Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Verzeichnis
derjenigen  in  Kraft  gebliebenen  Zirkulare  des  Zolldepartements,
in  welchen  die  Verzollung  von  Waren  nach  ihrem  Stoff
angeordnet  wird.

(In  chronologischer  Ordnung  zusammengestellt).

Kupferne  Gefässe,  zur  Verpackung  der  Einfuhrwaren  dienende
—  nach  dem  Material  der  Gegenstände.  Siehe  Art.  149  (C.  83,  Nr.  10717).
Antikes  Mobiliar  —  nach  den  betreffenden  Tarif  artikeln,  je  nach
dem  Material  (C.  83,  Nr.  13  055).
Eiserne  Dampfkessel  —  nach  Art.  152;  sämtliches  Zubehör
zu  diesen  Kesseln  —  nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Zolltarifs  (C.  83,
Nr.  21  156).
Die  unter  dem  Namen  der  Esmarch  sehen  Krüge  oder  Irrigatoren
bekannten  Apparate  sind  zu  verzollen:  die  metallenen  Gefässe  —  nach  den  entsprechenden ­
  Artikeln  des  Tarifs  je  nach  dem  Material,  aus  dem  sie  angefertigt
sind,  die  Schläuche  aus  Guttapercha  aber  mit  den  Spitzen  —  nach  Art.  169,  P.  1»
wie  chirurgische  Instrumente  (C.  84,  Nr.  2644).
Zubehör  zu  Wasserpumpen  wie  Schläuche  und  Röhren  —
nach  dem  Material  der  Fabrikate  (C.  84,  Nr.  14  302,  P.  1).
Boote,  in  zerlegter  Gestalt  ein  geführt  —  je  nach
dem  Material  nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  (C.  85,  Nr.  1182,  P.  !)•
In  zerlegter  Gestalt  eingeführte  Holzbottiche,  mit  den  zugehörigen
hölzernen  Reifen  —  nach  dem  Material  (C.  86,  Nr.  604,  P.  73).
Teile  von  Hosenträgern  —  nach  dem  Material  (C.  86,  Nr.  604,
P.  74).
Zweirädrige  Handwagen  zum  Transportieren  von  Vdch
—  nach  Art.  173,  P.  4;  die  zugehörigen  Krüge  und  Blechgefässe  werden  besonders
nach  dem  Material  verzollt  (C.  87,  Nr.  13  242,  P.  63).
Schlossteile,  einzeln  eingeführt  —  nach  den  entsprechenden  Artikeln
des  Tarifs,  je  nach  dem  Material.  Siehe  Art.  153  (C.  88,  Nr.  7696).
Hand-Casse-tetes  sind  nicht  als  geheime  Waffe  anzusehen  und
können,  wenn  sie  nicht  in  anderen  Gegenständen,  z.  B.  Stocken,  verborgen  si>
gegen  Verzollung  nach  dem  Material  unbeanstandet  durchgelassen  werden  (<—  1 »
Nr.  4982,  P.  1).
            
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