist.
7. Zu Art. 12, Abschn. I., Ges. I.
Der Art. 12 entzieht die Anfechtungsklagen des
Art. 11 der Wirkung der Verjährung; ebenso ist die
Ersitzung eines Jmmobiliarrechtes durch einen Unberechtigten
ausgeschlossen (vergl. Klibunski, „Handbuch des
gesamten russischen Zivilrechts" I S. 356 unter III).
8. Zum Abschn. II, Ges. I.
Vergl. oben Anmerkung 5.
9. Zu Art. 5. Abschn. IV, Ges. I.
Vergl. oben Anmerkung 1.
10. Z u A r t. 6, A b s ch n. IV, G e s. I.
Die hier angezogenen Artikel der Zivilprozeßordnung
beziehen sich auch auf die Sicherstellung von
Forderungen in den Ostseegouvernements. Diese Sicherstellung
erfolgt durch Arrest und Eintragung eines
diesbezüglichen Vermerks in das Grundbuch. Der
Arrestbeschluß kann in dringenden Fällen von dem
Vorsitzenden des zuständigen Gerichts auch ohne Anhörung
des Schuldners erlassen werden.
11. Zu Art. 2, des Ges. II.
Der hier angezogene Art. 63 des Statuts der
Bäuerlichen Agrarbank (Swod Sakonow Band XI
Teil 2, Kreditges. Abschn. 7) enthält die Bestimmungen,
die eine Beleihung bäuerlichen Grundbesitzes durch die
Agrarbank regeln.
12. Z u A r t. 2. G e s. II.
Der hier angegebene Beschluß des Ministerrats ist
das III. Gesetz.
13. Z u A r t 3. G e s. II.
Vergl. Anmerkung 12.
14. Zu Art. 5. Ges. II.
Der hier angezogene Beschluß ist das I. Gesetz.