Full text : Der Wald und seine Arbeiter

Artikel  1.
Vertragsparteien  sind  die  Forstverwaltung  des  Preußischen  Ministeriums
fiir  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten,  Berlin,  einerseits  und  anderseits
der  Deutsche  Landarbeiter-Verband  und  der  Zentralverband  der  Forst-,  Landund
  Weinbergsarbeiter  Deutschlands.
Artikel  2.
Die  Forstverwaltung  verpflichtet  sich,  den  Arbeitnehmern  für  die  Dauer
des  Vertrages  nicht  ungünstigere  als  die  in  der  Anlage  aufgeführten  Lohn-  ■
und  Arbeitsbedingungen  zu  gewähren.
Sie  wird  ferner  den  Nichtorganisierten  grundsätzlich  keine  günstigeren  Arbeits-.
  Lohn-  und  Lebensbedingungen  gewähren  wie  den  Mitgliedern  der  vertragschließenden ­
  Verbände.
Die  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  der  jetzt  laufenden  Arbeitsverträge
müssen  vom  Inkrafttreten  dieses  Tarifvertrages  an  denen  in  der  Anlage  entsprechen, ­
  soweit  sie  nicht  für  die  Arbeitnehmer  günstiger  sind.
Aus  Rechte,  die  sich  aus  den  in  diesem  Vertrag  getroffenen  Vereinbarungen
ergeben,  haben  nur  die  in  den  vertragschließenden  Verbänden  organisierten
Mitglieder  Anspruch.  Der  Vertrag  begründet  keine  Rechte  zugunsten  dritter.
Artikel  3.
Die  Forstverwaltung  wird  sämtlichen  Dienststellei:  sofort  Anweisung  zur
Durchführung  der  in  Artikel  2,  Absatz  1  bis  3  und  Artikel  4,  Absatz  2  übernommenen ­
  Verpflichtungen  geben.
Artikel  4.
Die  Vertragsparteien  verpflichten  sich,  während  der  Dauer  dieses  Vertrages
den  wirtschaftlichen  Frieden  unter  keinen  Umständen,  jedoch  vorbehaltlich  des
in  Artikel  5  ausgenommenen  Falles  zu  brechen.
Die  Forstverwaltung  hat  sich  während  der  Dauer  des  Tarifvertrages  gegenüber ­
  den  Mitgliedern  der  vertragschließenden  Verbände  aller  wirtschaftlichen
Kampfsnaßnahmen  zu  enthalten.  Von  der  Forstverwaltung  verfügte  Arbeitseinstellungen, ­
  die  in  der  Natur  der  fiskalischen  Waldarbeit  begründet  sind,
gelten  nicht  als  wirtschaftliche  Kampfmaßnahinen.
Die  vertragschließenden  Verbände  verpflichten  sich,  ihren  Mitgliedern  sofort
die  Pflicht  zur  Wahrung  des  wirtschaftlichen  Friedens  für  die  Vertragsdauer
aufzuerlegen  und  die  Befolgung  dieser  Pflicht  während  der  ganzen  Dauer  des
Tarifvertrages  mit  allen  ihnen  von  Perbandswegen  zustehenden  Mitteln  zu
erzwingen,  gegebenenfalls  unbotmäßige  Mitglieder  auszuschließen.
Artikel  5.
Als  Vertragsverletzung  gilt  die  Anwendung  von  wirtschaftlichen  Kampfmitteln ­
  nicht:
Wenn  eine  der  Parteien  den  Vertrag  gebrochen,  dieser  Vertragsbruch  durch
gütliche  Vereinbarung  nicht  beseitigt,  durch  den  Schlichtungsausschuß  (Landund
  forstwirtschaftliche  Spruchkammer)  festgestellt  ist  und  die  Vertragsbrüchige
Partei  trotzdem  ihr  friedenstörendes  Verhalten  fortsetzt.
Der  Rücktritt  von  diesen:  Vertrage  ist  nur  dann  erlaubt,  wenn  der  zuständige ­
  Schlichtungsausschuß  angerufen  ist  und  dieser  den  Vertragsbruch  festgestellt ­
  hat.  Der  Rücktritt  muß  vor  Anwendung  der  Kampfmittel  ausdrücklich
erklärt  werden.
Artikel  6.
Für,  die  einzelnen  Oberförstereien  ist  ein  den  gesetzlichen  Bestimmungen
genügender  Arbeiterausschuß  zu  errichten.
Die  Zusammensetzung  und  Aufgaben  dieses  Ausschusses  sind  durch  die  §§  11
und  13  der  Verordnung  vom  23.  Deze:::ber  1918  (R.-G.-Bl.  S.  I486)  festgelegt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.