Full text : Der Wirtschaftskrieg

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b)  die  zur  Ausübung  der  Tätigkeit  in  Rußland  zugelassen ­
  sind,
aa)  auf  Grund  einer  Allerhöchst  bestätigten  Vorlage
des  Ministerkomitees  oder  Rates  (Min.  Könn-Beschl.
  Allh.  best,  am  9./22.  November  1887,
Ges.  Sammt,  ex  1888  Art.  4),
bb)  auf  Grund  des  Allh.  best.  Min.  Kom.  beschl.  vom
8./21.  Juli'  1888  (Ges.  Sammt.  873)  bestätigte;
3.  Offene  und  Kommanditgesellschaften,
a)  in  Rußland  nicht  registrierte,
b)  in  Rußland  registrierte?
II.  Haben  irgend  welche,  und  zwar  welche,  von
denen  in  der  vorhergehenden  Frage  (I)  bezeichneten
Personen  das  Recht,  vor  Gericht  durch  Bevollmächtigte
aufzutreten  und  behalten  die  von  ihnen  bis  zum  Erfließen
  des  Allh.  Ukases  vom  28.  Juli  /10.  August
1914,  Sammt.  d.  Ges.  und  Reg.-Verord.  2104,  oder  die
nach  diesem  Zeitpunkt  erteilten  Vollmachten  ihre  Gültigkeit ­
  und  involviert  das  bloße  Faktum,  daß  der  Vollmachtgeber ­
  zu  den  in  der  Frage  I  genannten  Personen
gehört  —  insoweit  ihnen  überhaupt  das  Recht  des
Auftretens  vor  Gericht  durch  Bevollmächtigte  zuerkannt
wird  —  für  das  Gericht  die  Verpflichtung,  vom  Vertreter ­
  den  Nachweis  zu  verlangen,  daß  seine  Vollmacht
noch  in  Kraft  sei?
III.  Sind  gegen  Personen,  die  in  der  Frage  I
genannt  sind,  und  denen  das  Recht  auf  gerichtlichen
Schutz  nicht  zuerkannt  wird,  Klagen,  welche  aus  irgend
einem  Grunde  vor  russische  Gerichte  kompetiercn,  zuzulassen, ­
  und  welcher  Art  soll  in  solchen  Fällen  gegen  sie
vorgegangen  werden?
IV.  Ist  es  zulässig,  daß  durch  Beklagte,  welche  das
Recht  auf  Rechtsschutz  haben,  gegen  ein  bereits  erslossencs
Urteil  oder  einen  Beschluß,  welche  auf  Grund  des
Klagebegehrens  einer  Perlon,  die  derzeit  kein  Recht  auf
Rechtsschutz  hat,  gefällt  wurden,  eine  Appellations-,
Kassations-  oder  Privatklage  erhoben  wird,  und  bejahendenfalls ­
  welche  Folgen  hat  die  Berücksichtigung
oder  Abweisung  dieser  Klage?
V.  Welches  Verfahren  ist,  sei  es  ex  officio,  sei  es
über  Parteienbegehren,  einzuschlagen,  bei  den  derzeit
anhängigen  bürgerlichen  Rechtssachen,  welche  eingeleitet
ivurden  einerseits  vor,  anderseits  nach  Erlassung  des
Allh.  Ukases  vom  28.  Juli/10.  August  1914;  Samml.
d.  Ges.  u.  Reg.-Vcr.  2104  und  sich  in  den  folgenden
Prozeßstadien  befinden:
a)  Meritorische  Prüfung,
b)  Kassationsvcrfahren,
c)  Urteilserekution,
insofern«  bei  diesen  Rechtssachen  Personen  teilnehmen,
die  keinen  Anspruch  auf  Rechtsschutz  haben,  u.  zw.  a)
als  Kläger  oder  Exekutionsführer,  b)  als  Beklagter  oder
Exekutionsführer  und  e)  als  Petenten,  welche  den  Schutz
ihrer  Rechte  in  besonderem  Verfahren  anstreben  (wie
z.  B.  Zwangsvollstreckung  geniäß  der  Aktenlage,  Sicherstellungsverfahren ­
  und  andere  privatrechtliche  Verfahren).
Infolgedessen  habe  ich  auf  Grund  des  Art.  259/1
der  Jnstruktionsform  (wörtlich:  der  Einrichtung  der  Gerichtsinstitutionen) ­

