Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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Hauses  Österreich,  wie  das  reichsfürstliche  Konklusum  vom
7.  Januar  1731  sagt.  Ähnlich  der  Beschluß  des  Kurfürstenkollegs ­
  vom  12.  Januar:  «in  Form  eines  fideicommissi
perpetui  indivisibilis  et  inseperabilis  »,  und  so  dann  auch  der
Reichsbeschluß.  Die  nichtspanischen  Besitzungen  erscheinen
als  ein  dem  ganzen  Hause  Österreich,  einschließlich  die
spanische  Linie,  gehörendes  Majorat,  von  Ferdinand  II.
testamentarisch  zunächst  für  die  deutsche  Linie  gestiftet,
aber  mit  unverkennbarem  subsidiären  Erbrecht  der  bekanntlich ­
  seinerzeit  mitbelehnten  spanischen  Habsburger.  «  Kein
wirklicher  Staat,  sondern  halb  Staat,  halb  große  Gutswirtschaft ­
  »,  meint  Hartung  1  in  einem  verwandten  Thema.
Daß  die  spanische  Linie  als  mitberechtigt  galt,  und  wie
sehr  ihre  Ansprüche  berücksichtigt  wurden,  ersieht  man
besonders  klar  aus  dem  Familienstatut  von  1617,  das  eine
«sichere  Sukzession»  schaffen  wollte,  durch  das  sich  aber
Ferdinand  freilich  nur  wenige  Jahre  hindurch  für  verpflichtet
hielt.  Hier  wird  sogar  einer  deutlich  übertriebenen  Forderung ­
  Philipps  III.  Rechnung  getragen,  indem  ihm  und
seiner  ehelichen  ununterbrochenen  männlichen  Deszendenz
als  Kompensation  Böhmen  und  Ungarn  für  den  Fall  des
Aussterbens  des  Mannesstammes  Ferdinands  zugesichert
wird,  zum  Nachteil  der  Brüder  Ferdinands.  Gegenüber  der
weiblichen  Deszendenz  wurde  demgemäß  im  Sinne  der  Interpretation ­
  von  1522  verfahren.  Nach  dem  «bruederlichen
Vertrag  über  die  ewige  Primogenitur-Gerechtigkeit  »,  den
Ferdinand  1623  mit  seinen  Brüdern  Leopold  und  Karl
abschloß,  ist  nicht  mehr  die  ganze  überlebende  Linie  berufen, ­
  sondern  der  Anfall  tritt  nach  der  Primogenitur  ein  :
von  gleichnahen  Seiten  verwandten  sind  die  Nachkommen
des  früher  Geborenen  zuerst  berufen.  Aus  der  Unteilbarkeit
des  ganzen  Bestandes  der  Länder,  verbunden  mit  der
Primogenitur,  erklärt  Bernatzik  2  die  von  Ferdinand  II.

1  Der  deutsche  Territorialstaat  des  XVI.  und  XVII.  Jahrhunderts ­
  nach  den  fürstlichen  Testamenten,  in  den  «  Deutschen  Geschichtsblättern ­
  »,  Bd.  XIII  [1912],  Heft  11/12,  S.  283.
2  S.  3 -
            
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