Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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werden : in der für den Sprachgebrauch internationaler 
Beziehungen geeigneten, ethisch-politischen Bedeutung des 
Wortes, daß die materielle Übereinstimmung des formell 
ganz selbständigen ungarischen Gesetzes mit der [öster 
reichischen] Pragmatischen Sanktion eine Gewähr des unge 
trennten Fortbestandes der habsburgischen Monarchie bilde. 
Die formelle Verschiedenheit darf nicht überschätzt 
werden. Im Referat des geheimeren «Ministeriums» vom 
ii. April 1713 ist allerdings davon die Rede, daß es mit den 
Ungarn « seine besondere Beschaffenheit » habe h Jedoch 
nicht eine dualistische Beschaffenheit im Sinne der 1848 
und 1867 errungenen Sonderstellung. Seilern, der Urheber 
dieses Passus, dachte an den vorjährigen Widerstand einiger 
mächtiger Familien. Mit Rücksicht auf diesen Widerstand, 
an dem laut Zeugnis des venetianischen Gesandten 1712 
die Verhandlungen gescheitert waren, wollte Seilern mit den 
ungarischen Magnaten erst dann neuerdings verhandeln 
lassen, wenn der vertagte ungarische Landtag wieder ver 
sammelt sei. Seilern dachte ferner an die kroatische Frage 
und an Siebenbürgen. In welchem Sinne er damals auf 
Kroatien und Siebenbürgen Bezug nahm, das ist hier in 
mehrfacher Hinsicht von besonderem Interesse. Es war 
nicht davon die Rede, daß Kroatien und Siebenbürgen Teile 
jenes Staatswesens seien, für das man das Schlagwort von 
der Stephanskrone und ihren Ländern zu gebrauchen pflegt, 
und daß man auf dieses Moment bei den Verhandlungen 
mit den ungarischen Ständen irgendwie bedacht sein müsse. 
Es wurde im Gegenteil von Seilern vorgeschlagen, die un 
garischen Stände nachdrücklich darauf aufmerksam zu 
machen, daß Siebenbürgen ewig «bey dem durchleuch- 
tigsten Ertzhause» verbleiben werde, «was es nur immer 
auch für einen Hergang mit dem Königreich Hun- 
garn haben» würde, und daß ebenso das Königreich 
Kroatien mit Böhmen, Österreich und Siebenbürgen « nicht 
nur auf das weibliche Geschlecht kommen, sondern auch 
alles beysammen und unter einer Herrschaft ewig bleiben 
1 Abgedruckt als Anhang Nr. 23 bei Turba, Grundlagen, T. II.
	        
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