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rechtes überhaupt nicht als Konterbande bezeichnet
werden dürfen. Sie hat ferner den Unterschied zwischen
absoluter und relativer Konterbande tatsächlich beseitigt,
indem sic alle für Deutschland bestimmten Gegenstände
relativer Konterbande ohne Rücksicht auf den Hafen,
für welchen sie ausgeladen werden sollen, und ohne
Rücksicht auf die feindliche oder friedliche Verwendung
der Wegnahme unterwirft. Sie scheut sich sogar nicht,
die Pariser Seerechtsdeklaration zu verletzen, da ihre
Seestreitkräfte von neutralen Schiffen deutsches Eigen
tum, das nicht Konterbande war, weggenommen haben.
Uber ihre eigenen Verordnungen zur Londoner Er-
kärung hinausgehend, ließ sie weiter durch ihre See-
strcitkräfte zahlreiche wehrfähige Deutsche von neutralen
Schiffen wegführen und hat sie zu Kriegsgefangenen
gemacht. Endlich hat sie die ganze Nordsee zum Kriegs
schauplatz erklärt und den neutralen Schiffen die Durch
fahrt durch das offene Meer zwischen Schottland und
Norwegen, wenn nicht unmöglich gemacht, so doch auf
das äußerste erschwert und gefährdet, so daß sie ge
wissermaßen eine Blockade neutraler Küsten und neu-
traler Häfen gegen alles Völkerrecht eingeführt hat.
Alle diese Maßnahmen verfolgen offensichtlich den
Zweck, durch die völkerrechtswidrige Lahmlegung des
legitimen neutralen Handels nicht nur die Kriegführung,
sondern auch die Volkswirtschaft Deutschlands zu treffen
und letzten Endes auf dem Wege der Aushungerung das
ganze deutsche Volk der Vernichtung preiszugeben.
Die neutralen Mächte haben sich den Maßnahmen
der britischen Regierung im großen und ganzen gefügt.
Insbesondere haben sie es nicht erreicht, daß die von
ihren Schiffen völkerrechtswidrig weggenommenen
deutschen Personen und Güter von der britischen Re
gierung herausgegeben worden sind. Auch schlossen sie
sich in gewisser Richtung sogar den mit der Freiheit
der Meere unvereinbaren englischen Maßnahmen an,
indem sie, offenbar unter dem Druck Englands, die für
friedliche Zwecke bestimmte Durchfuhr nach Deutschland
auch ihrerseits durch Ausfuhr- und Durchfuhrverbote
verhindern.
Vergebens machte die deutsche Regierung die neu
tralen Mächte darauf aufmerksam, daß sie sich die
Frage vorlegen müsse, ob sie an den von ihr bisher
streng beobachteten Bestimmungen der Londoner Er
klärung noch länger festhalten könne, wenn Großbritan
nien das von ihm eingeschlagene Verfahren fortsetzen
und die neutralen Mächte alle diese Neutralitätsver
letzungen zu ungunsten Deutschlands länger hinnehmen
würden.
Großbritannien beruft sich für seine völkerrechts
widrigen Maßnahmen auf Lebensinteressen, die für das
britische Reich auf dem Spiele stehen, und die neutralen
Mächte scheinen sich mit theoretischen Protesten abzu
finden, also tatsächlich Lebensinteressen von Krieg
führenden als hinreichende Entschuldigung für jede Art
Kriegführung gelten zu lassen. Solche Lebensinteressen
muß nunmehr auch Deutschland für sich anrufen und
sieht sich daher zu seinem Bedauern zu militärischen
Maßnahmen gegen England gezwungen, die das eng
lische Verfahren vergelten sollen.
Wie England das Gebiet zwischen Schottland und
Norwegen als Kriegsschauplatz bezeichnete, so bezeichnet
Deutschland die Gewässer rings um Großbritannien
und Irland, mit Einschluß des gesamten englischen
Kanals, als Kriegsschauplatz und wird mit allen zu
Gebote stehenden Kriegsmitteln der feindlichen Schiff
fahrt daselbst entgegentreten.
Zu diesen Zwecken wird Deutschland vom 18. Fe
bruar 1915 jedes feindliche Kauffahrteischiff, das sich
auf den Kriegsschauplatz begibt, zu zerstören suchen,
ohne daß es ihm ermöglicht sein wird, die dabei Per
sonen und Güter drohenden Gefahren abzuwenden. Die
Neutralen werden daher gewarnt, solchen Schiffen
weiterhin Mannschaften, Passagiere und Waren anzu
vertrauen, sodann aber werden sie aufmerksam gemacht,
daß es sich auch für ihre eigenen Schiffe dringend
empfiehlt, das Einlaufen in dieses Gebiet zu vermeiden.
Wenn auch die deutschen Seestreitkräfte die Anweisung
haben, Gewalttätigkeiten gegen neutrale Schiffe, soweit
sie als solche erkennbar sind, zu unterlassen, so kann
doch angesichts des von der britischen Regierung an-
geordeneten Mißbrauches neutraler Flaggen und der
Zufälligkeiten des Seekrieges nicht immer verhütet
werden, daß auch sie einem auf feindliche Schiffe be
rechneten Angriff zum Opfer fallen. Dabei wird aus
drücklich bemerkt, daß die Schiffahrt nördlich um die
Shetlandsinseln in dem östlichen Gebiete der Nordsee
und in einem Streifen von mindestens 30 Seemeilen
Breite entlang der niederländischen Küste nicht ge
fährdet ist.
Die deutsche Regierung kündigt diese Maßnahme
so rechtzeitig an, daß die feindlichen wie die neutralen
Schiffe Zeit behalten, die Dispositionen wegen An
laufens der am Kriegsschauplatz liegenden Häsen da
nach einzurichten.
Man darf erwarten, daß die neutralen Mächte die
Lebensinteressen Deutschlands nicht weniger als die
Englands berücksichtigen und dazu beitragen werden,
ihre Angehörigen und deren Eigentum vom Kriegs
schauplatz fernzuhalten. Dies darf um so mehr er
wartet werden, als den neutralen Mächten auch daran
liegen muß, den gegenwärtigen verheerenden Krieg so
bald als möglich beendet zu sehen.
c) Prifengerichtsverfahren.
Die Vorschriften über das Prisengerichtsvcrfahren
sind in der deutschen Prisengerichtsordnung vom
15. April 1911 (R.-G.-Bl. Jahrgang 1914, Nr. 51)
enthalten.
Das Deutsche Reich hat zu Beginn des Kriege?
zwei Prisengerichte errichtet, von denen das eine in
Hamburg, das andere in Kiel seinen Sitz hat. Sie sind
zur erstinstanzlichen Entscheidung in Prisensachen be
rufen; in II. Instanz entscheidet das Oberprisengericht
I in Berlin.