Full text : Der Wirtschaftskrieg

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rechtes  überhaupt  nicht  als  Konterbande  bezeichnet
werden  dürfen.  Sie  hat  ferner  den  Unterschied  zwischen
absoluter  und  relativer  Konterbande  tatsächlich  beseitigt,
indem  sic  alle  für  Deutschland  bestimmten  Gegenstände
relativer  Konterbande  ohne  Rücksicht  auf  den  Hafen,
für  welchen  sie  ausgeladen  werden  sollen,  und  ohne
Rücksicht  auf  die  feindliche  oder  friedliche  Verwendung
der  Wegnahme  unterwirft.  Sie  scheut  sich  sogar  nicht,
die  Pariser  Seerechtsdeklaration  zu  verletzen,  da  ihre
Seestreitkräfte  von  neutralen  Schiffen  deutsches  Eigentum, ­
  das  nicht  Konterbande  war,  weggenommen  haben.
Uber  ihre  eigenen  Verordnungen  zur  Londoner  Erkärung
  hinausgehend,  ließ  sie  weiter  durch  ihre  Seestrcitkräfte
  zahlreiche  wehrfähige  Deutsche  von  neutralen
Schiffen  wegführen  und  hat  sie  zu  Kriegsgefangenen
gemacht.  Endlich  hat  sie  die  ganze  Nordsee  zum  Kriegsschauplatz ­
  erklärt  und  den  neutralen  Schiffen  die  Durchfahrt ­
  durch  das  offene  Meer  zwischen  Schottland  und
Norwegen,  wenn  nicht  unmöglich  gemacht,  so  doch  auf
das  äußerste  erschwert  und  gefährdet,  so  daß  sie  gewissermaßen ­
  eine  Blockade  neutraler  Küsten  und  neutraler
  Häfen  gegen  alles  Völkerrecht  eingeführt  hat.
Alle  diese  Maßnahmen  verfolgen  offensichtlich  den
Zweck,  durch  die  völkerrechtswidrige  Lahmlegung  des
legitimen  neutralen  Handels  nicht  nur  die  Kriegführung,
sondern  auch  die  Volkswirtschaft  Deutschlands  zu  treffen
und  letzten  Endes  auf  dem  Wege  der  Aushungerung  das
ganze  deutsche  Volk  der  Vernichtung  preiszugeben.
Die  neutralen  Mächte  haben  sich  den  Maßnahmen
der  britischen  Regierung  im  großen  und  ganzen  gefügt.
Insbesondere  haben  sie  es  nicht  erreicht,  daß  die  von
ihren  Schiffen  völkerrechtswidrig  weggenommenen
deutschen  Personen  und  Güter  von  der  britischen  Regierung ­
  herausgegeben  worden  sind.  Auch  schlossen  sie
sich  in  gewisser  Richtung  sogar  den  mit  der  Freiheit
der  Meere  unvereinbaren  englischen  Maßnahmen  an,
indem  sie,  offenbar  unter  dem  Druck  Englands,  die  für
friedliche  Zwecke  bestimmte  Durchfuhr  nach  Deutschland
auch  ihrerseits  durch  Ausfuhr-  und  Durchfuhrverbote
verhindern.
Vergebens  machte  die  deutsche  Regierung  die  neutralen ­
  Mächte  darauf  aufmerksam,  daß  sie  sich  die
Frage  vorlegen  müsse,  ob  sie  an  den  von  ihr  bisher
streng  beobachteten  Bestimmungen  der  Londoner  Erklärung ­
  noch  länger  festhalten  könne,  wenn  Großbritannien ­
  das  von  ihm  eingeschlagene  Verfahren  fortsetzen
und  die  neutralen  Mächte  alle  diese  Neutralitätsverletzungen ­
  zu  ungunsten  Deutschlands  länger  hinnehmen
würden.
Großbritannien  beruft  sich  für  seine  völkerrechtswidrigen ­
  Maßnahmen  auf  Lebensinteressen,  die  für  das
britische  Reich  auf  dem  Spiele  stehen,  und  die  neutralen
Mächte  scheinen  sich  mit  theoretischen  Protesten  abzufinden, ­
  also  tatsächlich  Lebensinteressen  von  Kriegführenden ­
  als  hinreichende  Entschuldigung  für  jede  Art
Kriegführung  gelten  zu  lassen.  Solche  Lebensinteressen
muß  nunmehr  auch  Deutschland  für  sich  anrufen  und

