Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Gewerbliches und literarisches Eigentum. 
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Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigentums, zu 
erst abgeschlossen 1883 zu Pari?, zu erwähnen, deren Mitgliedschaft die 
Angehörigen eines jeden Verbandsstaates in bezug auf das gewerb 
liche Eigentum, insbesondere hinsichtlich der Patenterteilung, den 
eigenen Staatsangehörigen gleichstellt. 
b) 1886 ist zwischen einer Reihe von Staaten, zu denen aber Ruß 
land und die Vereinigten Staaten von Amerika nicht gehören, die 
Berner Konvention zum Schutze.von Werken der Literatur 
und Kunst geschlossen worden, die dann 1908 (zu Berlin) und 1914 
(zu Bern) noch Ergänzungen erfahren hat. Hiernach werden die Ur 
heber der Verbandsstaaten den eigenen Angehörigen gleichgestellt, das 
gleiche gilt von den Verlegern von Werken, die in einem Verbandsstaat 
veröffentlicht sind, und von einem Angehörigen eines Nichtverbands 
staates herrühren. Weitere Bestimmungen betreffen das Ubersetzungs 
recht, die Verbreitung von Auszügen, die Aufführung dramatischer 
oder musikalischer Werke. 1908 ist hinzugekommen eine Höchstschutz 
frist von 50 Jahren nach dem Tode, die Ausdehnung der geschützten 
Werke auf Baukunst, Photographie und Kinematographie, die Gleich 
stellung des llbersetzungsrechts, der Schutz des Komponisten gegen 
mechanische Wiedergabe (Phonograph) und des Urhebers gegen Ver 
filmung. Die Konvention, der am 1. Januar 1921 Deutschland, 
Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, 
Holland, Portugal (mit Nebenländern), Griechenland, Haiti, Italien, 
Japan, Liberia, Luxemburg, Marokko, Monacco, Norwegen, Polen, 
Schweiz, Tunis angehörten, ist durch die Friedensverträge aufrecht 
erhalten. 
§ 27. Die Konventionen zum Schutze des menschlichen Lebens. 
I. Nachdem eine auf Napoleons III. Wunsch nach Paris einberufene 
Sanitätskonvention zur Bekämpfung der Cholera und einer 
Konvention von 1853 keinerlei praktische Erfolge erzielt hatte, ist es 
zuerst im Jahre 1892 einer unter Führung Österreich-Ungarns tagen 
den Konferenz in Venedig gelungen, Maßnahmen gegen die Cholera 
zu treffen. Die Feststellung der kurzen Inkubationszeit der Cholera 
führte hier zu einer Beseitigung der langen Quarantäne. 
Während die damals vereinbarten Maßregeln hauptsächlich Ägypten 
und den Suezkanal betreffen, die wegen der Mekkapilger besondere 
Beachtung verdienten, wendet sich die Dresdener Übereinkunft von
	        
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