Full text : Der Wirtschaftskrieg

III.  K.  u.  k.  Militärverwalkung  in  Polen.

Verordnung  desArmeeoberkommanbauten
  v  o  n>  23.  April  1915,  betreffend
das  Verbot  von  Zahlungen  und  die  Anzeigepflicht ­
  von  Schulden  nach  feindlichen  Staaten.
Auf  Grund  der  Mir  kraft  Allerhöchsten  Oberbefehles ­
  übertragenen  Befugnisse  der  obersten  Zivil-  und
Militärgewalt  finde  Ich  für  die  in  österreichisch-ungarischer ­
  Militärverwaltung  stehenden  Gebieten  Polens
(Okkupationsgebiet)  anzuordnen,  wie  folgt:
A.  Zahlungsverbot.
§  1.  Es  wird  bis  auf  weiteres  verboten,  an  Angehörige ­
  von  Rußland,  von  Großbritannien,  Irland
und  der  britischen  Kolonien  und  Besitzungen,  ferner
von  Frankreich  und  seinen  Kolonien  sowie  an  Personen, ­
  die  in  diesen  Gebieten  ihren  Wohnsitz  (Sitz)
haben,  mittelbar  oder  unmittelbar  in  bar,  in  Wechseln
oder  Schecks,  durch  Überweisung  oder  in  sonstiger  Weise
Zahlungen  zu  leisten  sowie  Geld  oder  Wertpapiere
mittelbar  oder  unmittelbar  nach  diesen  Gebieten  zu
überweisen.
Dieses  Verbot  gilt  insbesondere  auch  gegen  jeden
Erwerber  des  Anspruches,  der  ihn  nach  dem  Beginne
der  Wirksamkeit  dieser  Verordnung  erworben  hat.
8  2.  Für  Wechsel  und  Schecks,  die  unter  dieses
Zahlungsverbot  fallen,  wird  die  Zahlungszeit,  die  Frist
für  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung ­
  bis  auf  weiteres  hinausgeschoben.
8  3.  Die  88  1  und  2  finden  keine  Anwendung
auf  Zahlungen  in  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie ­
  oder  im  Okkupationsgebiet  an  Angehörige  der  in
8  1  genannten  Staaten,  die  in  der  österreichisch-ungarischen ­
  Monarchie  oder  in  den  von  österreichisch-ungarischen ­
  oder  deutschen  Truppen  besetzten  Gebieten
Polens  ihren  Wohnsitz  haben,  ferner  auf  die  in  der
österreichisch-ungarischen  Monarchie  oder  im  Okkupationsgebiete ­
  zu  bewirkende  Erfüllung  von  Ansprüchen,  die
für  Angehörige  solcher  Staaten  im  Betriebe  ihrer  in
der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  oder  im  Okkupationsgebiete ­
  befindlichen  Niederlassungen  entstanden ­
  sind.
Die  Leistung  von  Unterstützungen  an  Angehörige
der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  bleibt  gestattet. ­

8  4.  Dem  Etappenoberkommando  bleibt  vorbehalten, ­
  Ausnahmen  von  dem  Verbote  des  8  1
zuzulassen.
8  5.  Für  die  Dauer  des  Verbotes  können  Verzugszinsen ­
  nicht  gefordert  werden.

8  6.  Der  Schuldner  kann  sich  dadurch  befreien,
daß  er  die  geschuldeten  Beträge  oder  Wertpapiere  bei
der  Kassa  eines  Armee-Etappenkommandos  im  Okkupationsgebiete ­
  hinterlegt.
8  7.  Das  von  der  kaiserlich  russischen  Regierung
erlassene  Verbot  der  Zahlung,  Überweisung  oder  sonstigen ­
  Übertragung  von  Geldsummen,  Wertpapieren,
Silber,  Gold,  Platin  und  jeglicher  Art  von  Edelsteinen
sowie  Erzeugnissen  aus  den  erwähnten  Metallen  oder
Steinen  an  österreichische,  ungarische,  deutsche  oder
türkische  Staatsangehörige,  Anstalten  oder  Gesellschaften
ist  aufgehoben.
8.  Anzeigepflicht.
8  8.  Alle  ans  Geld  oder  Wertpapiere  lautenden
Guthaben  und  Forderungen,  die  den  im  8  1,  Absatz  1,
bezeichneten  Personen  zustehen,  müssen  voni  Schuldner
dem  Armee-Etappenkommando  seines  Aufenthaltsortes
binnen  vierzehn  Tagen  angezeigt  werden.
8  9.  Der  Anzeigepflicht  unterliegen  nicht:
1.  Guthaben  und  Forderungen,  die  kleiner  sind  als
fünfhundert  Kronen,  zweihundert  Rubel,  fünfhundert
Francs  oder  zwanzig  Pfund;  bei  wiederkehrenden  Leistungen ­
  (Renten,  Unterhaltsbeiträge  usw.)  ist  der
Jahresbetrag  der  Schuld  maßgebend.
2.  Ansprüche  auf  Zahlungen  der  in  8  3  bezeichn
neten  Art.
8  10.  Die  Anzeigen  haben  in  tabellarischer  Form
Name  und  Adresse  des  Gläubigers  und  des  Schuldners,
den  geschuldeten  Betrag  und  den  Rechtstitcl  des  Anspruches ­
  zu  enthalten.  Sie  sind  auf  dem  Umschlage
mit  dem  Vermerk  „über  amtliche  Aufforderung"  zu  bezeichnen ­
  und  genießen  Stempel-  und  Portofreiheit.
<2.  Straf-  und  Schlußbestimmungen.
8  11.  Wer  vorsätzlich  der  Vorschrift  des  8  1  zuwiderhandelt ­
  oder  dies  versucht,  wird  vom  Gerichte  des
Kreiskommandos  seines  Aufenthaltsortes,  wenn  nicht
nach  anderen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt
ist,  mit  strengem  Arrest  von  einem  Monat  bis  zu  einem
Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzigtausend  Kronen
bestraft.  Neben  der  Freiheitsstrafe  kann  Geldstrafe  bis
zum  bezeichneten  Ausmaße  verhängt  werden.
Wer  in  anderer  Weise  einer  Vorschrift  dieser  Verordnung ­
  zuwiderhandelt,  wird  vom  Gerichte  des  Kreiskommandos ­
  seines  Aufenthaltsortes  mit  Geldstrafe  bis
zu  zweitausend  Kronen  oder  mit  Arrest  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft.
8  12.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer
Kundmachung  in  Kraft.
(Verordnungsblatt  der  k.  u.  k.  Militärverwaltung  in
Polen,  III.  Stück,  ausgegeben  am  23.  April  1915.)
            
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