Gewerbliches und literarisches Eigentum.
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Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigentums, zu
erst abgeschlossen 1883 zu Pari?, zu erwähnen, deren Mitgliedschaft die
Angehörigen eines jeden Verbandsstaates in bezug auf das gewerb
liche Eigentum, insbesondere hinsichtlich der Patenterteilung, den
eigenen Staatsangehörigen gleichstellt.
b) 1886 ist zwischen einer Reihe von Staaten, zu denen aber Ruß
land und die Vereinigten Staaten von Amerika nicht gehören, die
Berner Konvention zum Schutze.von Werken der Literatur
und Kunst geschlossen worden, die dann 1908 (zu Berlin) und 1914
(zu Bern) noch Ergänzungen erfahren hat. Hiernach werden die Ur
heber der Verbandsstaaten den eigenen Angehörigen gleichgestellt, das
gleiche gilt von den Verlegern von Werken, die in einem Verbandsstaat
veröffentlicht sind, und von einem Angehörigen eines Nichtverbands
staates herrühren. Weitere Bestimmungen betreffen das Ubersetzungs
recht, die Verbreitung von Auszügen, die Aufführung dramatischer
oder musikalischer Werke. 1908 ist hinzugekommen eine Höchstschutz
frist von 50 Jahren nach dem Tode, die Ausdehnung der geschützten
Werke auf Baukunst, Photographie und Kinematographie, die Gleich
stellung des llbersetzungsrechts, der Schutz des Komponisten gegen
mechanische Wiedergabe (Phonograph) und des Urhebers gegen Ver
filmung. Die Konvention, der am 1. Januar 1921 Deutschland,
Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien,
Holland, Portugal (mit Nebenländern), Griechenland, Haiti, Italien,
Japan, Liberia, Luxemburg, Marokko, Monacco, Norwegen, Polen,
Schweiz, Tunis angehörten, ist durch die Friedensverträge aufrecht
erhalten.
§ 27. Die Konventionen zum Schutze des menschlichen Lebens.
I. Nachdem eine auf Napoleons III. Wunsch nach Paris einberufene
Sanitätskonvention zur Bekämpfung der Cholera und einer
Konvention von 1853 keinerlei praktische Erfolge erzielt hatte, ist es
zuerst im Jahre 1892 einer unter Führung Österreich-Ungarns tagen
den Konferenz in Venedig gelungen, Maßnahmen gegen die Cholera
zu treffen. Die Feststellung der kurzen Inkubationszeit der Cholera
führte hier zu einer Beseitigung der langen Quarantäne.
Während die damals vereinbarten Maßregeln hauptsächlich Ägypten
und den Suezkanal betreffen, die wegen der Mekkapilger besondere
Beachtung verdienten, wendet sich die Dresdener Übereinkunft von