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Pragmatische Sanktion durch den Dualismus nicht befolgt,
sondern verändert. Ganz richtig erblickte die Krone 1861
in der Pragmatischen Sanktion ein Gesetz des Gesamt
staates 1 , ebenso richtig folgerte sie, daß gemeinsame
Interessen vorhanden sind, die nicht nach Einzelstaaten
zerlegt werden können, usw. Die in den Jahren 1848 und
1867 anerkannten pragmatisch gemeinsamen Angelegen
heiten werden zu Unrecht als taxativ aufzuzählende Aus-
nahmsgebiete betrachtet. Sie waren vielmehr die am schwer
sten wegleugbaren, 1867 ausdrücklich als Bedingungen
des Ausgleichs erklärten Symptome des als Prinzip bereits
damals fast schon weggeleugneten Gesamtstaates. Gesamt
staat im Sinne Tezners 2 genommen ; historisch erfaßt.
Eine Staatenbildung, die durch den Zusammenschluß
mehrerer ständisch-monarchischer Territorien unter einem
und demselben Herrscher vermittels zentraler staatlicher
Einrichtungen bewirkt wurde, ohne daß jedoch die staats
rechtliche Sonderung dieser Territorien vollständig verloren
ging. Daher ließ sich Robert v. Mohl 3 von einem rich
tigen Empfinden leiten, als er die « habsburgische Monarchie »
zu den zusammengesetzten Staaten zählte, die unter einem
Gesamtregenten stehen, dessen Regierungsgewalt zwar in
den verschiedenen Teilen seines Reiches auf verschiedene
Weise beschränkt sei, aber doch ihrem Wesen nach allent
halben eine und dieselbe ist, so daß es da bloß ein Staats
oberhaupt, wenn schon mit räumlich verschiedenen Rechten
gibt. Nicht eine geschichtliche Erkenntnis, sondern tak
tisches Erwägen 4 veranlaßte die Schöpfer des Dualismus,
ihn auf die sowohl von den Anhängern der Rechtskonti
nuität wie von den Vertretern der Rechtsverwirkung staats
rechtlich unangefochtene Pragmatische Sanktion zurückzube-
1 Das Staatsarchiv, herausgegeben von Aegidi und Klauhold,
Beilage zum März-Heft 1862 : Der ungarische Verfassungsstreit,
urkundlich dargestellt, Hamburg, 1862.
2 Apponyis Beweise, S. 260.
3 Das deutsche Reichsstaatsrecht, Tübingen 1873, S. 30, Anm.
4 Die Sorge um den beruhigenden Zustand ; vergl. oben.