  die  vorhin  ausgeführten  Fragen  dem
Senate  zur  Prüfung  und  gesetzlichen  Feststellung  vorgelegt. ­
  In  die  Beurteilung  dieser  Fragen
e  in  g  e  h  c  n  d,  h  a  t  d  i  e  P  l  c  n  i  s  s  i  m  a  r  v  e  r  s  a  m  ml
  u  n  g  des  Ersten  und  des  Kassation  sdepartements
  des  dirigierenden  Senats
mit  Resolution  vom  9./22.  Februar  1915
beschlossen,  zu  Recht  zu  erkennen:
I.  Die  Untertanen  der  mit  Rußland  kriegführenden ­
  Staaten  besitzen  einen  Anspruch  auf  Rechtsschutz
nicht;
II.  die  zweite  Frage  ist  verneinend  zu  entscheiden;
I».  die  Fragen  III  und  IV  sind  im  bejahenden
Sinne  zu  entscheiden,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Klagen
gegen  den  betreffenden  Ausländer  einer  Kuratel  zuzuweisen ­
  sind.
IV.  Asse  Angelegenheiten,  von  denen  in  Punkt  V  die
Rede  ist,  sind,  in  welchem  Stadium  sie  sich  auch  immer
befinden,  falls  sie  vor  dem  Ausbruche  des  Krieges  eingeleitet ­
  wurden,  zu  unterbrechen,  falls  sie  aber  nach  dem
Ausbruche  des  Krieges  eingeleitet  wurden,  definitiv  abzubrechen ­
  und  zwar  in  beiden  Fällen  ex  officio.
Von  dieser  Erläuterung  des  dirigierenden  Senats
habe  ich  die  Ehre,  die  Herren  Präsidenten  und  Staatsanwälte ­
  zu  verständigen  zwecks  Darnachachtung  und
entsprechender  Jnstruierung  der  kompetenten  Amtspersonen ­
  und  Institutionen.
Der  Justizminister:  (folgen  Unterschriften).
7.  verlafienschaftsabhandlungen.
Die  Behandlung  des  Eigentums  in  Rußland
verstorbener  Staatsangehöriger  Deutschlands  und
Österreich-Ungarns.
Kopenhagen,  9.  Jänner.
Die  St.  Petersburger  Zeitung  „Rjetsch"  veröffentlicht ­
  eine  Mitteilung  über  einen  Runderlaß  des  russischen
Ministers  des  Innern  wegen  Behandlung  des  Eigentums ­
  in  Rußland  verstorbener  Staatsangehöriger
Deutschlands  und  Österreich-Ungarns.  Danach  soll
solches  Eigentum  in  Rußland  unter  den  Schutz  der
nach  dem  Gesetze  zuständigen  russischen  Behörden
gestellt  und  nicht  an  die  Konsuln  oder  Konsularagenten
anderer  Staaten  ausgehändigt  werden.  Tie  Gouverneure
der  Provinzen  sind  nicht  verpflichtet,  außer  dem  Ministerium ­
  des  Innern,  den  Konsuln  einer  fremden  Macht
von  dem  Ableben  eines  deutschen,  österreichischen  oder
ungarischen  Staatsangehörigen  Kenntnis  zu  geben  oder
dem  Ministerium  des  Äußern  die  Ursachen  solcher
Todesfälle  oder  Einzelheiten  über  den  Nachlaß  bekanntzugeben. ­

(.Wiener  Zeitung"  Nr.  7  vom  10.  Jänner  1915.)  ,
5.  Gewerbliches  Eigentum.
Gesetz  vom  21.  Februar/6.  März  1915
über  die  Einschränkung  der  Rechte  der  Nngebörigen
  der  mit  Rußland  Krieg  führenden
Staaten,  betreffend  Privilegien  aus  Erfindungen.
            
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