sieht  sich  daher  zu  seinem  Bedauern  zu  militärischen
Maßnahmen  gegen  England  gezwungen,  die  das  englische ­
  Verfahren  vergelten  sollen.
Wie  England  das  Gebiet  zwischen  Schottland  und
Norwegen  als  Kriegsschauplatz  bezeichnete,  so  bezeichnet
Deutschland  die  Gewässer  rings  um  Großbritannien
und  Irland,  mit  Einschluß  des  gesamten  englischen
Kanals,  als  Kriegsschauplatz  und  wird  mit  allen  zu
Gebote  stehenden  Kriegsmitteln  der  feindlichen  Schifffahrt ­
  daselbst  entgegentreten.
Zu  diesen  Zwecken  wird  Deutschland  vom  18.  Februar ­
  1915  jedes  feindliche  Kauffahrteischiff,  das  sich
auf  den  Kriegsschauplatz  begibt,  zu  zerstören  suchen,
ohne  daß  es  ihm  ermöglicht  sein  wird,  die  dabei  Personen ­
  und  Güter  drohenden  Gefahren  abzuwenden.  Die
Neutralen  werden  daher  gewarnt,  solchen  Schiffen
weiterhin  Mannschaften,  Passagiere  und  Waren  anzuvertrauen, ­
  sodann  aber  werden  sie  aufmerksam  gemacht,
daß  es  sich  auch  für  ihre  eigenen  Schiffe  dringend
empfiehlt,  das  Einlaufen  in  dieses  Gebiet  zu  vermeiden.
Wenn  auch  die  deutschen  Seestreitkräfte  die  Anweisung
haben,  Gewalttätigkeiten  gegen  neutrale  Schiffe,  soweit
sie  als  solche  erkennbar  sind,  zu  unterlassen,  so  kann
doch  angesichts  des  von  der  britischen  Regierung  angeordeneten
  Mißbrauches  neutraler  Flaggen  und  der
Zufälligkeiten  des  Seekrieges  nicht  immer  verhütet
werden,  daß  auch  sie  einem  auf  feindliche  Schiffe  berechneten ­
  Angriff  zum  Opfer  fallen.  Dabei  wird  ausdrücklich ­
  bemerkt,  daß  die  Schiffahrt  nördlich  um  die
Shetlandsinseln  in  dem  östlichen  Gebiete  der  Nordsee
und  in  einem  Streifen  von  mindestens  30  Seemeilen
Breite  entlang  der  niederländischen  Küste  nicht  gefährdet ­
  ist.
Die  deutsche  Regierung  kündigt  diese  Maßnahme
so  rechtzeitig  an,  daß  die  feindlichen  wie  die  neutralen
Schiffe  Zeit  behalten,  die  Dispositionen  wegen  Anlaufens ­
  der  am  Kriegsschauplatz  liegenden  Häsen  danach ­
  einzurichten.
Man  darf  erwarten,  daß  die  neutralen  Mächte  die
Lebensinteressen  Deutschlands  nicht  weniger  als  die
Englands  berücksichtigen  und  dazu  beitragen  werden,
ihre  Angehörigen  und  deren  Eigentum  vom  Kriegsschauplatz ­
  fernzuhalten.  Dies  darf  um  so  mehr  erwartet ­
  werden,  als  den  neutralen  Mächten  auch  daran
liegen  muß,  den  gegenwärtigen  verheerenden  Krieg  so
bald  als  möglich  beendet  zu  sehen.
c)  Prifengerichtsverfahren.
Die  Vorschriften  über  das  Prisengerichtsvcrfahren
sind  in  der  deutschen  Prisengerichtsordnung  vom
15.  April  1911  (R.-G.-Bl.  Jahrgang  1914,  Nr.  51)
enthalten.
Das  Deutsche  Reich  hat  zu  Beginn  des  Kriege?
zwei  Prisengerichte  errichtet,  von  denen  das  eine  in
Hamburg,  das  andere  in  Kiel  seinen  Sitz  hat.  Sie  sind
zur  erstinstanzlichen  Entscheidung  in  Prisensachen  berufen; ­
  in  II.  Instanz  entscheidet  das  Oberprisengericht
I  in  Berlin.
            
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