Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

24, Titel: Ungerechtfertigte Bereicherung. S8 S14—816. 1565 
2, Weitere Fälle, in weldhen das zum Zwede der Erfüllung einer Berbindlichkeit 
Seleiftete nicht zurücgefordert werden kann, obwohl eine Verbindlichkeit in Wirklichkeit 
en ga Manben hat, enthalten die SS 656, 762—764 (f. auch SS 813 Abi. 1 Sag 2, 222 
8 815. 
Die Rückforderung wegen Michteintrittz de8 mit einer Leiftung bezwecten 
Erfolges ft ausgefchloffen, wenn der Eintritt des Srfolges von Anfang an 
unmöalih war und der Leiftende die8 gewußt Hat oder wenn der Leiftende den 
Eintritt des Crfolges wider Treu und Ölanben verhindert hat. 
$. I, 743 Sir, 2, 8; II, 740; IM, 799. 
1. Nach 8 812 Abf. 1 Saß 2 kann Rückforderung des Geleifteten verlangt werden, 
wenn Der mit der Leiltung nach dem Ynbhalte des Rechtsgefchäfs bezwerkte Sıfolg nicht 
eintritt (Bem, I, 4, d zu 8812). Bon diefeın Grundlakge macht 8 815 zwei Nusnahmen. 
a) Die Rückforderung ift ausgefchloffen, menn der Eintritt des Erfolges von 
Unfang an (aus tatfächlichen oder rechtlichen ®ründen) unmöglich war 
und der Leiltende dies newußt hat (WM. IT, 844; der in der IL Komm. 
ka fa auf Streichung Ddiejer Beitimmung wurde abgelehnt, 
„II, J. 
Erfolgte die Leiftung in der Annadhnee, daß die zur Zeit der Leiftung 
beftebende Unmöglichkeit [väter gehoben werden könne, fo ift S$ 815 nicht 
anıpenddar. 
2 Beiteht der mit der Leiftung bezwedte Erfolg in einer dem En p- 
fänger auferlegten Seiftung und wird diefe ohne fein VBerfchulden 
anntöglich, fo bleibt c8 bet dem Orundfage des S 812 (Mt. II, 844; val. 
Windicheid-Cipy, Band. Bd. 1 S. 5171, Bd. 2 S. 908, PLR. ILI Tit. 16 
3 202, BER. Sl. IV cap. 13 8 7 Biff. 3, fächf. GB. 8 1536 Sag 3). 
Ueber den Umfang des Herausgabeanfpruchs für den Fall, daß mit 
der Leiftung ein Erfolg bezwect war, deffen‘ Eintritt nad dem Inhalte des 
DER DNS als unagemiß angefehen wurde, f. 8 820 Abt. 1 Sag 1, 
“2. 
Die Rückforderung ft ferner ausgefchloffen, wenn der Leiftende den Eintritt 
5e8 mit der Leiltung nach dem Inhalte des Rechtägefchäft3 bezwedten Eı- 
'olges wider Treu und Glauben (f. 88 157, 242 und Bem. hiezu) 
verhindert hat (WM. II, 844; vgl. fächt. SS. $ 1537). Die Aufnahme 
diefer dem Orundjaße des S 162 entfprechenden BYeftimmung erfolgte zu 
dem Zwede, um eine Inkongruenz zwildhen den ich bvielfadh berührenden 
Bedingungen und Zweckbeftimmungen zu vermeiden (BP. IL, 702), Die 
Weigerung, einen Vertrag in bindender rechtsgültiger Form abzulchließen, 
lan al8 ein den Eintritt des Srfolg8 wider Treu und Glauben bver- 
hinderndes Verhalten nicht aufgefaßt werden (Urt. b. Neichsger. vom 
9, November 1909 Sur. Wichr. 1910 S. 17; 1. auch Urt. d. RMeidhsger. vom 
7. Sanuar 1910 RGE, Bd. 72 S. 342, wo auf die Möalichkeit ber Anmenbung 
des S 826 hingemwiefen if}. . I 
Die analoge Anwendung diefes GrundfabeS auf die condictio ob 
zausam finitam (Bem. I, 4, c zu 8 812) dürfte erheblichen Bedenken unters 
liegen (ebenfo ROR.:Komm. Bem, 1; and. Auf. Goldmann-Lilienthal S, 870 
Ann, 6; gegen analoge Ausdehnung des 8 815 auch Urt. d. ReichSger, vom 
7. Sanıar 1907, Oruchot, Beitr. Bd. 51 S. 977). 
. Ueber den Ausfchluß des UnfpruchS aus 8 1301 auf Grund des & 815 
1. Bd. IV Bem. 1 zu $ 1301. 
2, Der Bewei8, daß die Boransfekungen deS S 815 gegeben find, obliegt dem 
Empfänger der Leiltung (ebenfo Bland Bem. 2, a, Dertmann Ben. 3, ROR.-Komup. 
Bem. 27 and. Anf. Cühber3, D. KXur.28. 1905 S. 214). 
8 816.%) 
Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenjtand eine Verfügung, die dent 
Berechtigten aeaenüber wirflam it. Io ift er dem Berechtiaten zur Herausaabe 
*) Bol. NMeumann, ZwangsvoNfiredung in bewegliche, dem Schuldner nicht gehörige 
Sachen, D. Iur. 2. 1901 S. 16 F.: Dertmann, Die Frage der BereicherunasShaftung des
	        
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