Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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gewählte  Bezeichnung  «Majorat  »  oder  «Fideikommiß».
Umgekehrt  zeigt  Turba  1  2 ,  wie  im  Jahre  1719  aus  den  leges
primogeniturae,  aus  der  prinzipiellen  Statuierung  des  Majorats ­
  [Fideikommiß]  und  der  Primogenitur  durch  frühere
Verfügungen  abgeleitet  werden  :  die  unio  perpetua  und  die
unbeschränkte  Unteilbarkeit  und  Untrennbarkeit  des  damaligen ­
  und  künftigen  Herrschaftsbereiches  der  Dynastie.
Schon  lange  vor  Ferdinand  II.  war  in  Spanien  die  Untrennbarkeit ­
  feierlich  festgesetzt  worden  :  unter  Ferdinand  dem
Katholischen  von  Aragonien  vor  und  nach  der  Hochzeit
mit  Isabella  von  Kastilien  a .  Im  Jahre  1619  sprach  dann
ein  Reichsgesetz  gegenüber  französischen  Ansprüchen  auch
die  Unteilbarkeit  des  Länderkomplexes  der  ganzen  spanischen ­
  Monarchie  aus.  Individuum  sit  regnum,  quia  id
ad  tuendum  regnum  et  civium  concordiam  plurimum
valet,  wie  Turba  3  in  seiner  überaus  gründlichen  Art  aus
Hugo  Grotius  zitiert,  dessen  Einfluß  glaubwürdig  ist.  Das
burgundische  Erbe  war  schon  im  sechzehnten  Jahrhundert ­
  durch  Gesetz  als  untrennbar  und  unteilbar  erklärt
worden.
Die  ewige  Union,  das  ewige  Vereinigtbleiben  [so
1719,  ähnlich  1867  :  együttmaradäs,  Zusammenbleiben]
ist  für  das  spanischrechtliche  Majorat  wesentlich.  Der  unmittelbare ­
  Zweck  der  Länderunion,  des  Vereintbleibens  der
Länder  ist  nach  dem  Testament  von  1621  ein  unleugbar
militärischer  :  «  Land  und  leuthen  ...  mit  ...  standthafter
  Beschuzung  4  vorzustehen.  »  Der  mittelbare  ist
«bey  disen  gefärlichen  leuffden,  ungetrewer  Nachbarschafft ­
  ...  auch  anderen  schädlichen  Empörungen  5
und  geschwindikeitten  »  die  «  Wohlfarth,  Ruhe  und  Sicherheit, ­
  fürnämblich  aber  die  verhüettung  aller  auswendigen
gefaar  und  innerlichen  Zwitrachts.  »  Und  schließlich  ganz
allgemein  :  «auf  alle  und  jede  zutragende  fälle».  Infolge-1
  Grundlagen,  T.  II,  S.  189,  Anm.  35,  und  S.  449.
2  Turba,  Kritische  Beiträge,  S.  196.
3  Grundlagen,  T.  II,  S.  35,  Anm.  49.
4  Vgl.  oben  Hugo  Grotius.
5  Ständekämpfe  wie  in  Böhmen  und  Ungarn.
            
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