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rechtes überhaupt nicht als Konterbande bezeichnet
werden dürfen. Sie hat ferner den Unterschied zwischen
absoluter und relativer Konterbande tatsächlich beseitigt,
indem sic alle für Deutschland bestimmten Gegenstände
relativer Konterbande ohne Rücksicht auf den Hafen,
für welchen sie ausgeladen werden sollen, und ohne
Rücksicht auf die feindliche oder friedliche Verwendung
der Wegnahme unterwirft. Sie scheut sich sogar nicht,
die Pariser Seerechtsdeklaration zu verletzen, da ihre
Seestreitkräfte von neutralen Schiffen deutsches Eigentum,
das nicht Konterbande war, weggenommen haben.
Uber ihre eigenen Verordnungen zur Londoner Erkärung
hinausgehend, ließ sie weiter durch ihre Seestrcitkräfte
zahlreiche wehrfähige Deutsche von neutralen
Schiffen wegführen und hat sie zu Kriegsgefangenen
gemacht. Endlich hat sie die ganze Nordsee zum Kriegsschauplatz
erklärt und den neutralen Schiffen die Durchfahrt
durch das offene Meer zwischen Schottland und
Norwegen, wenn nicht unmöglich gemacht, so doch auf
das äußerste erschwert und gefährdet, so daß sie gewissermaßen
eine Blockade neutraler Küsten und neutraler
Häfen gegen alles Völkerrecht eingeführt hat.
Alle diese Maßnahmen verfolgen offensichtlich den
Zweck, durch die völkerrechtswidrige Lahmlegung des
legitimen neutralen Handels nicht nur die Kriegführung,
sondern auch die Volkswirtschaft Deutschlands zu treffen
und letzten Endes auf dem Wege der Aushungerung das
ganze deutsche Volk der Vernichtung preiszugeben.
Die neutralen Mächte haben sich den Maßnahmen
der britischen Regierung im großen und ganzen gefügt.
Insbesondere haben sie es nicht erreicht, daß die von
ihren Schiffen völkerrechtswidrig weggenommenen
deutschen Personen und Güter von der britischen Regierung
herausgegeben worden sind. Auch schlossen sie
sich in gewisser Richtung sogar den mit der Freiheit
der Meere unvereinbaren englischen Maßnahmen an,
indem sie, offenbar unter dem Druck Englands, die für
friedliche Zwecke bestimmte Durchfuhr nach Deutschland
auch ihrerseits durch Ausfuhr- und Durchfuhrverbote
verhindern.
Vergebens machte die deutsche Regierung die neutralen
Mächte darauf aufmerksam, daß sie sich die
Frage vorlegen müsse, ob sie an den von ihr bisher
streng beobachteten Bestimmungen der Londoner Erklärung
noch länger festhalten könne, wenn Großbritannien
das von ihm eingeschlagene Verfahren fortsetzen
und die neutralen Mächte alle diese Neutralitätsverletzungen
zu ungunsten Deutschlands länger hinnehmen
würden.
Großbritannien beruft sich für seine völkerrechtswidrigen
Maßnahmen auf Lebensinteressen, die für das
britische Reich auf dem Spiele stehen, und die neutralen
Mächte scheinen sich mit theoretischen Protesten abzufinden,
also tatsächlich Lebensinteressen von Kriegführenden
als hinreichende Entschuldigung für jede Art
Kriegführung gelten zu lassen. Solche Lebensinteressen
muß nunmehr auch Deutschland für sich anrufen und
sieht sich daher zu seinem Bedauern zu militärischen
Maßnahmen gegen England gezwungen, die das englische
Verfahren vergelten sollen.
Wie England das Gebiet zwischen Schottland und
Norwegen als Kriegsschauplatz bezeichnete, so bezeichnet
Deutschland die Gewässer rings um Großbritannien
und Irland, mit Einschluß des gesamten englischen
Kanals, als Kriegsschauplatz und wird mit allen zu
Gebote stehenden Kriegsmitteln der feindlichen Schifffahrt
daselbst entgegentreten.
Zu diesen Zwecken wird Deutschland vom 18. Februar
1915 jedes feindliche Kauffahrteischiff, das sich
auf den Kriegsschauplatz begibt, zu zerstören suchen,
ohne daß es ihm ermöglicht sein wird, die dabei Personen
und Güter drohenden Gefahren abzuwenden. Die
Neutralen werden daher gewarnt, solchen Schiffen
weiterhin Mannschaften, Passagiere und Waren anzuvertrauen,
sodann aber werden sie aufmerksam gemacht,
daß es sich auch für ihre eigenen Schiffe dringend
empfiehlt, das Einlaufen in dieses Gebiet zu vermeiden.
Wenn auch die deutschen Seestreitkräfte die Anweisung
haben, Gewalttätigkeiten gegen neutrale Schiffe, soweit
sie als solche erkennbar sind, zu unterlassen, so kann
doch angesichts des von der britischen Regierung angeordeneten
Mißbrauches neutraler Flaggen und der
Zufälligkeiten des Seekrieges nicht immer verhütet
werden, daß auch sie einem auf feindliche Schiffe berechneten
Angriff zum Opfer fallen. Dabei wird ausdrücklich
bemerkt, daß die Schiffahrt nördlich um die
Shetlandsinseln in dem östlichen Gebiete der Nordsee
und in einem Streifen von mindestens 30 Seemeilen
Breite entlang der niederländischen Küste nicht gefährdet
ist.
Die deutsche Regierung kündigt diese Maßnahme
so rechtzeitig an, daß die feindlichen wie die neutralen
Schiffe Zeit behalten, die Dispositionen wegen Anlaufens
der am Kriegsschauplatz liegenden Häsen danach
einzurichten.
Man darf erwarten, daß die neutralen Mächte die
Lebensinteressen Deutschlands nicht weniger als die
Englands berücksichtigen und dazu beitragen werden,
ihre Angehörigen und deren Eigentum vom Kriegsschauplatz
fernzuhalten. Dies darf um so mehr erwartet
werden, als den neutralen Mächten auch daran
liegen muß, den gegenwärtigen verheerenden Krieg so
bald als möglich beendet zu sehen.
c) Prifengerichtsverfahren.
Die Vorschriften über das Prisengerichtsvcrfahren
sind in der deutschen Prisengerichtsordnung vom
15. April 1911 (R.-G.-Bl. Jahrgang 1914, Nr. 51)
enthalten.
Das Deutsche Reich hat zu Beginn des Kriege?
zwei Prisengerichte errichtet, von denen das eine in
Hamburg, das andere in Kiel seinen Sitz hat. Sie sind
zur erstinstanzlichen Entscheidung in Prisensachen berufen;
in II. Instanz entscheidet das Oberprisengericht
I in Berlin.