Artikel 1.
Vertragsparteien sind die Forstverwaltung des Preußischen Ministeriums
fiir Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Berlin, einerseits und anderseits
der Deutsche Landarbeiter-Verband und der Zentralverband der Forst-, Landund
Weinbergsarbeiter Deutschlands.
Artikel 2.
Die Forstverwaltung verpflichtet sich, den Arbeitnehmern für die Dauer
des Vertrages nicht ungünstigere als die in der Anlage aufgeführten Lohn- ■
und Arbeitsbedingungen zu gewähren.
Sie wird ferner den Nichtorganisierten grundsätzlich keine günstigeren Arbeits-.
Lohn- und Lebensbedingungen gewähren wie den Mitgliedern der vertragschließenden
Verbände.
Die Lohn- und Arbeitsbedingungen der jetzt laufenden Arbeitsverträge
müssen vom Inkrafttreten dieses Tarifvertrages an denen in der Anlage entsprechen,
soweit sie nicht für die Arbeitnehmer günstiger sind.
Aus Rechte, die sich aus den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen
ergeben, haben nur die in den vertragschließenden Verbänden organisierten
Mitglieder Anspruch. Der Vertrag begründet keine Rechte zugunsten dritter.
Artikel 3.
Die Forstverwaltung wird sämtlichen Dienststellei: sofort Anweisung zur
Durchführung der in Artikel 2, Absatz 1 bis 3 und Artikel 4, Absatz 2 übernommenen
Verpflichtungen geben.
Artikel 4.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer dieses Vertrages
den wirtschaftlichen Frieden unter keinen Umständen, jedoch vorbehaltlich des
in Artikel 5 ausgenommenen Falles zu brechen.
Die Forstverwaltung hat sich während der Dauer des Tarifvertrages gegenüber
den Mitgliedern der vertragschließenden Verbände aller wirtschaftlichen
Kampfsnaßnahmen zu enthalten. Von der Forstverwaltung verfügte Arbeitseinstellungen,
die in der Natur der fiskalischen Waldarbeit begründet sind,
gelten nicht als wirtschaftliche Kampfmaßnahinen.
Die vertragschließenden Verbände verpflichten sich, ihren Mitgliedern sofort
die Pflicht zur Wahrung des wirtschaftlichen Friedens für die Vertragsdauer
aufzuerlegen und die Befolgung dieser Pflicht während der ganzen Dauer des
Tarifvertrages mit allen ihnen von Perbandswegen zustehenden Mitteln zu
erzwingen, gegebenenfalls unbotmäßige Mitglieder auszuschließen.
Artikel 5.
Als Vertragsverletzung gilt die Anwendung von wirtschaftlichen Kampfmitteln
nicht:
Wenn eine der Parteien den Vertrag gebrochen, dieser Vertragsbruch durch
gütliche Vereinbarung nicht beseitigt, durch den Schlichtungsausschuß (Landund
forstwirtschaftliche Spruchkammer) festgestellt ist und die Vertragsbrüchige
Partei trotzdem ihr friedenstörendes Verhalten fortsetzt.
Der Rücktritt von diesen: Vertrage ist nur dann erlaubt, wenn der zuständige
Schlichtungsausschuß angerufen ist und dieser den Vertragsbruch festgestellt
hat. Der Rücktritt muß vor Anwendung der Kampfmittel ausdrücklich
erklärt werden.
Artikel 6.
Für, die einzelnen Oberförstereien ist ein den gesetzlichen Bestimmungen
genügender Arbeiterausschuß zu errichten.
Die Zusammensetzung und Aufgaben dieses Ausschusses sind durch die §§ 11
und 13 der Verordnung vom 23. Deze:::ber 1918 (R.-G.-Bl. S. I486) festgelegt.