Full text: Der Wirtschaftskrieg

III. K. u. k. Militärverwalkung in Polen. 
Verordnung desArmeeoberkomman- 
bauten v o n> 23. April 1915, betreffend 
das Verbot von Zahlungen und die Anzeige 
pflicht von Schulden nach feindlichen Staaten. 
Auf Grund der Mir kraft Allerhöchsten Ober 
befehles übertragenen Befugnisse der obersten Zivil- und 
Militärgewalt finde Ich für die in österreichisch-unga 
rischer Militärverwaltung stehenden Gebieten Polens 
(Okkupationsgebiet) anzuordnen, wie folgt: 
A. Zahlungsverbot. 
§ 1. Es wird bis auf weiteres verboten, an An 
gehörige von Rußland, von Großbritannien, Irland 
und der britischen Kolonien und Besitzungen, ferner 
von Frankreich und seinen Kolonien sowie an Per 
sonen, die in diesen Gebieten ihren Wohnsitz (Sitz) 
haben, mittelbar oder unmittelbar in bar, in Wechseln 
oder Schecks, durch Überweisung oder in sonstiger Weise 
Zahlungen zu leisten sowie Geld oder Wertpapiere 
mittelbar oder unmittelbar nach diesen Gebieten zu 
überweisen. 
Dieses Verbot gilt insbesondere auch gegen jeden 
Erwerber des Anspruches, der ihn nach dem Beginne 
der Wirksamkeit dieser Verordnung erworben hat. 
8 2. Für Wechsel und Schecks, die unter dieses 
Zahlungsverbot fallen, wird die Zahlungszeit, die Frist 
für die Präsentation zur Zahlung und für die Protest 
erhebung bis auf weiteres hinausgeschoben. 
8 3. Die 88 1 und 2 finden keine Anwendung 
auf Zahlungen in der österreichisch-ungarischen Mon 
archie oder im Okkupationsgebiet an Angehörige der in 
8 1 genannten Staaten, die in der österreichisch-unga 
rischen Monarchie oder in den von österreichisch-unga 
rischen oder deutschen Truppen besetzten Gebieten 
Polens ihren Wohnsitz haben, ferner auf die in der 
österreichisch-ungarischen Monarchie oder im Okkupations 
gebiete zu bewirkende Erfüllung von Ansprüchen, die 
für Angehörige solcher Staaten im Betriebe ihrer in 
der österreichisch-ungarischen Monarchie oder im Okku 
pationsgebiete befindlichen Niederlassungen ent 
standen sind. 
Die Leistung von Unterstützungen an Angehörige 
der österreichisch-ungarischen Monarchie bleibt ge 
stattet. 
8 4. Dem Etappenoberkommando bleibt vorbe 
halten, Ausnahmen von dem Verbote des 8 1 
zuzulassen. 
8 5. Für die Dauer des Verbotes können Verzugs 
zinsen nicht gefordert werden. 
8 6. Der Schuldner kann sich dadurch befreien, 
daß er die geschuldeten Beträge oder Wertpapiere bei 
der Kassa eines Armee-Etappenkommandos im Okku 
pationsgebiete hinterlegt. 
8 7. Das von der kaiserlich russischen Regierung 
erlassene Verbot der Zahlung, Überweisung oder son 
stigen Übertragung von Geldsummen, Wertpapieren, 
Silber, Gold, Platin und jeglicher Art von Edelsteinen 
sowie Erzeugnissen aus den erwähnten Metallen oder 
Steinen an österreichische, ungarische, deutsche oder 
türkische Staatsangehörige, Anstalten oder Gesellschaften 
ist aufgehoben. 
8. Anzeigepflicht. 
8 8. Alle ans Geld oder Wertpapiere lautenden 
Guthaben und Forderungen, die den im 8 1, Absatz 1, 
bezeichneten Personen zustehen, müssen voni Schuldner 
dem Armee-Etappenkommando seines Aufenthaltsortes 
binnen vierzehn Tagen angezeigt werden. 
8 9. Der Anzeigepflicht unterliegen nicht: 
1. Guthaben und Forderungen, die kleiner sind als 
fünfhundert Kronen, zweihundert Rubel, fünfhundert 
Francs oder zwanzig Pfund; bei wiederkehrenden Lei 
stungen (Renten, Unterhaltsbeiträge usw.) ist der 
Jahresbetrag der Schuld maßgebend. 
2. Ansprüche auf Zahlungen der in 8 3 bezeichn 
neten Art. 
8 10. Die Anzeigen haben in tabellarischer Form 
Name und Adresse des Gläubigers und des Schuldners, 
den geschuldeten Betrag und den Rechtstitcl des An 
spruches zu enthalten. Sie sind auf dem Umschlage 
mit dem Vermerk „über amtliche Aufforderung" zu be 
zeichnen und genießen Stempel- und Portofreiheit. 
<2. Straf- und Schlußbestimmungen. 
8 11. Wer vorsätzlich der Vorschrift des 8 1 zu 
widerhandelt oder dies versucht, wird vom Gerichte des 
Kreiskommandos seines Aufenthaltsortes, wenn nicht 
nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt 
ist, mit strengem Arrest von einem Monat bis zu einem 
Jahr oder mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Kronen 
bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis 
zum bezeichneten Ausmaße verhängt werden. 
Wer in anderer Weise einer Vorschrift dieser Ver 
ordnung zuwiderhandelt, wird vom Gerichte des Kreis 
kommandos seines Aufenthaltsortes mit Geldstrafe bis 
zu zweitausend Kronen oder mit Arrest bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
8 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer 
Kundmachung in Kraft. 
(Verordnungsblatt der k. u. k. Militärverwaltung in 
Polen, III. Stück, ausgegeben am 23. April 1915.)
	        
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