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(Enthalten unter Artikel 560 in der Sammlung der
Gesetze und Regierungsverordnungen Nr. 66 vom
26- Februar/11. März 1915.)
Der Herr und Kaiser hat am 21. Februar
1915 auf Vorschlag des Ministerrates auf Grund
deS Art. 87 der Staatsgrundgssetze (Ges. Sammt.
Bd. 1, Teil 1, Ausg. 1906) in Abänderung und
Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen anzu
ordnen geruht:
Art. 1. Privilegien auf Erfindungen oder Ver
vollkommnungen auf industriellem Gebiete werden
Angehörigen der mit Rußland Krieg führenden
Staaten nicht erteilt, ebenso werden von diesen
Personen keine Privilegiumsanmeldungen entgegen
genommen; das Verfahren über entgegengenommene
Anmeldungen wird eingestellt.
Art. 2. Privilegien auf Erfindungen und Ver
besserungen, die Angehörigen der mit Rußland Krieg
führenden Staaten gehören und Bedeutung für die
Rcichsverteidigung haben, fallen ohne Entschädigung
in das Eigentum des Staates. Für diese Privile
gien stellt der Minister für Handel und Industrie
im Einverständnis mit dem Kriegsminister und dem
Marineminister, je nach der Zuständigkeit, eine Liste
zusammen, die innerhalb einer zweimonatigen Frist
vom Tage der Verlautbarung dieser Verordnung in
den im Art. 76 der Fabriks- und Handwerks-Ge
werbeordnung (Ges. Samml. Bd. XI, Teil 2, Ausg.
1913) genannten Zeitungen veröffentlicht wird.
Die Wirkung aller anderen Privilegien, die den
in diesem Artikel (2) genannten Personen gehören,
wird aufgehoben.
Art. 3. Nutzungsrechte an Erfindungen oder
Vervollkommnungen, die vor dem 1. Jänner 1915
durch Personen, die ncht zu den Angehörigen der
mit Rußland Krieg führenden Staaten zählen, von
Personen, die zu solchen Staatsangehörigen zählen,
erworben wurden, bleiben für die festgesetzte Frist
und im festgesetzten Umfang in Kraft. Die Privile
gien auf die Erfindungen und Vervollkommnungen,
die nicht unter die Wirkung des ersten Teiles des
Art. 2 dieser Verordnung fallen, bleiben in den für
die Verwirklichung der Nutzungsrechte notwendigen
Grenzen in Kraft; als Eigentümer solcher Privile
gien wird der Staat anerkannt.
Art. 4. Personen, welche die ihnen zustehenden
Nutzungsrechte (Art. 3) aufrechterhalten wollen,
sind verpflichtet, persönlich oder durch einen Be
vollmächtigten innerhalb Monatsfrist vom Tage der
Verlautbarung dieser Verordnung dies bei der
Jndustriesektion unter Vorlegung schriftlicher Be
weise für die erfolgte Erwerbung des angeführten
Rechtes anzumelden. Die Jndustriesektion prüft die
überreichten Anmeldungen innerhalb eines Monats
vom Tage des Ablaufes der erwähnten Frist, verfaß!
eine Liste der von ihm als erwiesen anerkannten
Nutzungsrechte sowie der Privilegien, auf die sie sich
beziehen und veröffentlicht die Liste, in best im
Art. 76 der Fabriks- und Handwerks-Gewerbe
ordnung (Ges. Samml. Bd. XI, Teil 2, Ausg. 1913)
erwähnten Zeitungen. Die Eintragung des
Nutzungsrechtes in die Liste nimmt den interessier
ten Personen nicht das Recht, innerhalb zweier
Jahre vom Tage der Veröffentlichung der Liste die
Zugehörigkeit des Nutzungsrechtes in seinem vollen
anerkannten Umfange oder zu einem Teile auf ge
richtlichem Wege zu bestreiten.
Art. 5. Unter dem Ausdrucke „Angehörige der
mit Rußland Krieg führenden Staaten" sind in
dieser Verordnung auch die in einem der mit Ruß
land Krieg führenden Staaten errichteten Gesell
schaften und Genossenschaften zu verstehen, auch -wenn
sie zum Geschäftsbetrieb in Rußland zugelassen
wurden.
(Österreichisches Patentblatt 1915, Seite 119.)
Laut einer neuverfaßten Patentliste, welche 7000 Pa
tente und Privilegien enthält, gehören deutschen und
österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen 2800 Pa
tente, von welchen bei 1000 Patente Erfindungen be
treffen, die Bedeutung für die Landesverteidigung haben
und deshalb als Staatseigentum erklärt wurden. Viele
dieser Patente sind aber noch vor dem 1. Jänner 1915
von den früheren Eigentümern an Russen oder Ange
hörige neutraler Staaten abgetreten worden, was das
Gesetz vom 21. Februar 1915 als gültig erklärt. Den
noch sollen zirka 1500 Privilegien und Patente als frei
erklärt werden, wonach jedermann das Recht haben
wird, die bisher geschützte Erfindung oder Verbesserung
auszunützen, zu welchem Zwecke das russische Handels
ministerium die entsprechenden Materialien und Aus
künfte zur Verfügung stellen soll.
(Der „Österreich. Volkswirt" Nr. 37 vom 12. Juni 1915.)
g. Unterschiedliche Zoll- und Steuer-
behandlung. Ursprungszeugnisse.
Der Ministerrat hat auf Grund der Art. 87 der
Reichsgrundgesetze folgendes verordnet:
l. Dem Finanzminister wird anheimgestellt,
1. auf diejenigen Länder, die dem russischen Handel
und der russischen Schiffahrt nicht die Meistbegünsti
gung für die Einfuhr, die Durchfuhr und die Schiffahrt
einräumen, folgende Maßregeln entweder im ganzen
Umfang oder teilweise anzuwenden:
») von Waren, die ein Boden- oder Industrie-
erzeugnis dieser Länder sind, die Zölle nach
dem allgemeinen Zolltarif sür den europäischen
Handel mit einem Aufschlag bis zu 100 v. H.
zu erheben und die zollfreien Waren mit Zoll
sätzen bis zu 100 o. H. ihres Wertes zu be
legen,
b) die nach dem oben angegebenen Punkte erhöhten
Zölle auch von solchen Waren zu erheben, die
durch diese Staaten nur durchgeführt worden
sind.
e) den erhöhten Zolltarif auf die ganze Reichs
grenze oder nur auf einen Teil davon, auf alle
Waren oder nur auf einige anzuwenden,