Full text: Der Wirtschaftskrieg

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Bekanntmachung, betreffend Zah 
lungsverbot gegen Rußland. Vom 1. Februar 1915. 
Auf Grund des 8 7, Abs. 1 der Verordnung, be 
treffend Zahlungsverbot gegen England, vom 
30. September 1914 (R.-G.-Bl. S. 421). und der Be 
kanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen 
Rußland, vom 19. November 1914 (R.-G.-Bl. S. 479), 
wird folgendes bestimmt: 
Das Verbot, Zahlungen nach Rußland zu leisten 
und Geld oder Wertpapiere dorthin abzuführen oder 
zu überweisen (8 1, Abs. 1 der Verordnung vom 
30. September 1914 in Verbindung mit Artikel 1 der 
Bekanntmachung vom 19. November 1914), findet ge 
genüber den unter deutscher Zivilverwaltung stehen 
den Gebieten Rußlands keine Anwendung. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der 
Verkündung in Kraft. 
(R.-G.-Bl. Nr. 16 vom 11. Februar 1915, S. 69.) 
Bekanntmachung, betreffend die Zu 
lassung von Zahlungen nach Frankreich und 
Rußland, die zum Erlangen, Erhalten oder Ver 
längerung des Patent-, Muster- oder Waren 
zeichenschutzes erforderlich sind. 
Auf Grund der Bekanntmachungen, betreffend 
Zahlungsverbot gegen Frankreich und gegen Ruß 
land, vom 20. Oktober 1914 (R.-G.-Bl. S. 443) und 
vom 19. November 1914 (R.-G.-Bl. S. 479) werden 
gemäß 8 7 der Verordnung des Bundesrates vom 
vom 30. September .1914 (R.-G.-Bl. S. 421) Zah 
lungen, die zum Erlangen, Erhalten oder Verlängern 
des französischen oder des russischen Patent-, Muster- 
oder Warenzeichenschutzes erforderlich sind, bis auf 
weiteres zugelassen. 
Bekanntmachung, betreffend die für 
eine auswärtige Bank im Betrieb einer inländi 
schen Ricderlassnng entstandenen Ansprüche. 
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge 
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 
1914 (R.-G.-Bl. S. 327) in Ergänzung des 8 5 der 
Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen Eng 
land, voni 30. September 1914 (R.-G.-Bl. S. 421) 
folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1. Für die Frage der Anwendbarkeit der 
88 2 bis 4 der Verordnung vom 30. Septcniber 1914 
gelten Ansprüche einer Bank auf Annahme oder Zah 
lung von Wechseln, die im Ausland ausgestellt sind, 
oder auf Deckung für Wechselzahlungen, die im Aus 
land bewirkt oder zu bewirken sind, nicht schon des 
halb als im Betrieb einer inländischen Niederlassung 
der Bank entstanden, weil die Niederlassung den 
Kredit, der den Ansprüchen zugrunde liegt, gewährt 
oder vermittelt hat, oder weil die auf dem Wechsel 
befindliche Order auf die inländische Niederlassung 
der Bank lautet, oder weil die Niederlassung den 
Wechsel — wenn auch unter Aushändigung der Ver- 
schiffnngsdoknmente über die den Gegenwert bilden 
den Waren — zur Annahme vorgelegt hat. 
Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage 
der Verkündung in Kraft. 
Soweit in der Verordnung vom 30. September 
1914 oder in den die Anwendung auf Frankreich und 
Rußland betreffenden Bekanntmachungen vom 
20. Oktober und 19. November 1914 (R.-G.-Bl. 
S. 443, 479) auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens 
verwiesen ist, tritt bei Anwendung der Vorschriften 
des Artikels 1 der Zeitpunkt des Inkrafttretens der 
gegenwärtigen Verordnung an die Stelle. 
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 302 vom 24. Dezember 
1914.) 
B e k a n n t m a ch u n g, betreffend die 
Zahlungsverbote gegen England, Frankreich und 
Rußland. 
Auf Grund des 8 7, Abs. 1 der Verordnung, be 
treffend Zahlungsverbot gegen England vom 
30. September 1914 (R.-G.-Bl. S. 421) und des Ar 
tikels 1 der Bekanntmachungen, betreffend Zahlungs- 
Verbot gegen Frankreich und gegen Rußland, vom 
20. Oktober und vorn 19. November 1914 (R.-G.-Bl. 
S. 443 und 479) wird folgendes Bestimmt: 
Die gegen England, Frankreich und Rußland er 
lassenen Zahlungsverbote (8 4 der Verordnung vom 
30. September 1914, R.-G.-Bl. S. 421; Artikel 1 der 
Bekanntmachungen vom 20. Oktober und vom 19. No- 
vember 1914, R.-G.-Bl. S. 443 uitb 479, in Ver 
bindung mit 8 1 der genannten Verordnung) gelten 
nicht für Zahlungen aus einem Schuldverhältnisse 
gegenüber einem im feindlichen Ausland ansässigen 
Unternehmen, sofern die Zahlung an einen Deutschen 
erfolgt, der Inhaber oder Teilhaber des Unterneh 
mens ist und anläßlich des Krieges das feindliche 
Ausland' verlassen hat. 
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 304 vom 29. Dezeniber 
1914.) 
Ungültigkeit derZahIuugen aus nentrale» Staaten 
an französische Sequester deutscher Firmen. 
Berlin, 6. Mai. Amtlich wird mitgeteilt: Die von 
der französischen Regierung bestellten Seguestcc über 
die deutschen Unternehmungen und Pcivatvermögen in 
Frankreich ziehen mehrfach Forderungen der beteiligten 
Teutschen im neutralen Ausland als deren Vertreter 
ein. Vom deutschen Rechtsstandpunkt werden Zahlungen 
neutraler Schuldner an französische Sequester als nicht 
rechtsgültig anerkannt, weil die Einsetzung eines Se 
questers nur für den Machtbereich des Staates gilt, 
der diese Maßnahme verfügte. Tie neutralen Schuldner, 
die an französische Sequester zahlen, laufen Gefahr 
von den deutschen Gerichten nochmals zur Zahlung an
	        
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