Full text: Die Geldvermehrung im Weltkriege und die Beseitigung ihrer Folgen

Ausland kann man von dort aus durch Vermittlung der Banken 
leicht große Geldsummen oder Effekten ins Ausland bringen. Die 
Summe der während des Krieges ins Ausland gewanderten deutschen 
Vermögen ist auf 2 bis 3 Milliarden Mark geschäht worden. Ich 
bin der Ansicht, daß man die Vermögensauswanderung für längere 
Zeit nach dem Kriege sehr wohl verbieten könnte, ganz ebenso wie 
man die Auswanderung Wehrpflichtiger verbietet. Einfach mit 
der Begründung, daß wer jetzt im Kriege den Schutz seiner Person 
und seines Vermögens durch unser Leer und damit durch einen 
großen Teil des Volkes genossen hat, nun auch verpflichtet ist, 
durch eine Reihe von Jahren noch auch mit seiner flnanziellen 
Leistungsfähigkeit an den Opfern sich zu beteiligen, die dafür ge 
bracht werden müssen, und denen er sich nicht durch Auswanderung 
und Verbringung seines Vermögens ins Ausland entziehen darf. 
Wir sind aber auch mit der Beschlagnahme der feindlichen 
Vermögen zu langsam vorgegangen und haben insbesondere nach 
der Kriegserklärung Amerikas noch Millionen amerikanisches 
Vermögen, deren Besitzer wohl meist deutscher Abstammung 
waren, unbehelligt ins Ausland wandern lassen. 
Der Gedanke, daß man unseren ausländischen Effektenbesih 
nur durch eine einheitliche Organisation zur Lebung bzw. 
Aufrechterhaltung des Kurses unserer Valuta verwenden könne, 
führte erst im Frühjahr 1917 zu tatsächlichen Maßregeln. Durch 
die Verordnung vom 22. März 1917 wurde das Publikum auf 
gefordert, dem Reiche ausländische Wertpapiere gegen eine Leih 
gebühr von Vs des Zins- oder Dividendenerträgnisses, mindestens 
aber von 1 % zur Verfügung zu stellen. Das Reich verspricht die 
Rücklieferung solcher ihm leihweise überlassenen Papiere spätestens 
drei Jahre nach Abschluß des Friedensvertrages mit England, be 
hält sich aber das Recht vor, sie jederzeit wieder zurückzugeben. 
Der Eigentünier kann verlangen, daß das Reich die Papiere 
käuflich übernimmt, sofern es nicht vorzieht, sie zurückzugeben. Als 
Kaufpreis gilt der Kurs des für das Wertpapier maßgebenden 
ausländischen Börsenplatzes am Tage der Übernahmeerklärung 
h'urch das Reich. Damit soll spekulativen Übernahmeanttägen der 
Besitzer, die sich sonst gerade die Momente des niedrigsten Kurs 
standes der deutschen Valuta aussuchen würden, entgegengewirkt 
werden. Es sind so sehr bedeutende Summen von Wertpapieren 
Aulammengekommen, deren Verwaltung der Bank des Berliner 
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