Full text : Wirtschaft als Leben

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„Die  Herrschaft  des  Wortes“,

Denkweise  bestärkt;  wobei  ich  mehr  als  die  Trennung  zwischen  „privatem“
und  „öffentlichem“  Rechte  im  Auge  habe.  Es  genüge  die  Andeutung,  daß
uns  gerade  die  juristische  Auffassung  den  Gedanken  an  eine  „Gesellschaftsordnung“ ­
  aufdrängt;  als  etwas,  das,  trennbar  vom  Geschehen
selber,  in  das  Geschehen  hineingelegt  würde;  eine  Vorstellung,  die
knöchern  bleibt,  auch  wenn  man  jene  „Gesellschaftsordnung“,  für  welche
eben  das  „Recht“  einstünde,  mit  dem  „Lebenszweck  der  Gesellschaft“  in
Beziehung  bringt.  Nun,  in  diesem  verknöchernden  Sinne  muß  ich  mir  zuerst
etwas  Starres  denken,  wenn  ich  „sprengen“  will;  so  erscheint  gerade
die  juristische  Denkweise  als  der  Wurzelgrund  für  den  Wahn  eines
„staatenlosen“  Zustandes.  Anarchistisch-theoretisches  Denken  ist  gleichsam
nur  als  ein  pervers-juristisches  möglich.
Es  war  oben  anzudeuten,  wie  das  Geschehen  aus  Eigenem  zu
seiner  Regelung  drängt,  wo  einmal  die  Wiederkehr  in  Frage
kommt;  was  aber  schon  mit  dem  Handeln  selber  zutrifft,  da  ja  nur  die
theoretische  Erwägung  das  Beachten  der  Wiederkehr  zur  Beachtung  von
Not  und  Macht  erst  hinzutreten  läßt.  Mit  allem  Zuständlichen,  das
vom  Handeln  in  das  Spiel  seiner  eigenen  Determinanten  hineingetragen  wird,
um  nun  erst  recht  der  Wiederkehr  Vorschub  zu  leisten,  wird  auch  jene
Regelung  des  Geschehens,  die  sich  in  Brauch,  Sitte  und  Recht  festlegt,
gleichsam  aus  dem  Geschehen  selbst  geboren!  Ich  denke  hier
an  kein  „Naturrecht“;  in  der  gleichen  Richtung  vielmehr,  in  der  von  dem
Schematismus  des  „Naturrechts“  das  „positive  Recht“  absteht,  tut  es  von
dem  Schematismus  des  letzteren  erst  noch  jenes  Recht,  das  ich  hier  meine.
Seine  rein  tatsächliche  Beziehung  zum  „Gewohnheitsrecht“  kann  außer  Erörterung ­
  bleiben.  Diesem  eingeborenen  Recht  nicht  wehe  zu  tun,  ist  ja
das  notwendige  Strebeziel  aller  legislativen  Bemühung.  Es  spricht  sich  z.  B.
auch  darin  aus,  daß  sich  „Gesetze“  nicht  sofort  in  juristischer  Denkweise
schaffen  lassen;  man  sucht  zuerst  in  die  Hergänge  des  Geschehens,  als
solches,  einzudringen.  Der  volle  Einklang  zwischen  jenem  eingeborenen  und
dem  „positiven“  Rechte  wird  stets  ein  unerfüllbares  Ideal  bleiben.  Das
„positive“  Recht  wird  immer  zu  einer  Verspreizung  im  Spiele  der
Determinanten  führen,  an  dem  es  im  Sinne  der  „Rechtskraft“  teilhat.  Es
kann  weder  mit  dem  Wechsel,  noch  mit  dem  Wandel  des  Geschehens
Schritt  halten;  es  könnte  anders  gar  nicht  praktisch  werden.  Das  Geschehen
ist  dauernd  in  jenem  Kampfe  mit  dem  Rechte,  der  mit  der  Verletzung
eines  Gesetzes  nichts  zu  tun  hat;  nur  mit  der  Art,  wie  es  als  Druck
und  Fessel  empfunden  wird;  und  natürlich  um  so  mehr,  je  energischer ­
  es  in  der  Determination  mitspielt,  je  praktischer  die  „Rechtskraft“
eines  Gesetzes  wird.  Wir  sind  im  allgemeinen  geneigt,  mehr  an  das  „veraltete“ ­
  Recht  zu  denken;  in  dieser  Hinsicht  ist  ja  allerdings  das  Recht  ganz
            
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