Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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lungen  von  1723  und  1867  einerseits  und  die  Entwickelung
1  seit  1867  andererseits  unnötigerweise  identifizieren.  Ohne
Bedenken  sei  ihnen  zugestanden,  daß  vieles,  was  für  die
Pragmatische  Sanktion  und  auch  für  den  erst  in  den  Jahren
1848  und  1867  geschaffenen  Dualismus 1  angenommen
werden  muß,  mit  Rücksicht  auf  die  Wandelungen  des  Verfassungsrechts, ­
  die  seit  1867  zu  verzeichnen  sind,  sich  für
das  gegenwärtige  Staatsrecht  nicht  mehr  vertreten  läßt.
t  Schon  die  Schaffung  der  ungarischen  Landwehr  [honved]
durch  den  ungarischen  Gesetzartikel  XLI  des  Jahres  1868
ist  als  ein  überraschend  schnelles  Ablassen  von  einer  sehr
wichtigen  Bedingung  des  staatsrechtlichen  Ausgleichs  zwischen ­
  dem  Monarchen  und  Ungarn,  als  ein  Sieg  der  ungarischen ­
  Unabhängigkeitsbestrebungen  anzusprechen.
Aus  den  früheren  Pacta  und  aus  den  «  recentiores  declarationes
  »,  die  mit  der  Wirkung  eines  ewigen  Familienvertrages ­
  ausdrücklich  auch  auf  die  Frauen  ausgedehnt  seien,
leitet  am  1.  Oktober  1719  der  Bürgschaftsbrief  Augusts  II.,
Königs  von  Polen,  Herzogs  von  Sachsen  2 ,  zur  inserierten
Renuntiation  der  Erzherzogin  Maria  Josepha  ab  :  «stabilitam
  in  eo  [=  pacto  familiae]  unionem  perpetuam  ac
omnimodam  omnium  regnorum,  provinciarum,  principatuum
  ac  ditionum  a  Sua  Maiestate  serenissimo  et  potentissimo
  Romanorum  imperatore  in  praesens  possessarum
aut  in  futurum  possidendarum  indivisibilitatem  et  inseparabilitatem.
  »  Und  im  Jahre  1724  nennt  Karl  VI.  als
Inhalt  der  Pragmatischen  Sanktion  die  neue  Thronfolge
und  die  «  unteilbare  Union  aller  Unserer  Staaten»  3 .  Die
Pragmatische  Sanktion  war  eben,  wie  auch  Turba  zugibt  4 ,
eine  «Lösung  nach  gesamtstaatlichen  Gesichtspunkten».
Insoweit  der  Dualismus  eine  Trennung  bedeutet,  und  je
mehr  die  Grundgesetze  des  Dualismus  seit  1867  in  reichszertrennender ­
  Weise  interpretiert  wurden,  erscheint  die
1  Verfassungswandlungen,  Kap.  I,  i.  f.
2  Abgedruckt  in  der  Festschrift,  S.  81  ff.
3  Turba,  Grundlagen,  T.  II,  S.  22.
4  Grundlagen,  T.  I,  S.  196.
            
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