Full text : Die Geldvermehrung im Weltkriege und die Beseitigung ihrer Folgen

müßten  ganz  andere  Kompensationen  für  unsere  Lieferungen,  z.  B.
Kohlen,  die  wir  selbst  im  Inlande  so  gut  gebrauchen  könnten,  verlangt ­
  werden.  Wo  aber  in  dieser  Weise  die  Geldzahlung  nicht  ausgeschaltet ­
  werden  kann,  da  müßte,  wie  gesagt,  unbedingt  Zahlung
in  ausländischer  Valuta  verlangt  werden.  Bisher  ist  das  meines
Wissens  nur  bei  Kohlen  und  Goldwaren  bestimmt.
Als  im  Sommer  1917  die  deutsche  Valuta  in  der  Schweiz
auf  rund  50  %  der  Parität  fiel,  erkannte  die  deutsche  Regierung
endlich,  daß  sie  energischere  Mittel  in  Angriff  nehmen  müsse,  und
sie  benutzte  die  Gelegenheit  der  damals  ablaufenden  Wirtschaftsabkommen
  init  der  Schweiz  und  Lolland,  um  eine  Lebung  des
Markkurses  zu  versuchen.  Es  wurde  für  die  Kohlenlieferung
ein  erheblich  höherer  Preis  verlangt  als  früher  (aber  immer  noch
erheblich  niederer,  als  er  diesen  Ländern  von  der  Entente  berechnet
wurde,  und  noch  viel  zu  nieder  angesichts  des  Amstandes,  daß  die
inländische  Bevölkerung  so  ungenügend  mit  Kohlen  versorgt  wurde
und  im  Kleinverkäufe  so  sehr  gestiegene  Preise  zu  bezahlen  hatte).
Gleichzeitig  wurde  dem  Deutschen  Reiche  von  der  Schweiz  ein
Darlehen  von  180  Millionen  Franken  gegen  Linterlegung  von
Sicherheiten  zugesagt.  Aber  ähnliche  Abmachungen  mit  Lolland
ist  nichts  Näheres  bekannt  geworden.  Damit  soll  für  die  Dauer  des
Abkommens  der  Mehrbedarf  Deutschlands  an  Zahlungen  nach  der
Schweiz  —  es  wurden  68  Millionen  Franken  als  nwnalliche  Fordeningen ­
  der  Schweiz,  25  Millionen  Franken  als  inonatliche  Forderungen ­
  Deusschlands  angegeben  —  ausgeglichen  werden.  Doch
wissen  wir  jetzt,  daß  der  Kurs  unserer  Valuta  keineswegs  nur  von
dem  Zahlungsverkehr,  sondern,  da  kein  freier  Warenausgleich  stattfinden ­
  kaiui,  auch  von  den  ganzen  inländischen  Preisverhältnissen
abhängig  ist.  Dafür  werden  die  Anterhändler  wohl  kaum  schon
Verständnis  gehabt  haben.  Man  darf  aber  aus  diesen,  Grunde
den  Einfluß  dieses  Abkommens  auf  den  Stand  unserer  Valuta
nicht  zu  hoch  veranschlagen,  wie  es  überhaupt  unendlich  viel  leichter
ist,  das  Sinken  einer  Valuta  zu  verhindern,  als  sie  wieder  zu  heben,
wenn  sie  einmal  gesunken  ist.
Als  eine  weitere  Maßregel  machte  die  Regierung  dann  von
der  ihr  schon  in  der  letzten  Devisenordnung  verliehenen  Befugnis
Gebrauch,  eine  allgemeine  Anmeldung  und  Feststellung  aller
in  privatem  Besitz  befindlichen  Devisen  sowie  ihre  Enteignung
nach  Wahl  der  Reichsbank  durchzufiihren.  Anzumelden  sind  alle
133
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.