Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

172 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
Angehörigen auf jedes Beschwerderecht. Dagegen behalten sich die AAM 
das Recht vor, die Entscheidungen und Anordnungen der deutschen 
und österreichischen Prisengerichte, gleichgültig ob sie die Eigen 
tumsrechte ihrer Angehörigen oder neutraler Angehöriger berühren, zu 
prüfen (D Art. 440, ö Art. 378). 
Zusammen fassend kann gesagt werden, daß die Beendigung 
des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen von Versailles und 
St. Germain infolge des auferlegten Anerkenntnisses des einseitigen 
Kriegsverschuldens den Vertragscharakter verliert; derart hätte 
nur verfahren werden können, wenn das Verschulden Deutschlands und 
Österreich-Ungarns in einem, mit allen Garantien für die Ermittlung der 
objektivenWahrheit ausgestatteten Verfahren festgestellt worden 
wäre. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen 
von Versailles und St. Germain leiht aber nur der siegreichen Gewalt 
die Formen des Rechtsspruches. Die Anerkennung des Ver 
schuldens durch Deutschland und Österreich erfolgte nicht kraft der 
einem Richterspruche innewohnenden Autorität, sondern infolge 
des Zusammenbruches ihrer Front. 
Diese Regelung ist in ihrem Kerne nur die Folgerung aus der e n g- 
1 i s c h e n Auffassung vom Kriege. Ist dieser auch ein staatlich 
organisierter Kampf aller einzelnen Mitglieder der einander feind 
lich gegenüberstehenden Volkswirtschaften, so muß auch jede Privat 
wirtschaft die Folgen des gewaltsamen Ringens um die wirtschaftliche 
Macht treffen. 
3. Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungs 
anordnungen. 
a) Die einseitige Wiederherstellung. 
Die Wiederherstellung der Privatrechte würde sich vom Stand 
punkte der Unzu lässigkeit des Wirtschaftskrieges aus der Un- 
gültigkeit der Kriegsmaßnahmen und der Aufhebung der Wirkungen 
des Kampfrechtes vom Zeitpunkte ihres Eintretens an ergeben. Eine 
rückwirkende Aufhebung ist selbst von den Vertretern der Völker 
rechtswidrigkeit nicht allgemein empfohlen worden (dagegen: Ehren 
zweig, Gutachten 23 in Denkschrift; dafür: S p e r I, Gutachten 28 in 
Denkschrift); sie ist auch in den Friedensschlüssen von Brest-Litowsk 
und von Bukarest nicht vereinbart worden, denn nach diesen sollen die 
Kriegsgesetze nur mit der Wirksamkeit der Friedensverträge außer 
Anwendung treten, somit bis dahin in Kraft bleiben. Dies be 
deutete, daß die Wirkungen des Kampfrechts zwar anerkannt 
wurden, aber Gegenstand einer gegenseitigen Wiederherstellung 
wurden. Vom Standpunkte der Zulässigkeit des wirtschaftlichen
	        
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