Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Schutz  des  menschlichen  Lebens.

1893  gegen  die  Ausbreitung  der  Cholera  in  Europa.  Hier  werden  die
verkehrshemmenden  Maßnahmen  auf  die  verseuchten  Gebiete  beschränkt, ­
  giftfangende  Gegenstände,  die  als  Träger  von  Ansteckungsstoffen ­
  in  Betracht  kommen  und  daher  von  der  Einfuhr  ausgeschlossen
und  für  Desinfektion  in  Betracht  kommen  können,  sind:  Leibwäsche,
getragene  Kleider,  gebrauchtes  Bettzeug,  Hadern  und  Lumpen.
Andere  Gegenstände  dürfen  von  Ein-  und  Durchfuhr  nicht  ausgeschlossen ­
  werden.  Eine  allgemeine  Grenzsperre  ist  unzulässig,  nur
Erkrankte  dürfen  zurückgehalten  werden.  Für  den  Seeverkehr  wird
zwischen  verseuchten,  verdächtigen  und  reinen  Schiffen  unterschieden.
Die  ersteren  unterliegen  der  Quarantäne,  die  verdächtigten  werden
desinfiziert,  sie  erhalten  frisches  Trinkwasser,  ihr  Kielwasser  wird  ausgeschwefelt. ­

Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Cholera  in  den  Ursprungsländern ­
  enthält  die  Pariser  Konvention  von  1894,  sie  betrifft
insbesondere  die  Überwachung  der  Mekkapilgerfahrten  und  die  Einrichtung ­
  von  Sanitätsstationen  im  Persischen  Golf.
Gegen  die  Pest  wendet  sich  die  Sanitätskonferenz  von  1897  mit
einer  Deklaration  von  1900.
Eine  Zusammenstellung  bildet  die  Pariser  Konvention  betreffend ­
  Maßnahmen  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
vom  3.  Dezember  1903,  die  vom  Versailler  Frieden  aufrecht  erhalten
ist.  Hier  ist  besonders  hervorzuheben,  daß  die  Inkubationszeit  bei
der  Pest  nur  fünf  Tage  beträgt  und  daß  sie  die  Vertilgung  der  Ratten
als  Hauptaufgabe  als  der  Träger  der  Pest  enthält.  Die  Konvention
gilt  für  23  Staaten  und  eine  größere  Anzahl  von  Nebenländern  (13;
Stand  vom  14.  Februar  1921).
Eine  Umarbeitung  bedeutet  die  160  Artikel  umfassende  Konvention
vom  17.  Januar  1912.  Sie  berücksichtigt  auch  die  Übertragung  der
Pest  durch  den  Rattenfloh,  anerkennt  bei  der  Cholera  gesunde  Bazillenträger, ­
  leugnet  die  Möglichkeit  gifttragender  Waren  und  bestimmt  die
Vernichtung  der  Ratten,  Stechmücken  und  anderer  Insekten.
II.  Gegen  den  Mißbrauch  von  Alkohol  wendet  sich  ein  auch  nach
dem  Versailler  Vertrag  gültiges  Abkommen  zur  Unterdrückung
des  Branntweinhandels  unter  den  Nordseefischern  auf  hoher
See,  zu  Haag  abgeschlossen  am  16.  November  1887.  Es  läßt  bei  Zuwiderhandlung ­
  gegen  das  Verbot  des  Verkaufes  oder  Ankaufes  von
Spirituosengegenständen  an  und  von  Personen  an  Bord  eines  Fischer-
            
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