Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel  II.  Adam  Smith.

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steht  die  Regierung  den  einzelnen  Unternehmungen  viel  zu  fern,  um
ihnen  jene  genaue  Aufmerksamkeit  widmen  zu  können,  die  für  ihr  Gedeihen ­
  notwendig  ist.  „Die  Fürsorge  des  Staates  kann  im  besten  Falle
doch  nur  eine  ganz  allgemeine  und  unbestimmte  Aufmerksamkeit  auf
das  sein,  was  zum  besseren  Anbau  des  größten  Teiles  seines  Gebietes
etwa  dienen  dürfte.  Die  Fürsorge  des  Grundherrn  hingegen  ist  eine  ganz
bestimmte,  bis  ins  kleinste  gehende  Aufmerksamkeit  darauf,  wie  er  jeden
Fußbreit  Landes  aufs  vorteilhafteste  nutzen  könne“ 1 ).
Diese  zu  einer  guten  Bewirtschaftung  des  Bodens  und  der  Kapitalien ­
  notwendige,  eingehende  und  unmittelbare  Überwachung  ist  ein
Gedanke,  zu  dem  er  oft  zurückkehrt.  Daher  bedauert  er  unter  anderen
auch  das  Anwachsen  der  öffentlichen  Schuld,  denn  sie  läßt  einen  Teil
des  Bodens  und  des  Nationalvermögens  in  die  Hände  von  Rentiers  übergehen, ­
  die  zweifelsohne  zwar  ein  Interesse  an  der  guten  Verwaltung  des
Landes  haben,  jedoch  „der  gute  Anbau  irgendeines  bestimmten  Stückes
der  Ländereien  oder  die  gute  Verwendung  irgendeines  bestimmten
Kapitals“ 2 )  liegt  außerhalb  ihrer  Interessen.  Alles  in  allem  ist  der  Staat
«in  schlechter  Verwalter,  weil  seine  Beamten  nachlässig  und  verschwenderisch ­
  sind,  weil  sie  kein  direktes  Interesse  an  der  Verwaltung  haben,
sondern  aus  den  öffentlichen  Kassen  bezahlt  werden.  Bei  dem  Gedanken,
die  ganze  Verwaltung  des  Bodens  in  die  Hände  des  Staates  zu  legen,
ruft  er  aus:  „mit  der  nachlässigen,  kostspieligen  und  drückenden  Verwaltung ­
  seiner  Faktoren  und  Agenten“  würde  nicht  der  vierte  Teil  der
jetzigen  Produktion  erzeugt  werden 3 ).  Er  schlägt  im  Gegenteil  vor,  daß
der  Rest  der  Domänen  unter  Privatpersonen  verteilt  werde.  In  dieser
Hinsicht  haben  die  europäischen  Regierungen  seine  Ratschläge  nur  zu
gut  befolgt 4 ).  Aus  demselben  Grund  (das  persönliche  Interesse  anzustacheln), ­
  befürwortet  er  immer,  daß  überall  dort,  wo  es  möglich  ist,
die  Besoldungen  der  Beamten  (anstatt  aus  einem  festen  Einkommen
zu  bestehen),  zum  Teil  von  denen,  die  ihrer  Dienste  bedürfen,  gezahlt
werden,  und  vor  allem  sollen  sie  im  Verhältnis  zu  ihrem  Eifer  und  zu
ihrem  Fleiß  stehen  (z.  B.  für  die  Richter  und  Professoren) 5  6 ).
So  ist  die  Verwaltung  durch  den  Staat  stets  nur  ein  Notbehelf.
Das  Eingreifen  des  Staates  muß  streng  auf  die  Fälle  beschränkt
Werden,  wo  die  Tätigkeit  des  einzelnen  unmöglich  ist.  Smith  gesteht
ihm  bloß  drei  Funktionen  zu:  die  Justizverwaltung,  die  Landesverteidigung ­
  und  endlich  „die  Pflicht,  gewisse  öffentliche  Werke  und  Anstalten

1 )  Völkerreichtum  II,  S.  248,  B.  V,  Kap.  II,  Teil  2,  Abs.  1.
2 )  Völkerreichtum  II,  S.  311,  B.  V,  Kap.  III.
s )  Völkerreichtum  II,  S.  242,  B.  V,  Kap.  II,  Teil  1.
*)  Vgl.  im  besonderen  Bourgin,  Les  Communaux  et  la  Revolution  frangaise
in  der  Nouvelle  revue  historique  de  droit,  November-Dezember  1908.
6 )  Völkerreichtum  II,  S.  203ff.,  B.  V,  Kap.  I,  Teil  3,  Abs.  2.
            
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