Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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werden  :  in  der  für  den  Sprachgebrauch  internationaler
Beziehungen  geeigneten,  ethisch-politischen  Bedeutung  des
Wortes,  daß  die  materielle  Übereinstimmung  des  formell
ganz  selbständigen  ungarischen  Gesetzes  mit  der  [österreichischen] ­
  Pragmatischen  Sanktion  eine  Gewähr  des  ungetrennten ­
  Fortbestandes  der  habsburgischen  Monarchie  bilde.
Die  formelle  Verschiedenheit  darf  nicht  überschätzt
werden.  Im  Referat  des  geheimeren  «Ministeriums»  vom
ii.  April  1713  ist  allerdings  davon  die  Rede,  daß  es  mit  den
Ungarn  «  seine  besondere  Beschaffenheit  »  habe  h  Jedoch
nicht  eine  dualistische  Beschaffenheit  im  Sinne  der  1848
und  1867  errungenen  Sonderstellung.  Seilern,  der  Urheber
dieses  Passus,  dachte  an  den  vorjährigen  Widerstand  einiger
mächtiger  Familien.  Mit  Rücksicht  auf  diesen  Widerstand,
an  dem  laut  Zeugnis  des  venetianischen  Gesandten  1712
die  Verhandlungen  gescheitert  waren,  wollte  Seilern  mit  den
ungarischen  Magnaten  erst  dann  neuerdings  verhandeln
lassen,  wenn  der  vertagte  ungarische  Landtag  wieder  versammelt ­
  sei.  Seilern  dachte  ferner  an  die  kroatische  Frage
und  an  Siebenbürgen.  In  welchem  Sinne  er  damals  auf
Kroatien  und  Siebenbürgen  Bezug  nahm,  das  ist  hier  in
mehrfacher  Hinsicht  von  besonderem  Interesse.  Es  war
nicht  davon  die  Rede,  daß  Kroatien  und  Siebenbürgen  Teile
jenes  Staatswesens  seien,  für  das  man  das  Schlagwort  von
der  Stephanskrone  und  ihren  Ländern  zu  gebrauchen  pflegt,
und  daß  man  auf  dieses  Moment  bei  den  Verhandlungen
mit  den  ungarischen  Ständen  irgendwie  bedacht  sein  müsse.
Es  wurde  im  Gegenteil  von  Seilern  vorgeschlagen,  die  ungarischen ­
  Stände  nachdrücklich  darauf  aufmerksam  zu
machen,  daß  Siebenbürgen  ewig  «bey  dem  durchleuchtigsten
  Ertzhause»  verbleiben  werde,  «was  es  nur  immer
auch  für  einen  Hergang  mit  dem  Königreich  Hungarn
  haben»  würde,  und  daß  ebenso  das  Königreich
Kroatien  mit  Böhmen,  Österreich  und  Siebenbürgen  «  nicht
nur  auf  das  weibliche  Geschlecht  kommen,  sondern  auch
alles  beysammen  und  unter  einer  Herrschaft  ewig  bleiben

1  Abgedruckt  als  Anhang  Nr.  23  bei  Turba,  Grundlagen,  T.  II.
            
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