38
v
mat gyakorolhatja. Dagegen sei die Erteilung der Privilegien,
worunter dem alten Recht zufolge auch die Sanktion
der Gesetze zu verstehen sei, dem gesetzlich gekrönten König
Vorbehalten. Für den modernen Staat kommt diese Einschränkung
1 in der Tat nicht sehr in Betracht, jedoch ist
es von erheblichem Interesse, daß nach der madj arischen
Schulmeinung durch den unausgenützten Ablauf der sechsmonatlichen
Frist die Rechtsköntinuität abreißt, aussetzt :
a jogfolytonossäg megszakad. Die Regierung des « tronutod »
ist von da ab törvenyellenes, gesetzwidrig. Seine Handlungen
und Anordnungen sind null und nichtig [semmisek es
ervenytelenek]. Er kann nicht Gesetze sanktionieren, er
kann nicht — um den Ausdruck Timons wörtlich zu übersetzen
: — in rechtsgültiger Weise irgendeine Mitwirkung
an der Staatsgewalt entwickeln [nemcsak törvenyeket nem
szentesfthet, de semmifele ällamhatalmi tenykedest jogervenyesen
ki nem fejthet]. Und, was sehr zu betonen ist,
durch die Unterlassung der Krönung erlösche die Untertanentreue
: az allatvaloi hüseg is csak a koronäzäsi hataridökent
megszabott hat honapon belül all fenn. Die Anerkennung
der Entbindung der Untertanen von der Gehorsamspflicht
gegenüber dem ungekrönten König wird von
Tezner 2 abgelehnt mit Hinweis auf den Passus: salvis
non minus eidem regi [sc. haereditario] debitis homagialis
fidei obligationibus. Tezner meint wohl auch, daß sich
die angezogene Stelle auf das intermedium tempus sex
mensium bezieht. Es bliebe sonach die Frage offen, wie es
mit der Gehorsamspflicht nach Ablauf der sechs Monate sei.
Ihr Erlöschen wäre nur dann für möglich zu halten, wenn
sogar nach der ausdrücklichen Rezeption der Erblichkeit
und dem Verzicht auf das Wahlrecht trotz der Gesetzartikel
von 1687 und 1723 der ungekrönte König bis zum
G. A. III : 1790 wirklich nach Timon-Werböczy behan-1
Über sie Tezner, Res Hungaricae, Eine staatsrechtliche
Überschau, in der « Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht
der Gegenwart», Bd. XXXVIII [1911], S. 483.
2 Res Hungaricae, S. 484.