Object: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

* g nr Ea ^ ga !m^wrrTW 
5* 
— 7 i — 
Pragmatische Sanktion durch den Dualismus nicht befolgt, 
sondern verändert. Ganz richtig erblickte die Krone 1861 
in der Pragmatischen Sanktion ein Gesetz des Gesamt 
staates 1 , ebenso richtig folgerte sie, daß gemeinsame 
Interessen vorhanden sind, die nicht nach Einzelstaaten 
zerlegt werden können, usw. Die in den Jahren 1848 und 
1867 anerkannten pragmatisch gemeinsamen Angelegen 
heiten werden zu Unrecht als taxativ aufzuzählende Aus- 
nahmsgebiete betrachtet. Sie waren vielmehr die am schwer 
sten wegleugbaren, 1867 ausdrücklich als Bedingungen 
des Ausgleichs erklärten Symptome des als Prinzip bereits 
damals fast schon weggeleugneten Gesamtstaates. Gesamt 
staat im Sinne Tezners 2 genommen ; historisch erfaßt. 
Eine Staatenbildung, die durch den Zusammenschluß 
mehrerer ständisch-monarchischer Territorien unter einem 
und demselben Herrscher vermittels zentraler staatlicher 
Einrichtungen bewirkt wurde, ohne daß jedoch die staats 
rechtliche Sonderung dieser Territorien vollständig verloren 
ging. Daher ließ sich Robert v. Mohl 3 von einem rich 
tigen Empfinden leiten, als er die « habsburgische Monarchie » 
zu den zusammengesetzten Staaten zählte, die unter einem 
Gesamtregenten stehen, dessen Regierungsgewalt zwar in 
den verschiedenen Teilen seines Reiches auf verschiedene 
Weise beschränkt sei, aber doch ihrem Wesen nach allent 
halben eine und dieselbe ist, so daß es da bloß ein Staats 
oberhaupt, wenn schon mit räumlich verschiedenen Rechten 
gibt. Nicht eine geschichtliche Erkenntnis, sondern tak 
tisches Erwägen 4 veranlaßte die Schöpfer des Dualismus, 
ihn auf die sowohl von den Anhängern der Rechtskonti 
nuität wie von den Vertretern der Rechtsverwirkung staats 
rechtlich unangefochtene Pragmatische Sanktion zurückzube- 
1 Das Staatsarchiv, herausgegeben von Aegidi und Klauhold, 
Beilage zum März-Heft 1862 : Der ungarische Verfassungsstreit, 
urkundlich dargestellt, Hamburg, 1862. 
2 Apponyis Beweise, S. 260. 
3 Das deutsche Reichsstaatsrecht, Tübingen 1873, S. 30, Anm. 
4 Die Sorge um den beruhigenden Zustand ; vergl. oben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.