Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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mat  gyakorolhatja.  Dagegen  sei  die  Erteilung  der  Privilegien, ­
  worunter  dem  alten  Recht  zufolge  auch  die  Sanktion
der  Gesetze  zu  verstehen  sei,  dem  gesetzlich  gekrönten  König
Vorbehalten.  Für  den  modernen  Staat  kommt  diese  Einschränkung ­
  1  in  der  Tat  nicht  sehr  in  Betracht,  jedoch  ist
es  von  erheblichem  Interesse,  daß  nach  der  madj  arischen
Schulmeinung  durch  den  unausgenützten  Ablauf  der  sechsmonatlichen ­
  Frist  die  Rechtsköntinuität  abreißt,  aussetzt  :
a  jogfolytonossäg  megszakad.  Die  Regierung  des  «  tronutod  »
ist  von  da  ab  törvenyellenes,  gesetzwidrig.  Seine  Handlungen ­
  und  Anordnungen  sind  null  und  nichtig  [semmisek  es
ervenytelenek].  Er  kann  nicht  Gesetze  sanktionieren,  er
kann  nicht  —  um  den  Ausdruck  Timons  wörtlich  zu  übersetzen ­
  :  —  in  rechtsgültiger  Weise  irgendeine  Mitwirkung
an  der  Staatsgewalt  entwickeln  [nemcsak  törvenyeket  nem
szentesfthet,  de  semmifele  ällamhatalmi  tenykedest  jogervenyesen
  ki  nem  fejthet].  Und,  was  sehr  zu  betonen  ist,
durch  die  Unterlassung  der  Krönung  erlösche  die  Untertanentreue ­
  :  az  allatvaloi  hüseg  is  csak  a  koronäzäsi  hataridökent
  megszabott  hat  honapon  belül  all  fenn.  Die  Anerkennung ­
  der  Entbindung  der  Untertanen  von  der  Gehorsamspflicht ­
  gegenüber  dem  ungekrönten  König  wird  von
Tezner  2  abgelehnt  mit  Hinweis  auf  den  Passus:  salvis
non  minus  eidem  regi  [sc.  haereditario]  debitis  homagialis
fidei  obligationibus.  Tezner  meint  wohl  auch,  daß  sich
die  angezogene  Stelle  auf  das  intermedium  tempus  sex
mensium  bezieht.  Es  bliebe  sonach  die  Frage  offen,  wie  es
mit  der  Gehorsamspflicht  nach  Ablauf  der  sechs  Monate  sei.
Ihr  Erlöschen  wäre  nur  dann  für  möglich  zu  halten,  wenn
sogar  nach  der  ausdrücklichen  Rezeption  der  Erblichkeit
und  dem  Verzicht  auf  das  Wahlrecht  trotz  der  Gesetzartikel ­
  von  1687  und  1723  der  ungekrönte  König  bis  zum
G.  A.  III  :  1790  wirklich  nach  Timon-Werböczy  behan-1

  Über  sie  Tezner,  Res  Hungaricae,  Eine  staatsrechtliche
Überschau,  in  der  «  Zeitschrift  für  das  Privat-  und  öffentliche  Recht
der  Gegenwart»,  Bd.  XXXVIII  [1911],  S.  483.
2  Res  Hungaricae,  S.  484.
            
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