Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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des  österreichischen  Staatsrechts  von  erheblicher  Bedeutung.
So  entsprach  und  entsprang  es  beispielsweise  ganz
dem  damaligen  staatsrechtlichen  Ideenk/eis  des
spanischen  Hofes,  daß  Ferdinand  II.  im  führe  1627
m  der  verneuerten  Landesordnung  Böhmens  statuierte, ­
  es  stehe  dem  König  allein  zu,  Gesetze  zu  ,
geben  und  die  Landesordnung  zu  mehren  und  zu
bessern.  _  *jU
Die  Bestimmungen  über  die  Thronfolge  in  Spanien  sind
nicht  eine  Neuschöpfung  der  spanischen  Habsburger  gewesen,
sondern  sie  gehen  auf  die  altkastilischen,  im  Jahre  1348
feierlich  Gesetz  gewordenen,  aber  inhaltlich  um  ungefähr
ein  Jahrhundert  älteren  «Leyes  de  las  [siete]  Partidas»
zurück 1 .  Diese  Partidas  wurden  nur  durch  landesgesetzliche ­
  Änderungen  ergänzt.  Die  hausgesetzlichen  Verfügungen ­
  auf  dem  Gebiete  des  spanischen  Thronfolgerechts ­
  bedeuten  bloß  eine  Befolgung  oder  Anerkennung
der  Partidas.
Je  länger  die  Kaiserwürde  bei  den  österreichischen  Erzherzogen ­
  war,  desto  mehr  überwog  trotz  des  lehensrechtlichen ­
  Bandes,  das  die  altösterreichischen  Gebiete  und
Böhmen  an  das  Reich  knüpfte,  die  patrimoniale  Auffassung.
Ihr  zufolge  erscheint  das  Wort  «  Haus  Österreich  »,  Domus
Austriae  nicht  nur  als  Name  für  die  Dynastie,  sondern  auch
als  Gesamtbezeichnung  für  den  ganzen  Herrschaftsbereich
der  Dynastie  2 ,  für  das  so  mannigfach  zusammengesetzte
Staatswesen.  Nach  der  Privilegienbestätigung  des  Reiches
für  das  Haus  Österreich  und  seine  Länder  vom  28.  März  1522
sind  an  Karl  und  Ferdinand  erblich  kommen  und  gefallen  :
das  Haus  Österreich  mit  allen  seinen  Fürstentümern  usw.
In  den  Reichsbelehnungen  seit  1530  bis  zu  Karl  VI.  finden
sich  die  Wendungen  :  alle  Erben  am  Haus  Österreich  [analog
zu  der  in  der  Literatur  mehr  bekannten  Formel:  für  Uns
nnd  Unsere  Nachkommen  am  Reich]  ;  in  aller  Unser  und
Ihr  Liebden  Erben  Namen  am  Haus  Österreich  nach  besag
1  Turba,  Grundlagen,  T.  II,  S.  33  f.
2  Turba,  Kritische  Beiträge,  S.  219.
            
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