Full text : Die Hansestädte und die Kontinentalsperre

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Welt  eine  „Papier-Blockade  in  der  unverhülltesten  Form  und  im
ausgedehntesten  Maßstabe"  verhängt  (Mahan).  Eine  solche  Papier-Blockade
  war  gleichbedeutend  mit  dem  konzessionierten  Seeraub
gegen  alle  Neutralen,  die  sich  nicht  den  englischen  Bedingungen
unterwarfen.  Und  diese  lauteten:  ausnahmsweise  dürfen  neutrale
Schiffe  direkt  zwischen  den  Häfen  feindlicher  Kolonien  und  den
eigenen  Häsen  sowie  den  Freihäfen  britischer  Kolonien  verkehren.
Dadurch  sollte  deren  Ausfuhr  begünstigt  werden.  Die  wichtigste
Bedingung  aber  bestand  darin,  daß  neutrale  Schiffe  auch  nach
einem  blockierten  oder  feindlichen  Hafen  versegeln  durften,  sich  aber
dann  verpflichten  mußten,  unterwegs  einen  englischen  Hafen  anzulaufen, ­
  sich  untersuchen  zu  lassen  und  eine  Abgabe  von  durchschnittlich ­
  25  °/o  des  Wertes  der  Ladung  zu  zahlen.  Daß  die
Engländer  ein  schrankenloses  Visitationsrecht  für  ihre  Kreuzer
beanspruchten,  versteht  sich  von  selbst.  Der  Seehandel  der  Neutralen
war  damit  vollständig  der  englischen  Willkür  ausgeliefert.  Wie
es  ganz  richtig  formuliert  worden  ist,  „die  Unterdrückung  des
neutralen  Seehandels,  von  Jahr  zu  Jahr  verschärft,  wurde  für
England  allmählich  aus  einem  Kampfmittel  ein  Kampfziel"  (von
Peez-Dehn).  vr.  Georg  Gröning,  der  Bremer  Senator,  hatte
Napoleon  diese  Wirkung  vorhergesagt:  „Die  Engländer  erhalten
durch  unsern  Ruin  das  Monopol  alles  Handels".  Man  schätzte
den  Zolltribut,  den  die  Neutralen  auf  diese  Weise  an  Großbritannien
entrichten  mußten,  auf  jährlich  320—400  Millionen  Mark,  ob  mit
Recht,  müssen  wir  freilich  dahingestellt  sein  lassen.
Aus  diese  englischen  Verordnungen  antwortete  Napoleon  mit
den  drakonischen  Maßnahmen  der  Mailänder  Dekrete  von:
23.  November  und  17.  Dezember  1807:  Jedes  Schiff,  das  sich  den
englischen  Bedingungen  fügte,  sich  durchsuchen  ließ  oder  gar  einen
englischen  Hafen  anlief  und  die  geforderte  Abgabe  zahlte,  galt
damit  6»  ip8o  für  denationalisiert,  für  englisches  Eigentum,  und
damit,  wenn  es  in  den  Machtbereich  französischer  Kriegsschiffe  oder
Behörden  geriet,  als  gute  Prise.  Schiffer  und  Matrosen,  die  die
Landung  in  England  verschweigen  oder  falsche  Angaben  darüber
machen,  verfallen  in  schwere  Buße.  Die  bereits  früher  verordneten
Ursprungsalteste  für  Kolonialwaren  müssen  künftig  nicht  nur
allgemein  den  nichtbritischen  Ursprung  bezeugen,  sondern  genau  den
2rt  der  Herkunft  angeben.
            
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