Full text : Inflation und Geldentwertung

Steuerpolitische  Maßnahmen.

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Vom  Standpunkt  des  Abbaus  der  Inflation  besteht  gar  kein
Interesse  daran,  daß  etwa  das  Reich  in  den  Besitz  von  Unternehmungen ­
  gelangt,  da  mit  dem  bloßen  Wechsel  des  Eigentümers
keine  Änderung  in  der  Kaufkraft  dieser  Unternehmungen  verbunden
zu  sein  braucht.  Es  würde  höchstens  der  Unternehmergewinn
nicht  mehr  in  einem  großen  Einkommen  einer  einzigen  Person,
sondern  in  den  Gesamteinnahmen  des  Reiches  erscheinen,  die  sich
dann  auf  eine  größere  Zahl  von  kleinen  Ausgaben  verteilen.  Für
den  Abbau  der  Inflation  ist  vielmehr  erwünscht,  daß  möglichst
große  Beträge  von  der  in  Noten,  Depositen  und  Kriegsanleihe
aufgespeicherten  Kaufkraft  zum  Verschwinden  gebracht  würden.
Es  ist  deshalb  anzustreben,  daß  auch  der  illiquide  Steuerpflichtige ­
  durch  Kreditaufnahme  möglichst  viel  Papierwerte  an
sich  bringt,  um  sie  bei  der  Steuerentrichtung  zu  verwenden.  Die
Schmälerung  seiner  Kaufkraft  besteht  dann  in  der  Belastung  seines
Vermögens  (seines  Unternehmens)  mit  Kredit  und  in  der  Abtragung
dieses  Kredits  aus  späteren  Einkommensüberschüssen.  Da  es
mit  Rücksicht  auf  die  besondere  Art  und  Zusammensetzung  des
Vermögens  nicht  jedem  Steuerpflichtigen  möglich  sein  wird,  den
erforderlichen  Kredit  zu  erhalten,  so  sollte  an  Stelle  der  Sachübernahme ­
  eine  durch  Prämien  zu  fördernde  Ratenzahlung  zugelassen
werden,  die  gleichfalls  eine  Schmälerung  der  Kaufkraft  der  betreffenden ­
  Einzelwirtschaft  herbeiführt.  (Vgl.  jedoch  S.  92.)
b)  Grundsätzlich  genau  so  liegen  die  Dinge  bei  der  zweiten  Steuer,
die  das  Vermögen  treffen  soll,  bei  dem  sogenannten  Vermögensopfer,
der  einmaligen  Abgabe  vom  Vermögen.  Wenn  diese  Vermögensabgabe ­
  einen  Ertrag  von  40—SO  Milliarden  Mark  erbringen  soll,
dann  müssen  nicht  nur  bis  zu  40%  von  den  großen  Vermögen,
sondern  auch  geringere  Teile  von  allen  mittleren  und  selbst  von
kleinen  Vermögen  genommen  werden.  Berücksichtigt  man  ferner,
daß  die  Vermögensabgabe  erhoben  wird,  nachdem  der  Vermögenszuwachs ­
  während  des  Krieges  durch  die  oben  erwähnte  Steuer
weggesteuert  worden  ist,  und  daß  die  Vermögensabgabe  ferner  von
den  Vermögen  erhoben  wird,  die  durch  den  Krieg  unmittelbar  oder
durch  die  Geldentwertung  allgemein  verringert  worden  sind,  so
ist  klar,  daß  mit  einer  solchen  die  Vermögen  in  weitestem  Umfange
treffenden  Steuer  eine  außerordentlich  weitgehende  Beschneidung
der  aufgeblähten  Kaufkraft  der  Einzelwirtschaften  verbunden  ist.
Vom  Standpunkt  der  Inflation  ist  die  Vermögensabgabe  daher  das
            
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