Full text : Der Wirtschaftsbetrieb im Rahmen der Gesamtwirtschaft

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Kirchen-  oder  Almoßstuhl  in  der  Kirche  zu  St.  Sebald  an  der  Türe
hatten,  wo  die  Totentafel  aufgehängt  wird,  daß  sie  am  Tag  Sebaldi  in
der  Jrhergasse  einen  öffentlichen  Tanz  hatten  x ),  und  daß  die  Straßburger
Gerber  den  heiligen  Martin  zum  Beschützer  erkoren  hatten,  während  in  Köln
der  heilige  Crispin  bei  der  Gerberbruderschaft  die  gleiche  Stelle  vertrat *  2 ).
Eingehendere  Betrachtung  als  die  eben  besprochenen  Verhältnisse
verdient  das  mittelalterliche  Genossenschaftsleben,  nicht  das  Leben  des
Einzelnen  in  der  engen  städtischen  Genossenschaft  der  Zunft,  sondern
die  Koexistenz  der  zahlreichen  Zunftkörper  in  der  großen
Genossenschaft  des  Reichs.
Die  Zunft  als  öffentlich-rechtliche  Korporation  bestand  in  verhältnismäßig ­
  hoher  Unabhängigkeit  neben  den  anderen  gleichlautenden  Zünften
der  übrigen  Städte;  die  Landesgesetzgebung  schuf  keine  weithin  geltenden
Ordnungen  der  Gewerbe  derart,  daß  Wortlaut  oder  wenigstens  wesentlichster ­
  Inhalt  z.  B.  aller  Weißgerberordnungen  des  Reiches  übereinstimmten; ­
  letzteres  war  erst  eine  gesetzgeberische  Tat  der  absoluten
Staaten.  Die  Zunftordnung  regelt  lediglich  die  Verhältnisse  der  lokalen
Gewerbetreibenden;  es  ist  mit  anderen  Worten  zunächst  keine  übergeordnete ­
  Macht  vorhanden  zu  einer  einheitlichen  Regelung  all  der  ins
Detail  gehenden  Verhältnisse,  welche  wir  soeben  im  Fluge  durcheilt
haben,  wie  Lehrlingsausbildung,  Wanderschaft,  Meisterstücke  usw.,  sondern
bei  der  Ordnung  dieser  Verhältnisse  haben  die  lokalen  Selbstverwaltungskörper
  völlig  freie  Hand.  Der  lebhafte  interurbane  Austausch  z.  B.  von
Arbeitskräften  in  Form  der  wandernden  Gesellen  schließt  diese  vielen
kleinen  zunächst  gegeneinander  nicht  weiter  verpflichteten  Verbände  zu
einer  höheren  Einheit  zusammen,  derart,  daß  die  Gesamtheit  der  Interessen,
welche  sich  ans  diesem  lebhaften  Austausche  ergibt,  auch  eine  gewisse
Einheit  mindestens  der  wesentlichsten  Bestimmungen  verlangt;  eine  unter
dem  Rechtstitel  „Geselle"  zuwandernde  Arbeitskraft  muß  die  Gewähr
einer  genügenden  Ausbildung  mit  sich  bringen,  und  gewisse,  allgemein
bekannte,  bestimmte  interurbane  Gebräuche  müssen  das  Passieren  des
Gesellen,  welcher  seine  Heimat  verlassen  hat,  von  Stadt  zu  Stadt  ermöglichen. ­
  So  sind  die  Handwerks-Artikel  und  die  Zunft-Gebräuche  und
Zunft-Zeremonieen  eine  ArtinterurbanenGewerberechtes,  welches
die  rechtliche  Unterlage  aller  durch  den  Gesellenaustausch  zu  einer  höheren
Einheit  zusammengeschlossenen  kleinen  lokalen  Gewerbeverbände  darstellt;
damit  ist  aber  in  dieser  höheren  Einheit  eine  übergeordnete  Macht  gegeben,
welche  von  nun  an  entweder  gemeinsame  Änderung  vorhandener  Bestimmungen ­
  verlangt  oder  welche  eine  willkürliche  lokale  Änderung  mit
einer  bestimmten  Unrechtsfolge  behaftet.

0  Nürnberg  17.  Weißgerber.
2 )  Deutsche  Gerberzeilung  1888,  Nr.  44.
            
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