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werden : in der für den Sprachgebrauch internationaler
Beziehungen geeigneten, ethisch-politischen Bedeutung des
Wortes, daß die materielle Übereinstimmung des formell
ganz selbständigen ungarischen Gesetzes mit der [öster
reichischen] Pragmatischen Sanktion eine Gewähr des unge
trennten Fortbestandes der habsburgischen Monarchie bilde.
Die formelle Verschiedenheit darf nicht überschätzt
werden. Im Referat des geheimeren «Ministeriums» vom
ii. April 1713 ist allerdings davon die Rede, daß es mit den
Ungarn « seine besondere Beschaffenheit » habe h Jedoch
nicht eine dualistische Beschaffenheit im Sinne der 1848
und 1867 errungenen Sonderstellung. Seilern, der Urheber
dieses Passus, dachte an den vorjährigen Widerstand einiger
mächtiger Familien. Mit Rücksicht auf diesen Widerstand,
an dem laut Zeugnis des venetianischen Gesandten 1712
die Verhandlungen gescheitert waren, wollte Seilern mit den
ungarischen Magnaten erst dann neuerdings verhandeln
lassen, wenn der vertagte ungarische Landtag wieder ver
sammelt sei. Seilern dachte ferner an die kroatische Frage
und an Siebenbürgen. In welchem Sinne er damals auf
Kroatien und Siebenbürgen Bezug nahm, das ist hier in
mehrfacher Hinsicht von besonderem Interesse. Es war
nicht davon die Rede, daß Kroatien und Siebenbürgen Teile
jenes Staatswesens seien, für das man das Schlagwort von
der Stephanskrone und ihren Ländern zu gebrauchen pflegt,
und daß man auf dieses Moment bei den Verhandlungen
mit den ungarischen Ständen irgendwie bedacht sein müsse.
Es wurde im Gegenteil von Seilern vorgeschlagen, die un
garischen Stände nachdrücklich darauf aufmerksam zu
machen, daß Siebenbürgen ewig «bey dem durchleuch-
tigsten Ertzhause» verbleiben werde, «was es nur immer
auch für einen Hergang mit dem Königreich Hun-
garn haben» würde, und daß ebenso das Königreich
Kroatien mit Böhmen, Österreich und Siebenbürgen « nicht
nur auf das weibliche Geschlecht kommen, sondern auch
alles beysammen und unter einer Herrschaft ewig bleiben
1 Abgedruckt als Anhang Nr. 23 bei Turba, Grundlagen, T. II.