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II. DIE PAFIEKGELDWXHRUN6.
„Immerhin war es gelungen, den Assignatenkurs von
Juli 1793 bis Weihnachten von 23 auf 40% zu heben trotz
der in dieser Zeit erfolgten Kreierungen ira Betrage von
2500 Millionen livres und der regelmäßigen monatlichen
Emissionen. Hauptnrsache werden die drakonischen Strafbe
stimmungen gewesen sein, welche den Zwangskurs des Papier
geldes in der energischsten Weise sanktionierten. Bei jeder
Wiederholung einer solchen Bestimmung schnellte der Assig
natenkurs momentan bedeutend in die Höhe, um sofort wieder,
allerdings nicht mehr so tief wie er vordem gestanden, zu
fallen. Es gelang denn auch, denselben bis zum Sturze der
Schreckensherrschaft auf durchschnittlich 36% zu erhalten.
Erst nach dem Sturze Robespierres fiel er zunächst unter 20%
und von brumaire IV (Okt. bis Nov. 1795) an unter 1% des
Nominalwertes.“
Die erwähnten Strafbestimmungen sind 4 Dekrete, datiert
vom 11. April, 1. August, 5. September 1793 und 10. Mai 1794.
Das Dekret vom 11. April verbot unter Kerkerstrafe haupt
sächlich den Verkauf und Ankauf von Edelmetallmünzen als
Ware. Das Dekret vom 1. August bestrafte denjenigen, der
Assignaten in Zahlung zu nehmen sich weigerte, oder solche
mit Verlast ausgab oder annahm. Das vom 5. September gab
im großen und ganzen die gleichen Bestimmungen, nur drohte
es, falls der Delinquent eine staatsfeindliche Absicht hatte,
die Todesstrafe au. Das vom 10. Mai rekapitulierte im allge
meinen die Dekrete und verschärfte die prozessualen Anord
nungen. Aus der bloßen Vergleichung der Gesetzesdaten und
dem Zeitpunkt des sogenannten Emporschneilens des Assig
natenkurses ergibt sich aber, daß diese Lösung nicht befriedigen
kann. Da der Wechselkurs kommerziell, nicht durch
autoritativen Staatsakt bestimmt wird, sind solche drakonische
Strafbestimmungen für eine günstige Gestaltung des Wechsel
kurses wenig geeignet; ein Staat, der zu solchen Mitteln greift,
flößt dem Ausland kein Vertrauen ein.
Im April 1793 und Mai 1794 sank der Wechselkurs, ira