172 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
Angehörigen auf jedes Beschwerderecht. Dagegen behalten sich die AAM
das Recht vor, die Entscheidungen und Anordnungen der deutschen
und österreichischen Prisengerichte, gleichgültig ob sie die Eigen
tumsrechte ihrer Angehörigen oder neutraler Angehöriger berühren, zu
prüfen (D Art. 440, ö Art. 378).
Zusammen fassend kann gesagt werden, daß die Beendigung
des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen von Versailles und
St. Germain infolge des auferlegten Anerkenntnisses des einseitigen
Kriegsverschuldens den Vertragscharakter verliert; derart hätte
nur verfahren werden können, wenn das Verschulden Deutschlands und
Österreich-Ungarns in einem, mit allen Garantien für die Ermittlung der
objektivenWahrheit ausgestatteten Verfahren festgestellt worden
wäre. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen
von Versailles und St. Germain leiht aber nur der siegreichen Gewalt
die Formen des Rechtsspruches. Die Anerkennung des Ver
schuldens durch Deutschland und Österreich erfolgte nicht kraft der
einem Richterspruche innewohnenden Autorität, sondern infolge
des Zusammenbruches ihrer Front.
Diese Regelung ist in ihrem Kerne nur die Folgerung aus der e n g-
1 i s c h e n Auffassung vom Kriege. Ist dieser auch ein staatlich
organisierter Kampf aller einzelnen Mitglieder der einander feind
lich gegenüberstehenden Volkswirtschaften, so muß auch jede Privat
wirtschaft die Folgen des gewaltsamen Ringens um die wirtschaftliche
Macht treffen.
3. Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungs
anordnungen.
a) Die einseitige Wiederherstellung.
Die Wiederherstellung der Privatrechte würde sich vom Stand
punkte der Unzu lässigkeit des Wirtschaftskrieges aus der Un-
gültigkeit der Kriegsmaßnahmen und der Aufhebung der Wirkungen
des Kampfrechtes vom Zeitpunkte ihres Eintretens an ergeben. Eine
rückwirkende Aufhebung ist selbst von den Vertretern der Völker
rechtswidrigkeit nicht allgemein empfohlen worden (dagegen: Ehren
zweig, Gutachten 23 in Denkschrift; dafür: S p e r I, Gutachten 28 in
Denkschrift); sie ist auch in den Friedensschlüssen von Brest-Litowsk
und von Bukarest nicht vereinbart worden, denn nach diesen sollen die
Kriegsgesetze nur mit der Wirksamkeit der Friedensverträge außer
Anwendung treten, somit bis dahin in Kraft bleiben. Dies be
deutete, daß die Wirkungen des Kampfrechts zwar anerkannt
wurden, aber Gegenstand einer gegenseitigen Wiederherstellung
wurden. Vom Standpunkte der Zulässigkeit des wirtschaftlichen