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b) die zur Ausübung der Tätigkeit in Rußland zugelassen
sind,
aa) auf Grund einer Allerhöchst bestätigten Vorlage
des Ministerkomitees oder Rates (Min. Könn-Beschl.
Allh. best, am 9./22. November 1887,
Ges. Sammt, ex 1888 Art. 4),
bb) auf Grund des Allh. best. Min. Kom. beschl. vom
8./21. Juli' 1888 (Ges. Sammt. 873) bestätigte;
3. Offene und Kommanditgesellschaften,
a) in Rußland nicht registrierte,
b) in Rußland registrierte?
II. Haben irgend welche, und zwar welche, von
denen in der vorhergehenden Frage (I) bezeichneten
Personen das Recht, vor Gericht durch Bevollmächtigte
aufzutreten und behalten die von ihnen bis zum Erfließen
des Allh. Ukases vom 28. Juli /10. August
1914, Sammt. d. Ges. und Reg.-Verord. 2104, oder die
nach diesem Zeitpunkt erteilten Vollmachten ihre Gültigkeit
und involviert das bloße Faktum, daß der Vollmachtgeber
zu den in der Frage I genannten Personen
gehört — insoweit ihnen überhaupt das Recht des
Auftretens vor Gericht durch Bevollmächtigte zuerkannt
wird — für das Gericht die Verpflichtung, vom Vertreter
den Nachweis zu verlangen, daß seine Vollmacht
noch in Kraft sei?
III. Sind gegen Personen, die in der Frage I
genannt sind, und denen das Recht auf gerichtlichen
Schutz nicht zuerkannt wird, Klagen, welche aus irgend
einem Grunde vor russische Gerichte kompetiercn, zuzulassen,
und welcher Art soll in solchen Fällen gegen sie
vorgegangen werden?
IV. Ist es zulässig, daß durch Beklagte, welche das
Recht auf Rechtsschutz haben, gegen ein bereits erslossencs
Urteil oder einen Beschluß, welche auf Grund des
Klagebegehrens einer Perlon, die derzeit kein Recht auf
Rechtsschutz hat, gefällt wurden, eine Appellations-,
Kassations- oder Privatklage erhoben wird, und bejahendenfalls
welche Folgen hat die Berücksichtigung
oder Abweisung dieser Klage?
V. Welches Verfahren ist, sei es ex officio, sei es
über Parteienbegehren, einzuschlagen, bei den derzeit
anhängigen bürgerlichen Rechtssachen, welche eingeleitet
ivurden einerseits vor, anderseits nach Erlassung des
Allh. Ukases vom 28. Juli/10. August 1914; Samml.
d. Ges. u. Reg.-Vcr. 2104 und sich in den folgenden
Prozeßstadien befinden:
a) Meritorische Prüfung,
b) Kassationsvcrfahren,
c) Urteilserekution,
insofern« bei diesen Rechtssachen Personen teilnehmen,
die keinen Anspruch auf Rechtsschutz haben, u. zw. a)
als Kläger oder Exekutionsführer, b) als Beklagter oder
Exekutionsführer und e) als Petenten, welche den Schutz
ihrer Rechte in besonderem Verfahren anstreben (wie
z. B. Zwangsvollstreckung geniäß der Aktenlage, Sicherstellungsverfahren
und andere privatrechtliche Verfahren).
Infolgedessen habe ich auf Grund des Art. 259/1
der Jnstruktionsform (wörtlich: der Einrichtung der Gerichtsinstitutionen)
die vorhin ausgeführten Fragen dem
Senate zur Prüfung und gesetzlichen Feststellung vorgelegt.
In die Beurteilung dieser Fragen
e in g e h c n d, h a t d i e P l c n i s s i m a r v e r s a m ml
u n g des Ersten und des Kassation sdepartements
des dirigierenden Senats
mit Resolution vom 9./22. Februar 1915
beschlossen, zu Recht zu erkennen:
I. Die Untertanen der mit Rußland kriegführenden
Staaten besitzen einen Anspruch auf Rechtsschutz
nicht;
II. die zweite Frage ist verneinend zu entscheiden;
I». die Fragen III und IV sind im bejahenden
Sinne zu entscheiden, mit der Maßgabe, daß die Klagen
gegen den betreffenden Ausländer einer Kuratel zuzuweisen
sind.
IV. Asse Angelegenheiten, von denen in Punkt V die
Rede ist, sind, in welchem Stadium sie sich auch immer
befinden, falls sie vor dem Ausbruche des Krieges eingeleitet
wurden, zu unterbrechen, falls sie aber nach dem
Ausbruche des Krieges eingeleitet wurden, definitiv abzubrechen
und zwar in beiden Fällen ex officio.
Von dieser Erläuterung des dirigierenden Senats
habe ich die Ehre, die Herren Präsidenten und Staatsanwälte
zu verständigen zwecks Darnachachtung und
entsprechender Jnstruierung der kompetenten Amtspersonen
und Institutionen.
Der Justizminister: (folgen Unterschriften).
7. verlafienschaftsabhandlungen.
Die Behandlung des Eigentums in Rußland
verstorbener Staatsangehöriger Deutschlands und
Österreich-Ungarns.
Kopenhagen, 9. Jänner.
Die St. Petersburger Zeitung „Rjetsch" veröffentlicht
eine Mitteilung über einen Runderlaß des russischen
Ministers des Innern wegen Behandlung des Eigentums
in Rußland verstorbener Staatsangehöriger
Deutschlands und Österreich-Ungarns. Danach soll
solches Eigentum in Rußland unter den Schutz der
nach dem Gesetze zuständigen russischen Behörden
gestellt und nicht an die Konsuln oder Konsularagenten
anderer Staaten ausgehändigt werden. Tie Gouverneure
der Provinzen sind nicht verpflichtet, außer dem Ministerium
des Innern, den Konsuln einer fremden Macht
von dem Ableben eines deutschen, österreichischen oder
ungarischen Staatsangehörigen Kenntnis zu geben oder
dem Ministerium des Äußern die Ursachen solcher
Todesfälle oder Einzelheiten über den Nachlaß bekanntzugeben.
(.Wiener Zeitung" Nr. 7 vom 10. Jänner 1915.) ,
5. Gewerbliches Eigentum.
Gesetz vom 21. Februar/6. März 1915
über die Einschränkung der Rechte der Nngebörigen
der mit Rußland Krieg führenden
Staaten, betreffend Privilegien aus Erfindungen.