25. Die Sanitätskassen.
U m für die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere
für Wasserleitung und Kanalisation, die sämtlich
schleunige Ausführung heischten, die nötigen Mittel zu
beschaffen, nahm im Jahre 1900 das Generalgouvernement gemäß
einem von Dr. Baron S. Goto, dem damaligen Chef der Zivilverwaltung,
ersonnenen Plane das Prinzip an, Errichtung und Betrieb von
Markthallen, Schlachthäusern, Fähren usw. nicht länger der privatwirtschaftlichen
Initiative zu überlassen, sondern als Monopol neuzubildenden,
zunächst rein lokal gedachten Sanitätskassen zu
überweisen; die aus den Gebühren eingehenden Beträge sollten
mit für die sanitären Anlagen verwendet werden. Demgemäß
wurde von da an die Errichtung von Markthallen usw. durch
Private nicht mehr zugelassen; diejenigen Betriebe, die schon vorhanden
waren, kauften die Sanitätskassen den Unternehmern nach
und nach ab. Da aber diese Anlagen die denkbar primitivste Beschaffenheit
besaßen und fast alle in ärmlichen Schuppen untergebracht
waren, so daß sie in hygienischer Hinsicht große Sorge bereiteten,
wurde es als ein dringendes Bedürfnis empfunden, unverzüglich
Neubauten aufzuführen. Hierzu waren jedoch infolge der zu
geringen Ausdehnung der Sanitätsbezirke die Mittel allenthalben zu
gering. Daher wurden Stimmen laut, man solle doch größere Bezirke
bilden und den Sanitätskassen die Unterdistrikte zugrunde
legen. Dieser Ansicht schloß sich das Generalgouvernement an, und
im März 1904 gestattete es auf Ansuchen des Distriktvorstehers von
Banshoryö die vorgeschlagene Erweiterung der Sanitätskassenbezirke.
Diese neue Ordnung bestand seit dem Finanzjahr 1905/06.
Dem Beispiele von Banshoryö folgten fast alle anderen Distrikte.
Mit den wachsenden Aufgaben wurden jedoch bald auch die neuen
Bezirke zu klein, und so genehmigte das Generalgouvernement mit
Rücksicht auf die inzwischen auf allen Gebieten gemachten Fortschritte
im Jahre 1907 einen Antrag der Distriktbehörde zu Taihoku,